Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür – Was das OLG Saarbrücken zur Haftungsfrage sagt

Bei Verkehrsunfällen, bei denen es zu einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür kommt, stellt sich oft die Frage, wer die Verantwortung trägt. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2024 (3 U 16/24) wichtige Leitlinien zur Haftungsverteilung aufgestellt und dabei insbesondere den Beweis des ersten Anscheins bei geöffneten Fahrzeugtüren beleuchtet. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt und was das Urteil für die Praxis bedeutet.


1. Der Fall: Unfall beim Vorbeifahren

Im verhandelten Fall forderte die Klägerin Schadensersatz, nachdem ihr Fahrzeug, ein VW Golf, beim Vorbeifahren an einem am Fahrbahnrand geparkten Fiat Panda mit der hinteren linken Tür des Beklagtenfahrzeugs kollidierte. Der genaue Hergang blieb zwischen den Parteien strittig.

  • Die Klägerin: Argumentierte, dass die Tür während der Vorbeifahrt unachtsam weiter geöffnet wurde.
  • Die Beklagte: Behauptete, der Fahrer des Klägerfahrzeugs sei mit einem zu geringen Seitenabstand von lediglich 55 cm an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren, obwohl die geöffnete Tür und die darin stehende Person erkennbar gewesen seien.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da der Fahrer des Klägerfahrzeugs gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Die Berufung vor dem OLG Saarbrücken war jedoch teilweise erfolgreich.


2. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied, dass in solchen Fällen keine Alleinhaftung des Vorbeifahrendenangenommen werden könne, wenn offen bleibt, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.

Die Argumentation des Gerichts:

  • Pflichten des Ein- und Aussteigenden (§ 14 Abs. 1 StVO): Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies erfordert ein Höchstmaß an Sorgfalt – insbesondere bei geöffneter Tür in Richtung Fahrbahn.
  • Anscheinsbeweis: Kommt es zu einer Kollision mit einer geöffneten Tür, spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Aussteigenden.
  • Vorbeifahrender (§ 1 Abs. 2 StVO): Gleichzeitig darf der Vorbeifahrende nur mit ausreichendem Seitenabstand und angepasster Geschwindigkeit passieren. Ein Verstoß gegen diese Regel kann eine Mitschuld begründen.
    Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

    Ungeklärte Faktoren:

Im vorliegenden Fall war jedoch unklar, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Tür möglicherweise zunächst nur 45 cm weit geöffnet war und der Abstand des Klägerfahrzeugs von 55 cm zum Unfallzeitpunkt ausgereicht haben könnte. Dies ließ Zweifel daran, ob die Hauptverantwortung beim Vorbeifahrenden lag.

Haftungsverteilung:

Das OLG Saarbrücken entschied auf eine 50/50-Haftungsquote, da beide Parteien zur Entstehung des Unfalls beigetragen hatten:

  • Die Zweitbeklagte hatte ihre Pflicht verletzt, sich vor und während des Türöffnens ausreichend zu vergewissern.
  • Der Fahrer des Klägerfahrzeugs war mit einem zu geringen Abstand vorbeigefahren.

3. Praxisrelevanz: Das sollten Verkehrsteilnehmer wissen

Für Aussteigende:

  • Halten Sie sich an die Vorschriften des § 14 Abs. 1 StVO. Prüfen Sie vor dem Öffnen der Tür und während des Ein-/Aussteigevorgangs kontinuierlich, ob sich Verkehr nähert.
  • Halten Sie die Tür nur so lange offen wie unbedingt nötig, um Gefährdungen zu vermeiden.

Für Vorbeifahrende:

  • Passen Sie Geschwindigkeit und Seitenabstand an, wenn Fahrzeuge mit geöffneten Türen erkennbar sind. Der Abstand sollte so groß sein, dass auch unerwartete Bewegungen abgefangen werden können.

Rechtliche Konsequenzen:

  • Eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden kommt nur in Betracht, wenn nachweislich kein Verschulden des Aussteigenden vorliegt.
  • Bei unklaren Unfallhergängen oder wechselseitigen Sorgfaltspflichtverletzungen ist eine Haftungsteilung wahrscheinlich.

4. Fazit: Klare Vorgaben für komplexe Fälle

Das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt, wie entscheidend eine genaue Prüfung des Unfallhergangs ist. Ungeklärte Faktoren, wie das mögliche Weiteröffnen einer Tür während der Vorbeifahrt, können zu einer Haftungsverteilung führen.

Unsere Empfehlung:

  • Dokumentieren Sie den Unfallort sorgfältig, insbesondere die Position der Tür und die Abstände.
  • Ziehen Sie bei rechtlichen Streitigkeiten einen erfahrenen Anwalt hinzu, um Ihre Interessen durchzusetzen.

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und unterstützt Sie bei der Klärung der Haftungsfrage. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung!

Blitzer-App im Auto: OLG-Urteil zur Ordnungswidrigkeit bei Mitbenutzung

OLG Karlsruhe: Die versteckte Falle der „Blitzer-App“ – Wann Fahrer auch ohne Aktivieren der App bestraft werden können

Achtung, Autofahrer: Das könnte teuer werden! Wenn Sie denken, dass die Verantwortung bei „Blitzer-Apps“ allein beim Nutzer liegt, sollten Sie das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kennen. Der Fall zeigt, dass es schon genügt, wenn ein Mitfahrer die App aktiv nutzt – sogar ohne dass Sie selbst Hand anlegen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie sich das Verbot von „Blitzer-Apps“ auf alle Insassen im Auto auswirkt und wann eine Strafe droht. Was das für Sie als Fahrer bedeutet? Sie könnten sich jetzt in Gefahr bringen, ohne es zu wissen.

Der Fall: Beifahrerin startet Blitzer-App – Fahrer wird zur Verantwortung gezogen

Ein erfahrener Autofahrer – mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit unterwegs – dachte wohl, alles im Griff zu haben. Neben ihm, auf dem Beifahrersitz, eine Person mit aktivierter „Blitzer-App“ auf dem Smartphone. Der Fahrer wusste davon und schob das Handy bei einer Polizeikontrolle beiseite, wohl in der Hoffnung, die Beamten würden nichts merken. Doch das Amtsgericht wertete diesen Versuch als klaren Hinweis: Hier sollte etwas vertuscht werden. Und das reichte aus – die Anklage und schließlich die Verurteilung folgten. Auch die Beschwerde beim OLG Karlsruhe änderte nichts: Das Urteil blieb bestehen. Doch was steckt wirklich dahinter?

Warum auch das Wissen über die „Blitzer-App“ zur Strafbarkeit führt

2020 wurde das Verbot der „Blitzer-Apps“ erweitert: § 23 Abs. 1c der StVO erklärt die Nutzung solcher Apps im Fahrzeug als verboten – unabhängig davon, wer das Gerät aktiviert. Das Gericht stellte klar: Es reicht aus, dass der Fahrer von der App auf dem Handy eines Mitfahrers profitiert – auch, wenn er sie selbst gar nicht bedient hat. Hier geht es um das Prinzip des „Zunutze-Machens“. Wer also als Fahrer über das Wissen und die Zustimmung zur Nutzung der „Blitzer-App“ verfügt, der macht sich strafbar. Keine Tricks, keine Ausreden!

Indizien für das Vergehen: Woran das Gericht die „Nutzung“ festmacht

Doch wann ist der Beweis erbracht? Das Gericht wertete hier zwei klare Anzeichen: Zum einen die Tatsache, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war – ein typisches Verhalten, wenn man sich sicher fühlt und Blitzer kennt. Zum anderen der Versuch, das Handy beiseitezuschieben, als die Polizei kam. Beides ließ darauf schließen, dass er wusste, was da lief – und es billigte.

Blitzer-app

Die Auswirkungen auf die Praxis: Wichtige Hinweise für alle Autofahrer

Das OLG Karlsruhe setzt mit diesem Urteil ein deutliches Signal: Wer als Fahrer weiß, dass im Auto eine „Blitzer-App“ aktiv ist, geht ein hohes Risiko ein. Diese Nutzung kann auch dann bestraft werden, wenn der Fahrer die App selbst gar nicht aktiviert hat. Die Konsequenzen? Schon die Kenntnisnahme kann ausreichen, um sich strafbar zu machen. Wer sicher fahren will, sollte darauf achten, dass solche Apps im Auto grundsätzlich nicht genutzt werden – egal von wem.

Fazit: „Blitzer-Apps“ – Ein klarer Fall, auch wenn der Beifahrer sie aktiviert

Das Urteil des OLG Karlsruhe bringt es auf den Punkt: Blitzer-Apps gehören nicht ins Fahrzeug, und kein Fahrer kann sich herausreden, wenn er davon weiß. Das Zunutze-Machen durch Mitfahrer wird rechtlich genauso gewertet wie das aktive Bedienen der App. Für Autofahrer gibt es keine „Schlupflöcher“ mehr. Wer auf die Hilfe digitaler Helfer setzt und denkt, der Beifahrer könnte die Verantwortung tragen, wird eines Besseren belehrt.

Haftung bei E-Scooter-Unfall

Wer haftet, wenn ein E-Scooter plötzlich umfällt und ein parkendes Fahrzeug beschädigt?

Ein scheinbar einfach zu beantwortender Fall – oder doch nicht? Ein ordnungsgemäß abgestellter E-Scooter fällt ohne äußeres Zutun um und beschädigt ein parkendes Auto. Wer trägt die Verantwortung? Die Antwort ist komplizierter, als man erwarten könnte. Erfahren Sie, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte kürzlich in einem vergleichbaren Fall entschied und warum der Halter des beschädigten Fahrzeugs am Ende auf seinen Kosten sitzen blieb.Haftung E-Scooter Unfall

Der Fall: Ein E-Scooter fällt um und richtet Schaden an

Im vorliegenden Fall stellte eine E-Scooter-Nutzerin ihr Fahrzeug scheinbar ordnungsgemäß am Gehwegrand ab. Dennoch kam es zur Kollision: Der Scooter fiel – aus ungeklärten Gründen – um und beschädigte ein in der Nähe parkendes Auto. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs forderte Schadensersatz von der E-Scooter-Nutzerin und ihrer Versicherung. Doch das Gericht urteilte: Das bloße Umfallen des Scooters reicht nicht, um eine Haftung zu begründen.

Warum entschied das Gericht gegen den Schadensersatzanspruch?

Warum haftet die E-Scooter-Nutzerin in diesem Fall nicht? Ein Blick ins Gesetz hilft: Während Autofahrer nach § 7 StVG bereits dann haften, wenn von ihrem Fahrzeug ein Schaden ausgeht – unabhängig von einem Verschulden –, gelten für E-Scooter andere Regeln. Der Grund: § 7 StVG greift nur bei Fahrzeugen, die eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreichen. E-Scooter, die in der Regel langsamer fahren, sind davon ausdrücklich ausgenommen. Das Gericht berief sich auf § 8 Nr. 1 StVG, der Elektrokleinstfahrzeuge von dieser verschuldensunabhängigen Haftung ausnimmt. Auch die verschuldensabhängige Haftung nach § 18 StVG greift hier nicht.

Der Beweis des Verschuldens – eine fast unüberwindbare Hürde

Der Kläger hätte beweisen müssen, dass die E-Scooter-Nutzerin den Scooter fahrlässig abgestellt hat. Ein solcher Beweis gestaltet sich schwierig: Anders als bei typischen Fahrzeugschäden reicht der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins“ nicht aus. Das bloße Umfallen des Scooters lässt nicht zwingend auf eine unsachgemäße Abstellung schließen, denn ein Scooter kann durch äußere Einflüsse wie Wind, Passanten oder sogar Vandalismus umgestoßen werden. Ein solcher „typischer Geschehensablauf“, der die Schuldfrage klärt, ist hier schlichtweg nicht gegeben.

Verkehrssicherungspflicht – Besteht eine besondere Verantwortung?

Gibt es eine allgemeine Pflicht, Scooter so abzustellen, dass sie nicht umfallen können? Das Amtsgericht verneinte diese Frage. Es gibt keine Verkehrssicherungspflicht, die verlangt, dass ein E-Scooter derart gesichert werden muss, dass er in jedem Fall stehen bleibt. Solange der Scooter ordnungsgemäß auf dem Gehweg abgestellt wurde, entfällt eine Pflicht, ihn zusätzlich gegen das Umstoßen durch Dritte zu sichern. Das bedeutet für den Geschädigten: Ohne eindeutigen Nachweis eines Verschuldens des E-Scooter-Nutzers besteht keine Aussicht auf Schadensersatz.

Fazit: Schadensersatzansprüche gegen E-Scooter-Nutzer – Ein schwieriges Unterfangen

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte unterstreicht die besondere rechtliche Behandlung von E-Scootern. Diese Fahrzeuge sind nicht wie Autos der verschuldensunabhängigen Haftung unterworfen, und eine Haftung aus Anscheinsbeweis ist kaum durchsetzbar. Geschädigte haben nur dann Aussicht auf Schadensersatz, wenn ein konkretes Verschulden der E-Scooter-Nutzerin nachgewiesen werden kann – ein Vorhaben, das sich in der Praxis als äußerst schwierig erweist.

Diese Rechtsprechung verdeutlicht: Für Betroffene bleibt ein Schadensersatzanspruch bei einem umgestürzten Scooter oft unerfüllt, sofern keine klare Fahrlässigkeit der Nutzer nachgewiesen wird. Unsere Kanzlei empfiehlt daher eine gründliche Analyse und rechtliche Bewertung, um Ihre Erfolgschancen realistisch einzuschätzen und Ihnen die bestmögliche rechtliche Beratung in dieser komplexen Thematik zu bieten.

 

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt umgehen: Möglichkeiten und Chancen im Verkehrsrecht

Fahrverbot Trunkenheitsfahrt umgehen

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt: Gibt es Chancen, das Fahrverbot zu umgehen?

Strenge Regeln, die oft unerbittlich scheinen – das Bayerische Oberste Landesgericht hat hohe Hürden für das Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrten festgelegt. Doch die Praxis zeigt: Die Entscheidungsspielräume der Gerichte sind häufig größer, als man denkt. In unserer Kanzlei haben wir bereits einige Fälle begleitet, in denen das Fahrverbot trotz Alkoholkonsums vermieden werden konnte. Erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen eine Ausnahme möglich ist und wie Ihre individuelle Situation maßgeblich das Ergebnis beeinflussen kann.

Fahrverbot Trunkenheitsfahrt umgehen

Der Fall, der alles auf den Prüfstand stellt: Alkoholfahrt und trotzdem kein Fahrverbot?

Kürzlich entschied das Bayerische Oberste Landesgericht über einen Fall, der für viele brisant ist: Ein Betroffener war nach einem Junggesellenabschied mit 0,47 mg/l Atemalkohol auf einer kurzen Strecke unterwegs. Obwohl er dabei nahe an der absoluten Fahruntüchtigkeit von 0,5 mg/l lag, sprach das Amtsgericht kein Fahrverbot aus – der Betroffene fuhr lediglich 200 Meter und kehrte dann um. Diese Milde hob das Oberlandesgericht jedoch auf. Doch trotz dieses harten Urteils gibt es auch andere Ansätze.

Möglichkeiten für ein Absehen vom Fahrverbot: Wann lohnt sich die Prüfung?

Auch wenn Gesetze vermeintlich klar sind, kann im Einzelfall von den Sanktionen abgesehen werden. Laut § 24a Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BKatV wird bei Trunkenheitsfahrten ein Fahrverbot verhängt. Jedoch eröffnen „ganz außergewöhnliche Härten“ oder „völlig atypische Umstände“ oft Spielräume. Doch welche Situationen zählen tatsächlich dazu? Genau hier setzt unsere spezialisierte Beratung an, um Chancen im Einzelfall aufzuzeigen.

Drei zentrale Argumente, die Gerichte umstimmen können

Die individuelle Fallbetrachtung spielt bei jeder gerichtlichen Entscheidung eine wesentliche Rolle. Hier einige Ansatzpunkte, die in unserer Praxis bereits zu positiven Ergebnissen geführt haben:

  1. Besondere Umstände im Verhalten des Fahrers:
    Wenn jemand nur eine sehr kurze Strecke fährt, eine psychische Ausnahmesituation erlebt oder direkt einsichtig ist, bewerten Gerichte dies teils milder. So haben wir Fälle erlebt, in denen die geringe Gefährdung oder das sofortige Einsehen des Fahrers ein Fahrverbot unnötig machte.
  2. Berufliche Existenzgefährdung: Gerade für Berufskraftfahrer oder andere Personen, die zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann der Verlust der Fahrerlaubnis existenziell sein. Wenn Beruf und Existenz auf dem Spiel stehen, sehen viele Gerichte ein Absehen als gerechtfertigt an – vorausgesetzt, die Notwendigkeit ist gut belegt.
  3. Einsicht und Kooperation des Betroffenen: Häufigkeit von Verkehrsverstößen, der Grad der Einsicht und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit wirken sich oft entscheidend aus. Eine detaillierte Schilderung der Umstände und ein kooperatives Verhalten im Verfahren tragen ebenfalls positiv zum Urteil bei.

Fazit: Maßgeschneiderte Argumentation kann den Unterschied machen

Auch wenn das Bayerische Oberste Landesgericht eine strikte Linie fährt, ist es möglich, eine differenzierte Betrachtung herbeizuführen. Unsere Erfahrung zeigt: Mit einer präzisen und fundierten Darstellung der Umstände und einer maßgeschneiderten Argumentation lässt sich auch in Trunkenheitsfällen ein Absehen vom Fahrverbot erreichen. Lassen Sie uns gemeinsam die Chancen für Ihre Situation analysieren und für Sie ein überzeugendes Konzept erarbeiten.

Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen. Ein guter Ausgang hängt oft an Details – Details, die im Falle einer professionellen Vertretung den entscheidenden Unterschied machen können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Schäden am Mietwagen: Vermieter trägt Beweislast

Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschaden

Schäden am Mietwagen: Vermieter trägt Beweislast – LG Münster schafft Klarheit

Das Thema „Schäden am Mietwagen“ beschäftigt immer wieder die Gerichte, und das jüngste Urteil des Landgerichts Münster (LG Münster, Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 52/24) bringt Mietern und Vermietern mehr Klarheit in puncto Beweislast. Besonders für Mieter ist dieses Urteil von Vorteil, denn es stellt deutlich klar, dass der Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an den Mieter unbeschädigt war. Dies gilt unabhängig davon, ob im Mietvertrag besondere Klauseln enthalten sind, die die Beweislast umkehren könnten.

Der Fall: Vermieter fordert Schadensersatz nach Rückgabe des Mietwagens

Im vorliegenden Fall mietete ein Mann einen Sprinter von einem Autovermieter. Bei der Vertragsunterzeichnung wurden im Mietvertrag einige Vorschäden im Innenraum des Sprinters festgehalten, jedoch ohne eine genaue Besichtigung des Fahrzeugs. Der Mitarbeiter der Vermieterin vertraute lediglich auf die Angaben aus dem internen System.

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs meldete die Vermieterin „neu entdeckte“ Schäden an der Außenseite des Sprinters und forderte vom Mieter einen Schadensersatz in Höhe von über 11.000 Euro. Zum Beleg legte die Vermieterin Fotos der beschädigten Stellen vor. Der Mieter bestritt jedoch, die Schäden verursacht zu haben, und argumentierte, dass diese bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden gewesen seien.

Entscheidung des LG Münster: Beweislast bleibt beim Vermieter

Das LG Münster folgte den Ausführungen des Mieters und entschied zu seinen Gunsten. Die Vermieterin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe unbeschädigt war. Dies ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen entscheidend, und auch der Inhalt des Mietvertrags reichte als Beleg nicht aus.

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Kein Nachweis des unbeschädigten Zustands: Da der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht bei Übergabe begutachtet hatte und sich nur auf systeminterne Angaben stützte, konnte die Vermieterin den ursprünglichen Zustand nicht ausreichend beweisen.
  • Keine Beweislastumkehr: Der Mietvertrag enthielt zwar eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, das Fahrzeug vor der Abfahrt auf Schäden zu kontrollieren und gegebenenfalls zu melden. Doch das Gericht entschied, dass eine solche Klausel keine Beweislastumkehr bewirken könne, da sie gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen würde. Diese Regelung verbietet Klauseln, die die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners verändern.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Der Mietvertrag wurde als AGB gewertet, da die Vermieterin ihn standardmäßig für alle Mieter verwendet. Das bedeutet, dass keine Regelung im Mietvertrag zur Beweislast zulasten des Mieters herangezogen werden kann.

Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Dieses Urteil ist von hoher Bedeutung für Mieter und Vermieter. Für Mieter bedeutet es, dass sie nicht befürchten müssen, für Schäden aufzukommen, die möglicherweise bereits vor der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden waren. Vermieter hingegen sind aufgefordert, ihre Prozesse zur Fahrzeugübergabe zu überdenken und gegebenenfalls eine vollständige Dokumentation inklusive Fotobeweisen vor der Vermietung sicherzustellen, um ihre Ansprüche im Schadensfall besser durchsetzen zu können.

Fazit: Dokumentation und Transparenz sind entscheidend

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine ordnungsgemäße Dokumentation und Besichtigung der Fahrzeuge vor der Übergabe ist. Für Mieter bleibt es ratsam, das Fahrzeug vor der Abfahrt gründlich zu inspizieren und eventuelle Vorschäden – am besten mit Fotos – zu dokumentieren. Vermieter hingegen sollten ihre internen Abläufe überdenken und sicherstellen, dass die Fahrzeugübergaben ausreichend dokumentiert werden. Das Urteil des LG Münster macht deutlich, dass unzureichende Beweise für den Zustand eines Mietwagens erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Mietwagen. Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht

Lückenrechtsprechung

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht: Wichtige Hinweise für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

Die sogenannte Lückenrechtsprechung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, wer bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne haftet. In Berlin und Brandenburg, wo der Straßenverkehr oft dicht ist, treten solche Situationen regelmäßig auf. Daher sollten Autofahrer genau wissen, was die Rechtsprechung in solchen Fällen verlangt.

Was versteht man unter der Lückenrechtsprechung?

Die Lückenrechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Fahrzeugkolonne eine Lücke lässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren oder Abbiegen zu ermöglichen. Eine häufige Frage ist, ob diese Lücke bedeutet, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet und der nachfolgende Fahrer ohne besondere Vorsicht durchfahren darf.

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine solche Lücke nicht automatisch als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht gewertet werden kann. Autofahrer müssen also auch bei erkennbaren Lücken besonders achtsam sein, um Unfälle zu vermeiden. Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele Autofahrer täglich mit stockendem Verkehr konfrontiert sind, hat dieses Urteil große Bedeutung.

Die relevanten Rechtsvorschriften

Zwei zentrale Vorschriften sind für die Lückenrechtsprechung entscheidend:

  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn, insbesondere beim Wenden oder Abbiegen im stockenden Verkehr.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalls geregelt, indem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden.

Autofahrer sind verpflichtet, vor dem Einfahren in eine Lücke sorgfältig zu prüfen, ob dies gefahrlos möglich ist. Eine Lücke allein bedeutet nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat.

BGH-Urteil zur Lückenrechtsprechung

Im Fall des BGH-Urteils vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) ging es um einen Unfall, bei dem ein Fahrer in eine Lücke einer Fahrzeugkolonne eingefahren war und von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Der BGH entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Recht verzichtet hatte, und dass der Fahrer, der die Lücke genutzt hatte, nicht ausreichend vorsichtig war. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne besonders hoch sind.

Praktische Tipps für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

  1. Lücken nicht blind vertrauen: Eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet. Vergewissern Sie sich, dass das Überfahren der Lücke gefahrlos möglich ist.
  2. Sorgfaltspflichten beachten: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie in eine Lücke einfahren oder abbiegen. Stockender Verkehr erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
  3. Haftungsfragen im Blick haben: § 17 StVG schreibt vor, dass bei einem Unfall stets die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abgewogen werden. Eine bloße Lücke bietet keinen Schutz vor einer möglichen Haftung.

Fazit

Die Lückenrechtsprechung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verkehrsrechts, der für Autofahrer in Berlin und Brandenburg von großer Relevanz ist. Das aktuelle BGH-Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer auch bei erkennbaren Lücken in einer Fahrzeugkolonne besonders vorsichtig sein müssen, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind oder bereits in einen Unfall verwickelt waren, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner, unter der Leitung von Thomas Brunow, stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

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Doppeltes Fahrverbot

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Autofahrer bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen, Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.Fahrverbot

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw- Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Autofahrer an derselben Mess- stelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Autofahrer im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Autofahrer wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Autofahrer in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausrei- chender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrs- verstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Neigung des Autofahrers, Verkehrsregeln zu überschreiten, wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

QUeLLe www.IWW.de | AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, 971 OWi 916 Js 59363/23.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Illegales Straßenrennen

illegales Straßenrennen

Poserfahrt = Illegales Straßenrennen im Sinne des § 315 d StGB

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2019 (2 RB 9/19 ‒ 3 Ss-OWi 91/18) entschieden, dass eine sogenannte “Poserfahrt” kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB bzw. des § 29 StVO a. F. darstellt1. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen verurteilt, nachdem die Polizei ihn und einen anderen Fahrer bei einer Ampel beobachtet hatte. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen und fuhren mit hoher Drehzahl los. Das OLG hob das Urteil auf, da es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern auch um eine Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund gehandelt haben könnte. Ziel sei es, die Aufmerksamkeit von Passanten zu erregen und sich zu profilieren1.

§ 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Warum gibt es überhaupt den § 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

Nachdem in den letzten Jahren  illegale Straßenrennen sehr oft zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten, wurde im Jahr 2017 mit § 315d Strafgesetzbuch (StGB) die Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen ins Gesetz aufgenommen.  Aufgrund der erheblichen Folgen bei einer Verurteilung wegen einem illegalem Straßenrennen sollte unbedingt auf einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgegriffen werden. Nicht jedes Verhalten – welches vielleicht auf dem ersten Blick ein Straßenrennen sein könnte – fällt unter den Straftatbestand des § 315 d StGB.
Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – gesperrte Spur

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – Geblitzt werden Fahrzeuge auf der gesperrten Fahrbahn – Es droht ein Punkt und ein Bußgeld

Auf der BAB 111 in Höhe Seidelstraße finden noch Bauarbeiten bis März 2024 statt. Richtung stadteinwärts ist derzeit der linke Fahrstreifen gesperrt. Geblitzt wurden zuvor ausschließlich Geschwindigkeitsverstöße mit der Anlage Gatso. Die Anlage wird im Rahmen der Baumaßnahmen zweckentfremdet und wird Fahrzeuge messen, die die gesperrte Fahrspur (gekreuzte Schrägbalken) benutzen.

Was sind rote gekreuzte Schrägbalken und was droht?

Es handelt sich um Dauerlichtzeichen, die vor allem auf Autobahnen verwendet werden. Befinden sich über der Fahrspur rot gekreuzte Schrägbalken bedeutet dies, dass die Fahrspur für den Verkehr gesperrt ist. Die Fahrspur darf also nicht mehr befahren werden und zwar exakt ab dem Zeichen. Wird die Fahrspur dennoch benutzt, so droht ein Bußgeld in Höhe von 90 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister in Flensburg (BkatV TBNr. 137648). Es handelt sich zwar nicht um eine Rotlichtverstoß im eigentlichen Sinne, da Rotlichtverstöße nur bei Wechsellichtanlagen vorliegen; allerdings ist die Rechtsfolge identisch.

Messgerät Gatso GTC GS-11

Das Messgerät Gatso GTC GS-11 überwacht in der Regel Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße. Die Anlage ist aber durchaus imstande den vorliegenden Verstoß zu registrieren. Ob sodann die Auswertung im Sinne der Herstellervorgaben erfolgen kann und wird, ist derzeit noch nicht bekannt und wird überprüft.

Zuständig ist als Bußgeldstelle der Polizeipräsident in Berlin. Sie haben schon Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei

Rückfragen – Tel.: 030 226 35 71 13

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Geblitzt: Suermondtstrasse 13053 Berlin

Suermondtstraße

Sie wurden auf der Suermondtstrasse in 13053 Berlin geblitzt. Und Sie haben Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten. Das ist in Berlin die Bußgeldstelle ? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt hier die Fahrzeuge. Dabei beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit aktuell 30 km/h. Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzer vertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

 

Messstelle Suermondtstrasse in 13053 Berlin

Die Messstelle liegt in der Suermondtstrasse gegenüber Hausnummer 15 in Richtung Buschallee. Wobei sich neben der Straße die Gleisanlage auf der einen und ein Radweg auf der anderen Seite befinden. Die Geschwindigkeit wurde in diesem Bereich auf 30 km/h reduziert. Das Verkehrszeichen steht ungefähr 150 m vor der Messstelle. Das Verkehrszeichen wird ganz offensichtlich regelmäßig und von vielen Kraftfahrern übersehen. Bereits bei Einhaltung der sonst üblichen innerörtlichen Geschwindigkeit droht hier schon ein Bußgeld und ab 51 km/h bereits ein Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h kommt sodann auch ein Fahrverbot hinzu.

Blitzer: Das Messgerät PoliScan Speed blitzt auf der Suermondtstrasse

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem. Auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras werden Geschwindigkeitsmessungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Auf der Suermondtstrasse wird der Blitzer mobil verwendet. Ansonsten stehen dutzende PoliScan Messsäulen in ganz Berlin herum.

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