Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

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Verkehrsgerichtstag in Goslar: Erneute Kritik am Fahreignungsregister

Der deutsche Verkehrsgerichtstag ist eine jährlich in Goslar stattfindende Konferenz zum Straßenverkehrsrecht, bei der Fachleute, die sich aus Richtern, Anwälten, Polizisten und Gutachtern zusammensetzen, die Entwicklung des Verkehrsrechts diskutieren und Gesetzesvorschläge ausarbeiten oder bewerten.

Bei der diesjährigen Konferenz steht insbesondere das von Bundesverkehrsminister Ramsauer geplante Fahreignungsregister im Rampenlicht. Nachdem das Bundeskabinett die Reform zum Fahreignungsregister akzeptiert hatte, scheint es so, als sei die verkehrsrechtliche Fachwelt von den Reformplänen nicht überzeugt.

Schon im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar hatte der Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm, das geplante Fahreignungsregister kritisiert. Er beanstandete vor allem die fehlende Möglichkeit, durch Seminare Punkte wieder abzubauen. Zudem sei es aus seiner Sicht nicht nachzuvollziehen, dass eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht werde, die Eintragung aber im Verkehrszentralregister 10 Jahre bestehen soll. Es besteht darüber hinaus die Befürchtung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten besonders Berufspendler und Vielfahrer trifft und insofern berufliche Existenzen bedroht werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist allerdings das vorwiegende Ziel des Fahreignungsregisters, Verkehrsrowdys schneller aus dem Verkehr zu ziehen.

Diese Kritik am Fahreignungsregister wurde nun am ersten Konferenztag des Verkehrsgerichtstages erneuert. Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich gegen die Reform des Fahreignungsregisters in dieser Form aus. Dabei wurde die Punkteeinteilung hinterfragt und zudem kritisiert, dass weniger gravierende Vergehen nun gar nicht mehr mit Punkten belegt werden sollen.

Die Vorschläge und das Stimmungsbild des Verkehrsgerichtstages sind allerdings nicht bindend für die Umsetzung des Gesetzes. Der Bundesrat soll am 01.02.2013 über das Fahreignungsregister abstimmen. Angesichts der derzeitigen Kontroverse ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die geplante Reform in seiner derzeitigen Fassung zum Gesetz umgesetzt wird.

Keine Fahrerlaubnisentziehung nach kurzer Alkoholfahrt

Fahrerlaubnis

Alkoholfahrt ist nicht gleich Alkoholfahrt. Unter Umständen kann auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit trotz Alkoholfahrt von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

So entschied das Amtsgericht Westerstede mit seinem Urteil vom 10. April 2012. Hier hat der Kraftfahrer bei absoluter Fahruntüchtigkeit sein Kraftfahrzeug von einem Behindertenparkplatz umgeparkt. Die Fahrtstrecke betrug hier 25 m. Das Gericht hat hier lediglich ein dreimonatige Fahrverbot verhängt.

Aus den Gründen:

…Zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu berücksichtigen und dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgesehen worden, weil eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr festzustellen war. Das Gericht hat es als ausreichend angesehen, gegen den Angeklagten gem. § 44 I StGB das Verbot auszusprechen, für die Dauer von noch drei Monaten keine Fahrzeuge im Strassenverkehr zu führen…

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Alkoholfahrten macht jedoch deutlich, dass unter Umständen von einer Fahrerlaubnisentziehung durchaus abgesehen werden kann. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht beantworten Ihnen gerne Fragen und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

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Statistik zu Verkehrsverstößen für das Jahr 2011

Das Kraftfahrtbundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik zu den verkehrsrechtlichen Verstößen.

  • Laut der Verkehrszentralregister-Geschäftsstatistik waren am 01.01.2012 9.027.000 verkehrsauffällige Personen deutschlandweit registriert.
  • Als Zuwiderhandlungen wurden insgesamt
  1. über 4 Millionen Ordnungswidrigkeiten (2 % mehr als 2010) registriert, wobei davon sowohl bei Männern als auch bei Frauen die Geschwindigkeitsüberschreitung die am häufigsten begangene Ordnungswidrigkeit darstellt (insgesamt knapp 3 Millionen Geschwindigkeitsverstöße).
  2. 268.000 Straftaten registriert, wobei davon allein auf die Fahrerflucht nach § 142 StGB 37.000 Eintragungen entfallen, was einem Anstieg von 4 % im Vergleich zum Vorjahr 2010 entspricht. Demgegenüber ist in der Deliktsgruppe „Alkohol und Drogen“ ein Rückgang von 3 % im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen.
  3. 78 % der Eintragungen im Verkehrszentralregister werden Männern zugeordnet.
  4. Während in Brandenburg 13 % mehr Bußgeldbescheide im Vergleich zum Vorjahr verhängt wurden, ist in Berlin kein Anstieg zu verzeichnen. In Berlin wurden zudem 3 % weniger Personen im Verkehrszentralregister registriert als noch 2010. In Brandenburg hingegen sind es 4 % mehr als 2010.
  • Fahrerlaubnismaßnahmen
  1. Im Jahr 2011 betrafen 70 % aller Fahrerlaubnismaßnahmen die Verhängung eines Fahrverbotes. Dies entspricht insgesamt bundesweit 440.000 verhängten Fahrverboten. Am häufigsten sind dabei Männern und Frauen im Alter zwischen 25 und 44 Jahren betroffen. In Berlin wurden im Jahr 16.000 Fahrverbote verhängt, in Brandenburg 14.000, was jeweils einem Anstieg von 8% im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
  2. Im Jahr 2011 kam es zudem zu knapp 110.000 Entziehungen der Fahrerlaubnis, was einem Anteil von rund 17 % aller Maßnahmen entspricht. Auch hier sind am häufigsten Männer und Frauen im Alter zwischen 25 und 44 Jahren betroffen. In Berlin ist mit knapp 5.000 Fahrerlaubnisentziehungen ein Anstieg von 2 % im Vergleich zum Jahr 2010 verzeichnen, während es in Brandenburg mit einer Zahl von 3.200 zu mehr als 5 % weniger Fahrerlaubnisentziehungen kommt.
  3. Der häufigste Grund für die Verhängung eines Fahrverbotes ist die Geschwindigkeitsüberschreitung.

Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen

Glättewarnung

Das LG Coburg (Urteil vom 6. Juli 2012 – 22 O 729/11) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Sohn der Klägerin nachts auf einer Landstraße bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch Glätte mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen war und es zu einem Sachschaden von 7.500,00 € kam, den die Klägerin von der Gemeinde ersetzt verlangte. Sie begründete dies damit, dass die Gemeinde ihrer Streupflicht trotz überfrierender Nässe und damit einhergehender Glätte nicht nachgekommen sei. „Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen“ weiterlesen

Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in einem Fall (BGH, Az.: IV ZR 97/11) zu entscheiden, indem dem der spätere Kläger nach einem Ausweichmanöver aus der Rechtskurve einer

Landstraße abkam und mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum prallte. In der Folge ließ er sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Bekannten abholen, allerdings ohne die Polizei oder das Straßenbauamt als Geschädigte aufgrund des beschädigten Baumes zu informieren. Aufgrund dessen wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB eingeleitet, welches jedoch später eingestellt wurde.

„Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung“ weiterlesen

Das Fahreignungsregister Vor- und Nachteile

Rotlichtverstoß

Am 12.12.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetz- und Verordnungsentwurf über die Neuregelung für das Punktsystem beschlossen. Ziel des neuen Fahreignungsregisters soll laut dem Bundesverkehrsministerium eine einfachere, transparentere und verhältnismäßigere Regelung der Punkteeintragung sein. Die Erfahrung mit dem bisherigen Verkehrszentralregister habe laut Ramsauer gezeigt, dass das System nicht akzeptiert wird, wenn gerade unbelehrbare Wiederholungstäter Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen besuchen, um ihre Punkte abzubauen, ohne aber ihr Verhalten wirklich zu ändern. „Das Fahreignungsregister Vor- und Nachteile“ weiterlesen

Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Glättewarnung
Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Mithaftung des Falschparkers

Obschon der Parkraum gerade in Großstädten sehr begrenzt ist, sollten Kraftfahrer darauf achten, gerade nicht unzulässig im 5 m-Bereich vor Einmündungen zu parken. Kommt es zu einem Unfall mit einem verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug kann dies durchaus zu einer Mithaftung des Falschparkers führen, obschon das Fahrzeug des Falschparkers zum Unfallzeitpunkt stand. „Mithaftung des Falschparkers“ weiterlesen

Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden

Gerade im Winter und im Frühjahr, wenn die Straßen durch Witterungseinflüsse in Mitleidenschaft gezogen werden, kommt es oftmals zu teils hohen Schäden an Kraftfahrzeugen. Wer aber haftet, wenn Schäden am Fahrzeug durch Schlaglöcher entstehen? Das Landgericht Halle (4 O 774/11) sprach einem Autofahrer Schadensersatz zu, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch beschädigt wurde und auf der betroffenen Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wurde. Der Kläger war hier mit seinem Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn 9 von München Richtung Halle unterwegs. Auf der Fahrbahn hatte sich aufgrund von so genanntem Betonfraß ein Schlagloch mit einem Ausmaß von 40 x 60 cm mit einer Tiefe von rund zehn cm gebildet. Der Kläger war zur Nachtzeit unterwegs und hatte keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen und den Schaden abzuwenden. Der Autobahnmeisterei war der Schaden hier bekannt. Nichtsdestotrotz hatte das zuständige Bundesland es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. „Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden“ weiterlesen

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