BGH-Urteil: Betreiber haftet für Schäden in Waschanlage – Verbraucherrechte gestärkt

Waschanlage Haftung: Betreiber einer Waschanlage haftet für abgerissene Anbauteile: Ein richtungsweisendes Urteil des BGH

21.11.2024 · Nachricht · Haftungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 ein wichtiges Urteil im Haftungsrecht gefällt: Betreiber von Waschanlagen haften für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen, wenn diese während des Waschvorgangs beschädigt werden. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und definiert klare Pflichten für Betreiber von Autowaschanlagen.

Hintergrund des Falls

Ein Fahrzeugbesitzer hatte seinen Land Rover in einer Portalwaschanlage gereinigt. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, was einen Schaden von 3.219,31 Euro sowie weitere Folgekosten verursachte. Der Betreiber der Waschanlage wies jegliche Haftung von sich und verwies auf Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Warnhinweise, die vor möglichen Schäden an Anbauteilen warnten.

Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Amtsgericht den Betreiber zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilte, wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar: Die Haftung für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen kann nicht durch allgemeine Hinweise oder unklare Haftungsausschlüsse ausgeschlossen werden.Betreiber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind.

Der BGH begründete dies wie folgt:

  1. Vertragliche Schutzpflichten des Betreibers
    Der Vertrag über die Fahrzeugreinigung umfasst nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch die Nebenpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu bewahren. Das Risiko, dass eine Waschanlage nicht für serienmäßige Fahrzeugteile geeignet ist, liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.
  2. Beweislast des Betreibers
    Der Anlagenbetreiber muss darlegen und beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Anlage für marktübliche Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen geeignet ist. Der Betreiber konnte diese Entlastungspflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllen.
  3. Unzureichende Hinweise
    Die vom Betreiber angebrachten Warnschilder reichten nicht aus, um den Haftungsausschluss wirksam zu machen. Ein Schild, das sich explizit nur auf „nicht serienmäßige Fahrzeugteile“ bezieht, schafft ein berechtigtes Vertrauen der Kunden, dass serienmäßige Teile wie der Heckspoiler gefahrlos gereinigt werden können.

Folgen für Betreiber und Kunden

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:

  • Betreiber von Waschanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind. Andernfalls könnten sie für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Kunden können berechtigt darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug – einschließlich serienmäßiger Anbauteile – unbeschädigt bleibt, solange es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Fazit

Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und mahnt Betreiber von Waschanlagen zur Sorgfalt. Klar formulierte Haftungsausschlüsse allein genügen nicht, um die Verantwortung für Schäden abzuweisen. Stattdessen sind technische Prüfungen und klare Risikohinweise erforderlich.

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