Handyverstoß

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AKTUELLE GESETZGEBUNG

Bundesrat stimmt Bußgeldern für Handynutzung und Behindern von Rettungskräften zu

Handyverstoß / Rettungsgasse:  Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 EUR rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 EUR teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. |

Länder begrüßen Bußgelderhöhung

Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung in seiner Sitzung am 22.9.2017 ausdrücklich begrüßt. Seine Zustimmung zu der Vorlage knüpfte er jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch weiter gleich geahndet werden.

Erweiterung des Handyverbots am Steuer

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handyverbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt

eine Ausnahmeregelung für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sieht der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.

Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig

Das neue Handyverbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Handyverstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, hatte die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens begründet.

Gesichtsverhüllung untersagt

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.

Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen

Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gilt ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, sind von dem Verbot ausgenommen.

Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Quelle www.iww.de | Plenarsitzung des Bundesrats am 22.9.2017

 


Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

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Reißverschlusverfahren auf Autobahnauffahrten

Gilt das Reißverschlussverfahren auch auf Autobahnauffahrten?

Nein! Und zwar auch dann nicht, wenn auf der Autobahn verkehrsbedingter Stop-and-Go-Verkehr herrscht. Der Verkehr auf der Autobahn hat stets Vorrang. So entschied auch das Amtsgericht Essen in seiner Entscheidung vom 20.03.2017 (14 C 188/16).

(Aus den Gründen: …Ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat gem. § 18 III StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren. Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und trägt das volle Risiko, wenn dieser auf seinen Vorrang vertraut. Dabei ist § 18 III StVO nicht auf das Einfädeln bei fließendem Verkehr auf der Autobahn beschränkt. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go-Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt, und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur dieser Autobahn ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Einfädelnden spricht…).

Reißverschlussverfahren ansonsten zwingend

Allerdings ist das Reißverschlussverfahren ansonsten zwingend. Die Anwendung des Reißverschlussverfahrens ist immer dort Pflicht, wenn sich eine Situation ergibt, wie sie in § 7 Abs. 4 STVO geschildert wird:“(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

 


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Absehen vom Fahrverbot

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot – Augenblicksversagen

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Unter Umständen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, sofern der Betroffene ein Verkehrszeichen in einem kurzen Moment der unverschuldeten Unaufmerksamkeit ein Verkehrszeichen übersieht. In diesem Fall spricht man von einem Augenblicksversagen.

In einer Entscheidung vom 23. Januar 2017 hat das Amtsgericht Potsdam (88 OWi 4131 JS 34510/16 590/16) ein Augenblicksversagen angenommen und hat vom angeordneten Fahrverbot abgesehen.

Im vorliegenden Fall verließ der Betroffene eine geschlossene Ortschaft. Hinter der Ortschaft war die Geschwindigkeit zunächst nicht beschränkt; wenige Meter später erfolgte eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachzeit. Der Betroffene wurde in diesem Bereich geblitzt. Gegen den Betroffenen wurde in der Folge ein Bußgeldbescheid erlassen und ein Fahrverbot angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid setzte sich der Kraftfahrer zur wehr. Er war der Ansicht, dass das Verkehrszeichen vorliegend nur einseitig aufgestellt war und bei einem Überholmanöver übersehen wurde:

Urteil: Übersehen des einseitig aufgestellten Verkehrszeichen

Urteilsgründe: …Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung, ist als ein sog. Augenblicksversagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im Moment eines solchen Augenblicksversagens begangenen Fehlhandlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und Denkzettelwirkung nutzt, um sein Verhalten dem Grunde nach zu überdenken…).


OLG  Brandenburg  zum Übersehen einseitig aufgestellter Verkehrszeichen

Allerdings reicht das Vorliegen einer beidseitigen Beschilderung für sich noch nicht,  ein Augenblicksversagen per se zu verneinen. Das OLG Brandenburg hatte sich diesbezüglich in einem Beschluss vom 23.07.2009 (2 Ss (OWi) 87 B/09) umfassend positioniert:

Der Umstand, dass der Betroffene ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen nicht beachtet hat, genügt für sich allein genommen nicht, um ihm ein auch in subjektiver Hinsicht grob pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen. Die Lebenserfahrung zeigt, dass es in Ausnahmefällen Verkehrssituationen gibt, in denen die Aufmerksamkeit eines Kraftfahrzeugführers so abgelenkt werden kann, dass dieser auch ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen übersehen kann, ohne dass ihm dafür mehr als nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Zudem gibt es Verkehrssituationen, in denen zumindest die Sicht auf eines der beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen verdeckt sein kann. Ebenso ist es möglich, dass Geschehnisse innerhalb des Fahrzeugs eine kurzzeitige Ablenkung des Fahrzeugführers bewirken, die ihn ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen ebenso übersehen lassen wie ein nur einseitig aufgestelltes. Schließlich ist gerade bei längeren Autobahnfahrten mit geringer Verkehrsdichte das Phänomen bekannt, dass die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers allmählich nachlässt; in all diesen Fällen mag der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit gegen den Fahrzeugführer begründet sein, nicht jedoch notwendigerweise der eines auch in subjektiver Hinsicht groben Pflichtenverstoßes.

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig in Brandenburg ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Ihnen droht ein Fahrverbot oder Punkte? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg eine kostenlose Einschätzung:

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Geblitzt auf der BAB 2 bei km 29,7

Geblitzt an der Messstelle auf der BAB 2, km 29,7, in FR Hannover

Sie wurden in Brandenburg auf der BAB 2 bei km 20,9 in Fahrtrichtung Hannover geblitzt und haben Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma Eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 100 km/h!

Messort BAB 2, km 29,7 in FR Hannover

Der Blitzer befindet sich auf der BAB 2 ca. 2 Kilometer hinter der Abfahrt Wollin in Fahrtrichtung Hannover. Die Autobahn ist an dieser Stelle dreispurig und eigentlich gut ausgebaut. Die Geschwindigkeit wurde aufgrund von Fahrbahnschäden beschränkt. Die Geschwindigkeit ist ab der AS Brandenburg bis zur Landesgrenze auf 100 km/h beschränkt.

BAB 2, km 29,7
© OpenStreetMap – BAB 2, km 29,7

 

Messgerät: Es3.0

geblitzt
Messfehler ES3.0

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft. Fehlerquellen


kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig in Brandenburg ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis

geblitzt

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer es fahrlässig anordnet oder zulässt, dass ein anderer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. |

Das musste sich der Betriebsleiter einer Bäckerei vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann führte und leitete eine Bäckerei, zu der auch ein Auslieferungs-Lkw gehörte. Für diesen Lkw stellte der Mann einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug. Er hatte jedoch nicht überprüft, ob der Fahrer auch eine ausreichende Fahrerlaubnis besitzt.

Bei einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Erlaubnis hatte. Er besaß lediglich eine katarische Erlaubnis. Diese galt nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil der Fahrer am Tag der Kontrolle bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Der Halter muss prüfen, ob Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis hat

Vor Gericht gab der verurteilte Betriebsleiter an, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die zuständige FahrerlaubnisRichterin hat ihn dennoch verurteilt. Der Mann habe sich zwar den Führerschein vorzeigen lassen. Er habe jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser Führerschein mit der hiesigen Fahrerlaubnisvoraussetzung des C 1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt gültig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte er erkennen müssen und können, ggf. durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmen-Lkw zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf.

Es gelte also: Der Fahrzeughalter, der einen Dritten mit seinem Kraftfahrzeug fahren lässt, muss vorher prüfen, ob dieser die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist. Der Angeklagte hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband Rückfragen müssen, ob (der Fahrer) im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2016, 912 Cs 413 Js 141564/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Prof. Dr. Streich & Partner

Rechtsanwalt nach einem Unfall

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall

UNFALLSCHADENSREGULIERUNG

Verkehrsunfall: Geschädigter darf immer Anwalt einschalten

| Anwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung in Anspruch zu nehmen ist erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Denn auch wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftungslage keinen Zweifeln unterliegt, ist stets mit Einwendungen des Versicherers zu den Schadenpositionen zu rechnen. |

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht Köln. Sie ist auch richtig. Die Gerichte schauen sich ja Tag für Tag an, welche Einwände Versicherer vorbringen. Und sie sehen, dass täglich Klagen eingereicht werden, die kurze Zeit später zurückgenommen werden, weil der Versicherer bei klarer Rechtslage nur darauf gepokert hat, der Geschädigte werde sich schon nicht wehren. Wird die Klage dann zugestellt, zahlt der Versicherer sofort, um noch höhere Kosten zu vermeiden. Daraus schließt das Gericht: Ohne Rechtsanwalt wäre der Geschädigte nicht zu seinem Recht gekommen.

Für die Anwaltskostenerstattung kommt es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung an. Daher ist es nicht entscheidend, wie der Versicherer tatsächlich reguliert hat. Im vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit behauptet, die Mietwagenkosten seien zu hoch. Er wurde allerdings verurteilt, diese Mietwagenkosten zu erstatten. Und dennoch war er der Meinung, der Geschädigte hätte keinen anwaltlichen Beistand gebraucht. Das hat Originalitätswert. Richtig ist es also, in Verkehrsunfallsachen auf den Beistand eines Anwalts zu vertrauen.

Quelle | Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.7.2015, 272 C 51/14, Abruf-Nr. 146691 unter www.iww.de.

Prof. Dr. Streich & Partner

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Thomas Brunow

Fahrverbot – 30er Zone

geblitzt

FAHRVERBOT

Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds

| Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.

QUeLLe | OLG Naumburg, Urteil vom 5.11.2015, 2 Ws 213/15, Abruf-Nr. 185549 unter www.iww.de.

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


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Geblitzt? kostenlose Ersteinschätzung:

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Geblitzt mit PoliScan Speed – unverwertbar?

Geblitzt in Brandenburg: Geblitzt mit PoliScan Speed

Blitzeraufnahme mit PoliScan Speed außerhalb von zugelassenem Messbereich unverwertbar

Das Messgerät PoliScan Speed steht schon seit gewisser Zeit in der Kritik (u.a. AG Mannheim), da es Messungen auch außerhalb des zugelassenen Bereichs durchführt. In einem aktuellen Beschluss vom 15.12.2016 hat das Amtsgerichts Hoyerswerda ein Bußgeldverfahren (Az.: 8 OWi 630 Js 5977/16) gegen einen Autofahrer eingestellt. Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde, die mittels des Messgerätes PoliScan Speed außerhalb dessen zugelassenen Messbereichs erfolgte. Der zugelassene Messbereich des PoliScan Speed liegt bei 20-50 Meter Abstand zwischen Gerät und Fahrzeug. Der Betroffene wurde geblitzt. Nach Auswertung der Messdatei wurde ermittelt, dass die Messung außerhalb es vorgenannten Bereichs erfolgt.

Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung eine Verurteilung grundsätzlich auch bei einer Verwendung eines Blitzgerätes außerhalb des zugelassenen Messbereichs möglich. Dann muss das Gericht die Berechnung der Geschwindigkeitsmessung jedoch nachvollziehen können und im Urteil darlegen.

Dies hielt das Gericht bei dem Messgerät PoliScan Speed im konkreten Fall jedoch für schlicht nicht möglich. Denn nach der Darstellung des hinzugezogenen Sachverständigen arbeite das Gerät mit einem ausgesendeten und reflektierten Laserstrahl. Dabei führe es mit einer Frequenz von 600 Einzelscans pro Sekunde insgesamt über 1000 Einzelmessungen durch. Diese würden dann rechnerisch zu einem Messpunkt zusammengefasst. Mithilfe von Grundkenntnissen, wie das Gerät funktioniert, könne sich das Gericht nicht nachvollziehbar erklären, wie aus der Vielzahl von Daten die Messwerte gebildet werden. Selbst der Sachverständige habe dies aufgrund fehlender Herstellerangaben nicht darstellen können.

Weiterhin sah das Gericht im konkreten Fall als problematisch an, dass im konkreten Fall nur ein Bruchteil der erfassten Messdaten abgespeichert wurde. Auch deswegen sei es dem Gericht unmöglich, die Messwertbildung nachzuvollziehen.

Ebenso sah das Gericht weitere Ermittlungshandlungen als nicht zielführend an. Denn auch dadurch könne das Problem der Darstellbarkeit der Messwertbildung nicht gelöst werden. Es obliege vielmehr dem Hersteller, eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen.

Aufgrund dieser Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda sollten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mittels PoliScan Speed geblitzt wurden, genauer überprüft werden.

Mit PoliScan Speed geblitzt?

Sie wurden in Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Durch die Online Akteneinsicht kann oft eine erste Abschätzung erfolgen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeldverfahren – Rechtsanwalt“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“unverbindliche Beratung“]Nutzen Sie die Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

 

Geblitzt BAB 13, km 123,19, in FR Ortrand/Berlin

BAB 13, km 123

Geblitzt an der Messstelle auf der BAB 13, km 123,19, in FR Ortrand/Berlin

(Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de) Sie wurden auf der BAB 13 bei km 123,19 in Fahrtrichtung Ortrand/Berlin geblitzt und haben Post von der Bußgeldstelle  Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vetro. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h!

Messort BAB 13, km 123,19 in FR Berlin

Der Blitzer befindet sich in Höhe der Ortschaft Ortrand im Bereich einer Brücke. Die Autobahn ist an dieser Stelle zweispurig und gut ausgebaut.

BAB 13, km 123
© OpenStreetMap – BAB 13, km 123

 

Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden.


kostenlose Einschätzung zur Messung

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Geblitzt: BAB 10, km 167,5 in FR Hamburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Messstellen auf der BAB 10 (westlicher Teil) zwischen Kilometer 167,5 Kreuz Oranienburg
und Kilometer 98,9 Autobahndreieck Potsdam.

Folgende Messstellen auf der BAB 10 zwischen Kilometer 98,9 (AD Potsdam) und dem Kilometer 167,5 (Kreuz Oranienburg) wurden von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht in der Vergangenheit vielfach überprüft und erfolgreich bearbeitet.  Unsere Rechtsanwälte kennen die Messstellen, die Messgeräte und schließlich auch die Gerichte bestens, so dass Betroffene auf fundiertes Wissen und vor allem umfassende Erfahrung zurückgreifen können.

Messgerät / Blitzer

Überwiegend wird an den Messstellen auf der BAB 10 in diesem Abschnitt  mit dem Messgerät PoliScan Speed geblitzt. Das Messgerät ist umstritten. Eine Überprüfung der Messung kann empfohlen werden. Das Messgerät lässt eine umfassende Auswertung der Messdaten zu.

Zuständig ist die Zentrale Bußgeldstellen Gransee (Land Brandenburg). Die Autobahn BAB 10 wird zwischen  dem Kreuz Oranienburg und dem AD Potsdam zwischen drei Amtsgerichten (AG Potsdam, AG Nauen und AG Oranienburg) aufgeteilt.

Messstellen BAB 10

  • BAB 10 (ca. bei Kilometer 135,4), Abschn. 251, km 0,775, Auffahrt Spandau zur BAB 10, in FR AD Werder. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. geblitztGeblitzt wird an dieser Stelle mit dem Messgerät PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 139,6 in Fahrtrichtung AD Werder. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 147,85 zwischen AD Werder und AD Havelland in Fr Havelland. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 155,5 in Fahrtrichtung Hamburg. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed.
  • BAB 10, km 167,5 in FR Hamburg (Kreuz Oranienburg, zwischen AD Pankow und Hamburg in FR Hamburg). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h. Geblitzt wird an dieser Stelle ebenfalls mit dem Messgerät  PoliScan Speed. Bei dem Blitzer bei Kilometer 167,5 handelt es sich um eine stationäre Variante des PoliScan Speed Messgerätes.

Kostenlose Ersteinschätzung

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