Aufklärungspflicht des Gerichts bei Leerfotos des Geschwindigkeitsmessgerätes

Bei Geschwindigkeitsmessungen kann es immer wieder zu Leerfotos mit Leerdatensätzen kommen. Solche Leerfotos entstehen bei sog. Knickstrahlreflexionen, wenn Fahrzeuge im reflektierten Radarstrahl außerhalb des maßgeblichen Bildaufnahmebereichs aufgenommen werden. Die Aufnahme wird dabei entweder durch statische Objekte (z.B. Verkehrsschilder) oder durch individuelle Reflektoren (z.B. die Metallfläche eines anderen PKW) ausgelöst.

Poliscan Speed
Poliscan Speed

„Aufklärungspflicht des Gerichts bei Leerfotos des Geschwindigkeitsmessgerätes“ weiterlesen

Freispruch nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5

Wer mit dem Geschwindigkeitsessgerät PoliscanSpeed, Softwareversion 1.5.5, geblitzt wird, hat weiterhin gute Chancen, dass angestrengte Gerichtsverfahren entweder eingestellt werden oder es zum Freispruch kommt.Moderne Geschwindigkeitskontrolle

Wir berichteten zum einen, dass bereits mehrere Amtsgerichte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliscanSpeed nicht mehr zu den standardisierten Messverfahren zählen (zuletzt: AG Tiergarten). Zum anderen wurden bei der Nachfolge-Softwareversion 3.2.4 von PoliscanSpeed Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung festgestellt, da Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Geschwindigkeitswert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste bestanden. Da ein solcher Fehler der Messwertbildung auch bei der Vorgängersoftwareversion 1.5.5 nicht auszuschließen ist, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen in einem unserer Fälle jüngst nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Mit dem Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 (Az.: 45 a OWi – 205 Js 16236/14) ist nunmehr eine weitere technische Schwäche der Softwareversion 1.5.5 offenbar geworden.

In dem Fall soll der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Softwareversion PoliscanSpeed 3.2.4 mit einer neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers versehen ist, welche bestimmte Geschwindigkeitsmessungen automatisch unterdrückt, wenn beispielsweise das betroffene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug auf der Messaufnahme verdeckt wird oder andere technisch offensichtliche Messfehler vorliegen. In solchen Fällen entscheidet die neue Auswertesoftware über ein Tool automatisch, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Der in dem Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige berichtete nun von Falldaten, die nach dem 23.07.2013 mit der Gerätesoftware 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet wurden, wonach 21,7 % der Messungen aufgrund dieser Vorgehensweise nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens werden.

Der entscheidende Umstand, der im vorliegenden Fall zum Freispruch des Betroffenen führte, lag darin, dass der Sachverständige nicht auszuschließen vermochte, dass eine ähnlich hohe Fehlerquote von rund 20% auch bei der Softwareversion von PoliscanSpeed 1.5.5 vorliegt, wo diese Messfehler mangels Auswertesoftware gerade nicht erkannt werden und somit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können. Dem Gericht fehlte es daher an der erforderlichen richterlichen Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt wurde, weshalb es den Betroffenen freisprach.

Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle

OLG Oldenburg: Regelfahrverbot kann trotz grober Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen – Abstandsregel entscheidend

In einem wegweisenden Beschluss vom 13. Januar 2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass ein Regelfahrverbot trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen kann, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen dem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, und der Messstelle nicht eingehalten wurde. Dieser Fall hat besondere Bedeutung für Verkehrsteilnehmer, die häufig mit Geschwindigkeitsmessungen konfrontiert sind, da er den Schuldgehalt der Tat in solchen Fällen neu bewertet.

Der Fall: Grobe Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossener Ortschaft

Im konkreten Fall überschritt der betroffene Kraftfahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h. Normalerweise führt ein derartiger Verstoß gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einem Regelfahrverbot. Das OLG Oldenburg stellte jedoch fest, dass der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten sei, wenn der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

Warum spielt der Abstand eine Rolle?

Verkehrsteilnehmer haben berechtigterweise die Erwartung, dass sie sich nach dem Passieren eines Schildes mit veränderter Geschwindigkeitsvorgabe angemessen auf die neue Geschwindigkeitsbegrenzung einstellen können. Dies erfordert einen Mindestabstand zwischen dem Schild und der Messstelle. Wird dieser Abstand unterschritten, können sich Kraftfahrer nicht ausreichend auf die neue Verkehrssituation vorbereiten, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern kann.

Abstandsregelungen in Niedersachsen und Brandenburg

Laut den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien zur Überwachung des fließenden Verkehrs muss ein Mindestabstand von 150 Metern zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle eingehalten werden. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa an Gefahrenstellen oder bei sogenannten Geschwindigkeitstrichtern.

Fazit: Chancen auf Entfall des Fahrverbots

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, dass es sich für betroffene Verkehrsteilnehmer lohnen kann, den Abstand zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle in den Fokus der Verteidigung zu rücken. In Fällen, in denen dieser Abstand nicht den Vorgaben entspricht, könnte das Regelfahrverbot entfallen. Wer also in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten ist, sollte prüfen lassen, ob die Messung den geltenden Abstandsregelungen entspricht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, empfiehlt es sich, bei drohenden Fahrverboten einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Umstände der Messung und des Verkehrszeichens detailliert prüfen und gegebenenfalls gegen das Fahrverbot vorgehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin Mitte

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas BrunowSchwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– **Verteidigung in Bußgeldverfahren**: Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

rotlichtverstoß

panthermedia_03048730

In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed

Geblitzt mit PoliScan Speed Vitronic

In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.PoliScan

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer „Blackbox“ kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeldverfahren – Rechtsanwalt“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“kostenlose Ersteinschätzung“]Nutzen Sie die Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Geblitzt in der Probezeit?

Geblitzt in der Probezeit

(Quelle; S&P Verkehrsrecht Brandenburg)

panthermedia_00959455

 

Auch außerhalb der Probezeit ist es schon besonders ärgerlich geblitzt zu werden. In der Probezeit bekommen Betroffene aber weit schärferen Folgen zu spüren. Wer seinen Führerschein zum ersten Mal macht, muss zunächst zwei Jahre Probezeit bewältigen, ohne sonderlich aufzufallen (Bei einer Neu- bzw. Wiedererteilung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das nicht).

Wer einen Führerschein auf Probe hat, wird bei einem so genannten A-Verstoß oder aber bei zwei B-Verstößen zusätzlich bestraft.

 Was sind A-Verstöße? (Auszug)

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h
  • Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung
  • Überholen im Überholverbot
  • Abstandsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • rechts Überholen (außerorts)
  • zu schnell an unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen
  • sowie zu schnell bei schlechten Witterungsverhältnissen
  • Wenden / Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • Grundsätzlich alle Verkehrsstraftaten
  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • Trunkenheitsfahrten
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
  • fahrlässige Körperverletzung
  • fahrlässige Tötung

Was sind B-Verstöße? (Auszug)

  •  Reifenprofil abgefahren
  • während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt
  • ungenügende Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (Warndreieck)
  • verbotenes Parken auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
  • Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gefährdet oder behindert

Was passiert nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen?

Wer einen A-Verstoß oder aber zwei B-Verstöße begangen hat, wird neben den Folgen aus dem Bußgeldkatalog mit folgenden Maßnahmen belegt:

  • Beim ersten Verstoß verlängert sich zunächst die Probezeit um 2 weitere Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet. Hierzu wird eine Frist festgesetzt. wird dieses Frist versäumt, hat dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
  • Kommt es nach Besuch des Aufbauseminars innerhalb der Probezeit zu einem weiterem Verstoß (ein A-Verstoß, zwei B-Verstöße), so wird der Betroffene lediglich schriftlich verwarnt und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig Maßnahme, die immerhin einen Punkterabatt von 2 Punkte mit sich bringt.

Was passiert nach dem dritten Verstoß?

Gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 3 StVG ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er innerhalb der Probezeit einen weiteren A – Verstoß oder zwei weitere B – Verstöße begangen hat.

Gerade Betroffene in der Probezeit sollten sich nach einem A – Verstoß gut überlegen, ob Sie die Entscheidung (Bußgeldbescheid) einfach so hinnehmen, da die Folgen zu weitreichend sind. Bei Verkehrsstraftaten sollte in Anbetracht der Konsequenzen grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gegen Sie wird wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

[iphorm_popup id=“1″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung[/iphorm_popup]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

(S&P: Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

Geblitzt wurde unsere Mandantin mit dem (stationären) Messgerät PoliScan Speed auf der BAB 46, Fleher Brücke bei km 75,136 in Fahrtrichtung Neuss (BAB 46 Fleher Brücke). Das Messfoto wies bereits erhebliche Auffälligkeiten auf, so befand sich das Fahrzeug der Betroffenen nicht alleine im Auswerterahmen. Ein Teil des Rahmens lag über einen kleinen Teil eines parallel fahrenden Fahrzeugs. Da sich das Ordnungsamt trotz dieser Bedenken nicht veranlasst sah, das Verfahren einzustellen, wurde ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Messreihe beauftragt. Dem Sachverständigen wurde vom Ordnungsamt Düsseldorf die vollständige Messreihe der Messung auf der BAB 46 zur Verfügung gestellt. Insgesamt wertete der Sachverständige für diesen Messtag 220 Überschreitungen aus.

Keine gerichtsverwertbare Messung

Zwar kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug der Mandantin infolge der Positionierung im Bild mit hoher Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug war. Allerdings erfüllte das Messfoto nicht die herstellerseitigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung. Bei der Überprüfung aller Bilddateien stellte der Sachverständige fest, dass in mehr als 30 % aller Fälle (über 70 Messungen) zusätzlich zum Fahrzeug des Berufenen noch Aufbauteile eines zweiten Fahrzeugs in Fahrtrichtung erkennbar waren. Das führt grundsätzlich dazu, dass eine Auswertung dieser Messfotos durch das Ordnungsamt Düsseldorf gemäß gültiger Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht erfolgen durfte. Der Hersteller schreibt hierzu: Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur bewegen, dürfen innerhalb der Auswertehilfe nicht zu sehen sein… Andernfalls muss das Bild als Beweismittel verworfen werden.

Eine klare Aussage, die im konkreten Fall vom Ordnungsamt Düsseldorf ignoriert wurde. Ob alle 30 % der Messungen zur Auswertung gelangt sind, ist nicht bekannt. Allerdings spricht Vieles dafür, da sich die Behörde trotz der Bedenken über die Gebrauchsanweisung hinweggesetzt hat. Weil es sich hier um eine stationäre Messstelle auf der BAB 46 handelt, sollten Messungen aufgrund dieser Erfahrung kritisch hinterfragt und ggf. überprüft werden.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Fahrverbot von 3 Monaten vermieden

Absehen von einem dreimonatigem Fahrverbot

Fahrverbot

Der Betroffene überquerte hier einen bereits geschlossenen Bahnübergang aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation (so sein Vortrag). Nach dem Verstoß hatte der Betroffene sein Fehlverhalten eingesehen und eine verkehrsrelevante Einzelberatungsmaßnahme absolviert. Nach Ansicht des Gerichts   (AG Niebüll vom 24.07.2013) handelt es sich zwar bei dem vom Betroffenen begangenen Verstoß objektiv um eine grobe Pflichtverletzung, da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder zu schweren Unfällen führt. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung ist jedoch die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erforderlich geworden und das Fahrverbot aus präventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene hatte sich hier in der Hauptverhandlung durchaus einsichtig und pflichtenbewusst präsentiert.

Von dem Fahrverbot wurde hier jedoch nur gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Ein Fahrverbot kann wegen überhöhter Geschwindigkeit oder anderer Verkehrsverstöße angeordnet werden. Im Bußgeldkatalog findet man entsprechende Regelfälle. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts angeordnet (oder 2 mal mit mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres). Bei Rotlichtverstößen liegt ein solcher Regelfall ab einer Rotlichtphase von über 1 Sekunde vor; hier spricht man von dem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß.

Besonderheit des Fahrverbots nach dem neuen Fahreignungsregister

Bislang wurden Verkehrsverstöße alle zwei Jahre aus dem VZR gelöscht, unabhängig ob ein Fahrverbot angeordnet war. Die Frist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße innerhalb dieser 2 Jahre hinzukamen. Erst nach fünf Jahren trat bzw. tritt die endgültige Tilgung dieser Punkte ein.

Nach dem neuen Fahreignungsregister werden Verstöße nach 2 1/2 Jahren gelöscht; es sei denn, es wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dann verlängert sich diese Frist gleich auf 5 Jahre. Insoweit hat sich die Situation für Kraftfahrer zumindest in den Fällen eines Fahrverbots verschlechtert.

Droht ein Fahrverbot, bestehen jedoch – unabhängig von der Güte der Messung – weitere Möglichkeiten das Fahrverbot zu vermeiden.

[iphorm_popup id=“4″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.[/iphorm_popup][biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Erstberatung“ href=“http://kanzlei-blog.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Info“]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung[/biginfopane]

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

 

Wo wird geblitzt? Blitzmarathon 2013

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg

Wo wird in Brandenburg geblitzt?

Wie angekündigt veröffentlicht die Polizei Brandenburg nun die Messstellen für den Blitzmarathon am 10.10.13:

Kontrollorte Land Brandenburg

Unter anderem an folgenden Stellen geblitzt:

Geblitzt wird in Potsdam an folgenden Stellen

  • Potsdam Nuthestraße, FR Zentrum AS Fr.-List-Straße Potsdam Nuthestraße, Höhe Sterncenter
  • Potsdam Nuthestraße, Humboldtbrücke
  • Potsdam, Breite Straße/ Schlossstraße
  • Potsdam, Breitestr., Höhe IHK (beidseitig)
  • Potsdam, Großbeerenstr.
  • Potsdam, Kaiser- Friedrich- Straße Potsdam, Max-Born-Str., Kindergärten Potsdam, Otto-Nagel-Straße Potsdam, Schlegelstraße
  • Potsdam, Zeppelinstraße

Geblitzt wird im Landkreis Potsdam Mittelmark an folgenden Stellen

  • B 1, Jeserig
  • B 1, zw. Derwitz und Glindow, FR Glindow
  • B 102, zw. Haseloff und Treuenbrietzen, FR Treuenbrietzen B 2, Michendorf – Seddin
  • B 2, Seddin – Beelitz
  • BAB AS Ziesar, unterhlb. (70 km/h)
  • Bad Belzig, Niemegker Straße Höhe Straßenmeisterei Beelitz, B 2, Berliner Straße, Treuenbrietzener Straße Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Beelitz, Virchowstraße
  • Beelitz-Heilstätten, L 88
  • Brielow, Chausseestraße
  • Caputh, Schmerberger Weg
  • Fichtenwalde, Berliner Allee, L88
  • Geltow, K 6910
  • Glindow, B 1, Glindower Chausseestraße, FR Brandenburg Golzow, B 102, Brandenburger Straße, FR Brdbg. Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee
  • Kloster Lehnin, Belziger Chaussee, L86
  • L 98, zw. Marzahne und Az. Radewege, FR Brielow
  • Lüsse, B 246
  • Michendorf, Höhe Gymnasium
  • Michendorf, Potsdamer Straße
  • Neuendorf, B 246, Ortsdurchfahrt, FR Beelitz
  • Niemegk, Treuenbrietzener Straße i.R. Bad Belzig Radewege Siedlung – L98 Ortsdurchfahrt, FR Brdbg. Stahnsdorf, Potsdamer Allee
  • Teltow, Mahlower Straße
  • Teltow, Potsdamer Straße 32 Werder, Berliner Straße Werder, OT Petzow K 6908 Werder, OT Phöben L 90

Bei den Bundesautobahnen wird nur ein kleiner Ausschnitt der Messstellen veröffentlicht. Im Folgenden eine Auflistung bekannter Messstellen, bei denen wohl auch bei Blitzmarathon geblitzt wird.

  • A 115, Km 15,1 es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Die weiteren Standorte können Sie dem beigefügten PDF Dokument entnehmen. Auf Autobahnen sind zudem die Videowagen im Einsatz.

 

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

[iphorm_popup id=“4″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Ersteinschätzung[/iphorm_popup]

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen