Bei Geschwindigkeitsmessungen kann es immer wieder zu Leerfotos mit Leerdatensätzen kommen. Solche Leerfotos entstehen bei sog. Knickstrahlreflexionen, wenn Fahrzeuge im reflektierten Radarstrahl außerhalb des maßgeblichen Bildaufnahmebereichs aufgenommen werden. Die Aufnahme wird dabei entweder durch statische Objekte (z.B. Verkehrsschilder) oder durch individuelle Reflektoren (z.B. die Metallfläche eines anderen PKW) ausgelöst.
Möglich ist in den Fällen, in denen in einem Messdatensatz Leerfotos mit Leerdatensätzen vorhanden sind, dass es zu einer Reflexionsfehlmessung und damit zu einer Fehlmessung kam. Ob eine solche Reflexionsfehlmessung vorlag, kann durch Auswertung der Messbilderreihe durch einen Sachverständigen erfolgen.
In dem vorliegenden Fall rügte der Verteidiger eines Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm (Beschl. v. 10.062014, Az.: 1 RBs 164/13), dass das Amtsgericht in der ersten Instanz mehr Aufklärung über die Frage hätte betreiben müssen, ob eine ungewöhnliche Konzentration von Leerfotos innerhalb eines Messbilderdatensatzes nicht auf eine fehlerhafte Arbeit des Messgerätes selbst hinweise.
Das OLG Hamm lehnte dies im konkreten Fall ab. Der entscheidende Umstand war jedoch vorliegend, dass in dem Ausgangsverfahren ein Sachverständiger bereits die Bilderdatensätze der Messreihe ausgewertet hatte und eine Reflexionsfehlmessung ausgeschlossen hatte. Aus dem Beschluss geht hervor, dass das OLG Hamm eine solche Aufklärungsrüge zwar grundsätzlich für möglich erachtet, jedoch konkret ausgeführt werden muss, aus welchen Umständen sich eine ergänzende Aufklärungspflicht des Gerichts, beispielsweise durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, ergibt.
Das OLG Hamm setzt mit diesem Beschluss hohe Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge, welche die Funktionsfähigkeit eines Messgerätes betrifft. Zu bedenken ist dabei, dass 16 Datensätzen im vorliegenden Fall schlichtweg fehlten und nicht auszuschließen war, dass es sich dabei ebenfalls um Leerfotos handelte. Das OLG Hamm sieht selbst bei einer „gehäuften Anzahl von Leerfotos“ lediglich den Verdacht einer störanfälligen Messstelle, was das Gericht nur dazu veranlasse, die Messung kritisch zu hinterfragen.
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