Beweislastumkehr auch bei Mangelerscheinungen
Auch im zivilgerichtlichen Verfahren gilt, dass Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Schuhe sind. Denn um Recht zu bekommen, muss man das Gericht zuvor von der Sachlage überzeugen.
So kann es vorkommen, dass sich nach dem Kauf eines Fahrzeugs bei diesem ein Mangel zeigt und nicht klar ist, ob der Verkäufer für den Mangel einstehen muss.
Beweislastumkehr
Insofern trifft in einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig denjenigen, der etwas für sich günstiges vorträgt, die Beweislast hierfür. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So bestimmt § 476 BGB, dass bei einem Mangel, der sich innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Verkäufer) und einem Verbraucher (Käufer) zeigt, vermutet wird, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorlag (so genannte Beweislastumkehr). Insofern musste der Käufer nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, sondern nur, dass überhaupt ein Mangel vorlag.
Nach einer Entscheidung des EuGH hat sich nun der BGH (BGH VIII ZR 103/15) geäußert.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen mit Automatikgetriebe, der nicht mehr selbstständig in den Leerlauf schaltete. Die Ursache hierfür konnte ein Sachverständiger jedoch nicht mehr genau bestimmen. Es könnte sowohl durch einen Schaden am Auto hervorgerufen worden sein, als auch durch eine falsche Bedienung des Fahrzeugs. Letzteres würde eben keinen Mangel darstellen. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch des Käufers mit der Begründung verneint, dass zwar bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe vermutet werde, dass er schon bei Übergabe vorgelegen habe, jedoch müsse der Käufer beweisen, dass es sich auch um einen Mangel am Fahrzeug handele.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es genügt, wenn sich eine Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe zeigt. Der Käufer trägt nicht die Beweislast, auf welche Ursache die Mangelerscheinung zurückzuführen ist.
Aus Sicht der Verbraucher ist diese Entscheidung zu begrüßen. Dem Käufer wird damit eine weitere Beweishürde abgenommen und das Durchsetzen seiner Ansprüche erleichtert. Dem Verkäufer obliegt es, nachzuweisen, dass etwaige Mangelerscheinungen nicht auf einer von ihm zu vertretenden Ursache beruhen oder Schäden erst nach der Übergabe entstanden sind. Unklarheiten hierzu gehen zu Lasten des Verkäufers.
(Autor: RA Grünwald)
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