Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Motorradunfällen

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei Motorradunfällen und die Bedeutung der Schutzkleidung

Verkehrsunfall und Mitverschulden: Kürzung des Schmerzensgeldes?

Ein Verkehrsunfall mit einem Motorrad führt häufig zu schwerwiegenden Verletzungen, insbesondere wenn der Fahrer keine ausreichende Schutzkleidung trägt. Im Fall einer Verletzung stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Schmerzensgeld aufgrund eines Mitverschuldens des Verletzten gekürzt werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die unzureichende Schutzkleidung zur Verschlimmerung der Verletzungen beigetragen hätte. Doch ist dies rechtlich wirklich entscheidend?

Verkehrsunfall

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 12. Juli 2024 (Az.: 306 O 387/23) entschieden, dass die Kürzung des Schmerzensgeldes wegen fehlender Schutzkleidung im Motorradverkehr nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Der Entscheidung lag der Fall eines Motorradfahrers zugrunde, der im Stadtgebiet eine Jogginghose, ein Sweatshirt, Sneakers und keinen Handschutz, aber einen Helm trug.

Schutzkleidung: Kein allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2022

Das Gericht stellte klar, dass im Jahr 2022 keine gesetzliche Verpflichtung bestand, als Motorradfahrer spezielle Schutzkleidung zu tragen. Auch ein allgemeines Verkehrsbewusstsein, das Motorradfahrern zur Nutzung bestimmter Schutzkleidung verpflichtete, war nicht vorhanden. Der Verweis auf statistische Erhebungen, die durch das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2021 durchgeführt wurden, bestätigte diesen Punkt (OLG Celle, Urteil vom 13. März 2024, Az.: 14 U 122/23). Für das Folgejahr 2022 konnte das LG Hamburg keine wesentliche Veränderung im Verkehrsbewusstsein feststellen.

Diese Feststellung ist wesentlich, weil sie den rechtlichen Rahmen der Schmerzensgeldansprüche bei einem Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer definiert, der ohne adäquate Schutzkleidung unterwegs war. Ohne eine gesetzliche Vorschrift oder ein deutliches gesellschaftliches Verkehrsbewusstsein für das Tragen von Motorradschutzkleidung kann der Vorwurf eines Mitverschuldens in der Regel nicht erhoben werden.

Mitverschulden und Schmerzensgeld: Einzelfallbetrachtung ist entscheidend

Besonders interessant ist die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob die Verletzung, die zur Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen wurde, durch das Tragen von Schutzkleidung hätte vermieden werden können. Im konkreten Fall erlitt der Kläger eine Avulsionsfraktur, eine Verletzung, die in der Regel durch starke Krafteinwirkungen verursacht wird. Das Gericht stellte infrage, ob eine Motorradschutzkleidung eine solche Verletzung hätte verhindern oder wenigstens abmildern können. Die Entscheidung ließ diese Frage jedoch offen, da das Vorliegen eines Mitverschuldens nicht primär von der Vermeidbarkeit der konkreten Verletzung durch Schutzkleidung abhängt.

Keine pauschale Schmerzensgeldkürzung bei fehlender Schutzkleidung

Das LG Hamburg macht mit diesem Urteil deutlich, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht automatisch eine Kürzung wegen fehlender Schutzkleidung vorgenommen werden kann. Eine gesetzliche Regelung, die das Tragen von Motorradschutzkleidung verpflichtend macht, existiert nicht, und ein allgemeines Bewusstsein im Verkehr, das Motorradfahrern das Tragen solcher Kleidung auferlegt, war zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls nicht feststellbar.

Diese Entscheidung stärkt die Position von Motorradfahrern, die nach einem Verkehrsunfall Verletzungen erleiden, ohne dabei umfassend mit Schutzkleidung ausgestattet gewesen zu sein. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände des Unfalls an, insbesondere auf die Art und Weise, wie die Verletzungen verursacht wurden und ob diese durch Schutzkleidung überhaupt hätten vermieden werden können.

Fazit

Bei einem Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer, der ohne adäquate Schutzkleidung fährt, ist eine Kürzung des Schmerzensgeldes aufgrund eines Mitverschuldens nicht automatisch gegeben. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Regelung oder ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung bestand und ob die konkrete Verletzung durch Schutzkleidung hätte vermieden werden können. Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass Motorradfahrer auch ohne spezielle Schutzkleidung Anspruch auf volles Schmerzensgeld haben können, wenn kein Mitverschulden nachgewiesen wird.

Für Verkehrsunfälle mit Motorrädern ist dieses Urteil richtungsweisend und unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten rechtlichen Bewertung der Umstände. Verkehrsunfälle sind stets Einzelfälle, bei denen die konkrete Situation des Fahrers, der Unfallhergang und die Verletzungen im Detail geprüft werden müssen.

Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind:

  • Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall
  • Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)
  • Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Verkehrsunfall Rechts vor Links bei abgesenktem Bordstein

Verkehrsunfall vorschaden

Verkehrsunfall: Gilt Rechts vor Links auch bei einem abgesenktem Bordstein

Mit der Frage, wer in dem Fall bei einem Verkehrsunfall haftet, hatte sich das Landgericht Lübeck zu beschäftigen und mit Urteil vom 26.01.2024 – 17 O 158/22 entschieden.

Fährt ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, so hat er Vorfahrt zu gewähren. Die im Straßenverkehr verankerte Grundregel „rechts vor links“ gilt dann nämlich nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und haftet vollständig. So auch in dem genannten Fall vor dem Landgericht Lübeck

Hier befuhr ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug eine Straße. Das von rechts kommende Fahrzeug musste einen abgesenkten Bordstein überqueren. Dieser Verkehrsteilnehmer nahm an, dass die Rechts vor Links Regel galt und fuhr los. dabei kam es zur Kollision beider Verkehrsteilnehmer.

 

Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 S.1 StVO hat bei einer nicht beschilderte Strecke Vorfahrt, der von rechts kommt. Diese Regel gilt allerdings nicht unbeschränkt. Wer  nämlich über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren möchte, muss die Vorfahrt gewähren. Dies ergibt sich wiederum aus § 10 S. 1 StVO. kommt es dann beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen diesen. In der Regel haftet dieser dann allein.

Entscheidungsgründe des Landgerichts zum Verkehrsunfall

Das Landgericht verurteilte den Kraftfahrer, der über den abgesenkten Bordstein fuhr und dessen Kfz Haftpflichtversicherung zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes. Bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche für, dass dieser den Unfall verursacht hat. Der Vorfahrtsverstoß sei auch schwerwiegend, so dass ein Mitverschulden in keiner Weise in betracht käme.

 

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Haftung Verkehrsunfall Radfahrer – Kfz

Wer durch Ausbremsen einen Auffahrunfall provoziert hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens nach dem Verkehrsunfall

| Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.

Radfahrer

So entschied es das OLG Hamm (8.2.24, 7 U 30/23). Der Senat zog die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Zweifel. Er war nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger den Autofahrer vorsätzlich überholte, schnitt und ausbremste.

Dabei setzt § 286 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt, weil es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH 12.12.23, VI ZR 76/23).

Vorliegend haben sowohl der beklagte Autofahrer als auch die unbeteiligte Zeugin, diese in Übereinstimmung zu ihrer polizeilichen Aussage von drei Tagen nach dem Unfallereignis, das Überholen, Schneiden und Ausbremsen übereinstimmend, konstant und widerspruchsfrei geschildert. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Zeugin angegeben hat, den nachfolgenden Zusammenstoß nicht gesehen zu haben.

Dabei war das Landgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugungsbildung auf eine Parteierklärung des beklagten Autofahrers zu stützen, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist (BGH 6.12.22, VI ZR 168/21, r+s 23, 130 Rn. 19).

QUELLE: www.iww.de
Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

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Doppeltes Fahrverbot

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Autofahrer bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen, Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.Fahrverbot

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw- Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Autofahrer an derselben Mess- stelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Autofahrer im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Autofahrer wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Autofahrer in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausrei- chender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrs- verstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Neigung des Autofahrers, Verkehrsregeln zu überschreiten, wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

QUeLLe www.IWW.de | AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, 971 OWi 916 Js 59363/23.

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Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB Medikamente und Alkohol

§ 315 c StGB

§ 315 c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs – Medikamente und Alkohol

Die Straftatbestände des § 316 und § 315c StGB setzen voraus, dass der Fahrer aufgrund des Konsums von berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist. Fahruntüchtig ist, wer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für die Straßenverkehrsgefährdung kommt die rauschmittelbedingte Gefährdung des § 315c Abs. 1 am Ende StGB hinzu. Im Gegensatz zur Alkoholfahrt gibt es hier als Besonderheit zu beachten, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht existiert.Fahrerlaubnis

Berauschende Mittel beeinträchtigen das Hemmungsvermögen und die intellektuellen sowie motorischen Fähigkeiten des Fahrers, ähnlich wie Alkohol. Der Rauschbegriff beschreibt eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen. Eine bloß generelle Eignung zur Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Reaktionsfähigkeit genügt deshalb nicht. Medikamente ohne Rauschwirkung sind deshalb nicht erfasst, diese müssen also berauschende Substanzen enthalten.

Aus der Fallbearbeitung:

Vorwurf: § 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen mit ihrem PKW eine Einbahnstraße verkehrswidrig also in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren zu haben. Als ihr ein Fahrzeug entgegenkam, versuchte sie seitlich auszuweichen, stieß dabei jedoch trotzdem gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Dabei führte sie das Fahrzeug mit dem Wissen, zuvor Medikamente mit fahreignungsbeeinträchtigenden Wirkstoffen zu sich genommen zu haben. Die nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine hohe Konzentration von Bromazepam sowie weiteren Medikamenten auf. Aufgrund dessen soll sie nicht mehr zum führen von Kraftfahrzeugen in der Lage gewesen sein.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – § 111 a StPO

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO bei dem zuständigen Amtsgericht. 

Die Verteidigung nahm auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, den Antrag abzuweisen und eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO, hilfsweise gemäß 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an eine gemeinnützige Institution.

Hintergrund für die Einnahme der Medikamente war eine Krebserkrankung unserer Mandantin. Die Medikamente durfte unsere Mandantin lediglich im Bedarfsfall einnehmen und durfte auch unmittelbar nach der Einnahme keine Kraftfahrzeuge führen. Tatsächlich nahm unsere Mandantin entsprechend Medikamente am Vorabend ein und fühlte sich am nächsten Morgen sicher, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Grund für das Befahren der Einbahnstraße war aus Sicht unserer Mandantin eine zuvor erhaltene bewegende Nachricht.

Kein Zusammenhang zwischen Medikamentenkonsum und Fahrfehler

Diese hatte unsere Mandantin derart mitgenommen, dass sie versehentlich, die Einbahnstraße in verkehrte Fahrtrichtung einfuhr. Unmittelbar nach dem Einfahren in die Straße bemerkte sie den Fahrfehler und beabsichtigte an der nächsten Gelegenheit zu wenden. Allerdings kam ihr vor dem Wenden ein Fahrzeug entgegen. Sie versuchte noch auszuweichen, was ihr jedoch nicht gelang. Bei der ärztlichen Untersuchung nach der Blutentnahme machte unsere Mandantin nicht den Eindruck unter Medikamenteneinfluss zu stehen. Sämtliche Untersuchungen gelangen sicher. Lediglich die Stimmung unserer Mandantin wurde mit depressiv beschrieben, was ihren tatsächlichen Zustand auch passend beschrieb. Dem ärztlichen Bericht war demzufolge eine Beeinträchtigung der Fahreignung zum Tatzeitpunkt nicht zu entnehmen. Allerdings stand die ärztliche Untersuchung damit im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizeibeamten.

Einstellung des Strafverfahrens wegen § 315 c StGB

Aus Sicht der Verteidigung war die Fahreignung war am Tattag nicht durch die Einnahme der Medikamente am Vorabend beeinträchtigt. Die verkehrswidrige Einfahrt in die Einbahnstraße hätte auch vollständig ohne Einnahme von Medikamenten passieren können. Die Verteidigung begründete die Stellungnahme sowie den Antrag ausführlich. Das Gericht wies den Antrag gemäß § 111 a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) der Staatsanwaltschaft ab und folgte der Verteidigung hinsichtlich des Antrags auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO.

Es lohnt sich in jedem Fall einen Strafverteidiger zu konsultieren, der die Gesamtumstände des Falles beleuchtet und überprüft. Nicht jeder Fahrfehler ist alkohol- oder wie vorliegend medikamentenbedingt. Eine ausführliche Auseinandersetzung aller Umstände ist erforderlich, um voreilige Entscheidungen des Gerichts insbesondere eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

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Illegales Straßenrennen

illegales Straßenrennen

Poserfahrt = Illegales Straßenrennen im Sinne des § 315 d StGB

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2019 (2 RB 9/19 ‒ 3 Ss-OWi 91/18) entschieden, dass eine sogenannte “Poserfahrt” kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB bzw. des § 29 StVO a. F. darstellt1. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen verurteilt, nachdem die Polizei ihn und einen anderen Fahrer bei einer Ampel beobachtet hatte. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen und fuhren mit hoher Drehzahl los. Das OLG hob das Urteil auf, da es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern auch um eine Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund gehandelt haben könnte. Ziel sei es, die Aufmerksamkeit von Passanten zu erregen und sich zu profilieren1.

§ 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Warum gibt es überhaupt den § 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

Nachdem in den letzten Jahren  illegale Straßenrennen sehr oft zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten, wurde im Jahr 2017 mit § 315d Strafgesetzbuch (StGB) die Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen ins Gesetz aufgenommen.  Aufgrund der erheblichen Folgen bei einer Verurteilung wegen einem illegalem Straßenrennen sollte unbedingt auf einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgegriffen werden. Nicht jedes Verhalten – welches vielleicht auf dem ersten Blick ein Straßenrennen sein könnte – fällt unter den Straftatbestand des § 315 d StGB.
Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

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Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrerflucht

Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer einen Unfall verursacht und sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern, macht sich nach § 142 StGB wegen Fahrerflucht strafbar. Außerdem kann er oder sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis verlieren, wenn der Unfall einen „bedeutenden Schaden“ nach sich zieht. Was als „bedeutend“ gilt, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, sondern muss von Fall zu Fall von den Gerichten beurteilt werden. So auch in diesem Fall.

Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, werden meist ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag herangezogen. Wer bei einer Fahrerflucht einen „bedeutenden Sachschaden“ anrichtet, muss nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB damit rechnen, dass ihm oder ihr die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Begriff wird jedoch von den Gerichten nicht einheitlich interpretiert und hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert. So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entschieden, dass ein Schaden erst ab 1300 Euro als „bedeutend“ anzusehen ist (Az. 534 Qs 23/19).

Das Landgericht Hamburg hat nun anders geurteilt und festgelegt, dass ein Schaden von mindestens 1800 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist, damit er als „bedeutend“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt:

Im Oktober 2022 verursachte eine PKW-Fahrerin auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Sie verließ den Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte. Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs wurden laut einem Gutachten daraufhin auf etwa 1600 Euro geschätzt. Fraglich war zunächst damit, ob der Frau gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hamburg bejahte dies, indem es der Fahrerin gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzog. Die Fahrerin legte sodann dagegen Beschwerde ein.

Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war damit nicht rechtens. Zwar verließ die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort, jedoch läge kein bedeutender Sachschaden vor. Laut Gericht ist bei der Beurteilung des Schadens als „bedeutend“ die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten.

Bislang wurde ein bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht angenommen, wenn eine Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde (teilweise sogar noch 1.300 Euro). Die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertigen jedoch die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro, so das Landgericht Hamburg. Da die Reparaturkosten auf etwa 1.600 Euro geschätzt wurden, wurde die Wertgrenze nicht überschritten, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommt ( LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23).

Verkehrsunfall: Haftung beim Rückwärtsfahren

Verkehrsunfall vorschaden

Diese Pflichten gelten beim Rückwärtsfahren

| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera darf man sich beim Rückwärtsfahren nicht verlassen. Das hat das LG Lübeck entschieden. |

Auf dem Parkplatz eines Supermarktes ist viel los. Ein Mann steuert sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkt ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaut dabei auf die Rückfahrkamera. Es kommt zum Zusammenstoß. Der Geradeausfahrende beschuldigt den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnet, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.

Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und wie viel. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Experten hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld.

Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gmacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera beim Rückwärtsfahren reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt 2/3 des Schadens bezahlen.

Quelle | Pressemitteilung des LG Lübeck zum Urteil vom 18.7.23, 9 O 113/21

 

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Haftung einer Tankstelle bei falschem Kraftstoff

Wer haftet bei vertauschtem Kraftstoff?

Im einem Fall vor dem Landgericht Waldshut-Tiengenbestellte die Tankstellenbetreiberin bei einer Mineralölgesellschaft Kraftstoff. Diese wiederum beauftragte einen Frachtführer mit der Auslieferung. Die Anlieferung und das Bedanken nahm der Frachtführer selbst vorHonsel Tankstelle Wehretal Reichensachsen Falschbetankung

In den Kraftstofftanks befanden sich noch erhebliche Restmengen. Der Fahrer füllte sodann versehentlich Diesel in den Benzintank und umgekehrt, so dass es zu einer Vermischung kam. Zwei Tage nach dem Betanken meldeten sich Kunden mit entsprechenden Schäden. Die Betreiberin hatte in diesem Fall von dem Gemisch schon jeweils mehr als 10.000 Liter verkauft. Daraufhin musste die Tankstelle für zwei Tage schließen, der Kraftstoff abgepumpt werden. Ferner kam es zu erheblichen Schadensersatzforderungen der Autofahrer.

Für diese entstandenen Schäden haftet in diesem Fall ausschließlich der Lieferant. Die Betreiberin der Tankstelle war nicht verpflichtet zu prüfen, ob richtig betankt wurde. Es oblag der Sorgfalt des Lieferanten, die richtigen Tanks auszuwählen (Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil vom 07.07.2016
Az. 1 O 45/16).

Die Falschbetankung aus technischer Sicht

Im Gegensatz zu älteren Dieselmotoren aus den achtziger Jahren mit indirekter Einspritzung, die kaum noch auf dem Markt vorhanden sein dürften, vertragen moderne Dieselfahrzeuge keine Fehlbetankung mit Benzin. Während Dieseltreibstoff spezielle Schmiereigenschaften besitzt, die verhindern, dass die präzisen Bauteile in den mit Hochdruck arbeitenden Ein- spritzsystemen moderner Dieselmotoren blockieren, hat Benzin genau die gegenteilige Eigenschaft.

Bereits bei geringen Beimischungen von Benzin kann daher der Schmierfilm reißen. Falls man die Falschbetankung noch rechtzeitig bemerkt, sollte man auf keinen Fall  losfahren. Der Motor sollte – selbst wenn es nur einige Meter bis zur nächsten Werkstatt sind – auch nicht einmal mehr gestartet werden. Der Treibstoff muss aus dem Tank abgesaugt werden.

Schadensersatzansprüche der Autofahrer

Wird tatsächlich mal wie im Fall vor dem LG Waldshut Tiengen Kraftstoff beim Befüllen der Tankstellentanks der Kraftstoff verwechselt und tankt ein Kraftfahrer im guten Glauben einen diesen falschen Kraftstoff löst dies sofort Schadensersatzansprüche aus. Grundsätzlich haftet hier zunächst der Tankstellenbetreiber als Vertragspartner des Kraftfahrers. Grundsätzlich ist der Tankstelenbetreiber sowie dessen Lieferant gegen solche Fälle versichert, so dass die Schadenmeldung und Bezifferung in der Folge direkt an die Haftpflichtversicherung gestellt werden.

Welche Ansprüche hat der Autofahrer gegen die Tankstelle bzw. den Lieferanten?

Zunächst muss das falschbetankte Fahrzeug unverzüglich in die Werkstatt. Da das Fahrzeug nicht bewegt werden darf, entstehen zunächst Abschleppkosten. Sodann wird die Werkstatt das Fahrzeug untersuchen und den Kraftstofftank und den Motor reinigen. Stellt die Werkstatt in diesem Zuge fest, dass ein Motorschaden oder ein anderer Schaden eingetreten ist, ist eine Reparatur erforderlich. In Grenzfällen könnte gar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen (Reparatur höher als der Wiederbeschaffungswert). In diesem Fall wäre zudem ein Sachverständigengutachten erforderlich. Überdies steht dem Geschädigten für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls ein Mietwagen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Ggf. können im Einzelfall weitere Ansprüche entstanden sein. Zusammengefasst können u.a. folgende Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Abschleppkosten
  • Reinigungskosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für ein Gutachten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagen

In der Regel werden Autofahrer bei einer Falschbetankung durch öffentliche Bekanntmachung den Medien (Zeitungen, Internet, Radio und Fernsehen) aufmerksam gemacht, um weitere Schäden zu vermeiden und den Autofahrer aufmerksam zu machen.

Zuletzt berichtete RTL und die Tagesschau und u.a. die Werra Rundschau

über eine Falschbetankung der Tankstelle in Reichensachsen (Wehretal) mit erheblichen Folgen für Kraftfahrer.

Als Kanzlei für Verkehrsrecht setzen wir uns für die Rechte von Kraftfahrern ein und verhelfen zu den berechtigten Schadensersatzansprüchen.

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Verkehrsunfall Vorfahrt beim Einbiegen auf Feldweg

VERKEHRSUNFALL

Verkehrsunfall: „Achtung Vorfahrt!“ beim einbiegen vom Feldweg in eine Landstraße

| Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer (nach einem Verkehrsunfall) abgewiesen. |

Das war geschehen

Hintergrund war ein Verkehrsunfall. Eine Frau wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war der Ansicht, der Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie ver- klagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.

radweg war eindeutig erkennbar…

Dies sah das LG anders. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur Landstraße gehöre, nehme dieser Radweg auch an dessen Vorfahrtsrecht teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radwegs zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig.

…unabhängig davon, dass er weggeleitet wurde

Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfer- tige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erst- instanzliche Entscheidung des Amtsgerichts (AG) vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

QUeLLe | LG Frankenthal, Urteil vom 24.3.2023, 2 S 94/22, PM vom 28.4.2023

 


 

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