Blitzer-App im Auto: OLG-Urteil zur Ordnungswidrigkeit bei Mitbenutzung

OLG Karlsruhe: Die versteckte Falle der „Blitzer-App“ – Wann Fahrer auch ohne Aktivieren der App bestraft werden können

Achtung, Autofahrer: Das könnte teuer werden! Wenn Sie denken, dass die Verantwortung bei „Blitzer-Apps“ allein beim Nutzer liegt, sollten Sie das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kennen. Der Fall zeigt, dass es schon genügt, wenn ein Mitfahrer die App aktiv nutzt – sogar ohne dass Sie selbst Hand anlegen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie sich das Verbot von „Blitzer-Apps“ auf alle Insassen im Auto auswirkt und wann eine Strafe droht. Was das für Sie als Fahrer bedeutet? Sie könnten sich jetzt in Gefahr bringen, ohne es zu wissen.

Der Fall: Beifahrerin startet Blitzer-App – Fahrer wird zur Verantwortung gezogen

Ein erfahrener Autofahrer – mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit unterwegs – dachte wohl, alles im Griff zu haben. Neben ihm, auf dem Beifahrersitz, eine Person mit aktivierter „Blitzer-App“ auf dem Smartphone. Der Fahrer wusste davon und schob das Handy bei einer Polizeikontrolle beiseite, wohl in der Hoffnung, die Beamten würden nichts merken. Doch das Amtsgericht wertete diesen Versuch als klaren Hinweis: Hier sollte etwas vertuscht werden. Und das reichte aus – die Anklage und schließlich die Verurteilung folgten. Auch die Beschwerde beim OLG Karlsruhe änderte nichts: Das Urteil blieb bestehen. Doch was steckt wirklich dahinter?

Warum auch das Wissen über die „Blitzer-App“ zur Strafbarkeit führt

2020 wurde das Verbot der „Blitzer-Apps“ erweitert: § 23 Abs. 1c der StVO erklärt die Nutzung solcher Apps im Fahrzeug als verboten – unabhängig davon, wer das Gerät aktiviert. Das Gericht stellte klar: Es reicht aus, dass der Fahrer von der App auf dem Handy eines Mitfahrers profitiert – auch, wenn er sie selbst gar nicht bedient hat. Hier geht es um das Prinzip des „Zunutze-Machens“. Wer also als Fahrer über das Wissen und die Zustimmung zur Nutzung der „Blitzer-App“ verfügt, der macht sich strafbar. Keine Tricks, keine Ausreden!

Indizien für das Vergehen: Woran das Gericht die „Nutzung“ festmacht

Doch wann ist der Beweis erbracht? Das Gericht wertete hier zwei klare Anzeichen: Zum einen die Tatsache, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war – ein typisches Verhalten, wenn man sich sicher fühlt und Blitzer kennt. Zum anderen der Versuch, das Handy beiseitezuschieben, als die Polizei kam. Beides ließ darauf schließen, dass er wusste, was da lief – und es billigte.

Blitzer-app

Die Auswirkungen auf die Praxis: Wichtige Hinweise für alle Autofahrer

Das OLG Karlsruhe setzt mit diesem Urteil ein deutliches Signal: Wer als Fahrer weiß, dass im Auto eine „Blitzer-App“ aktiv ist, geht ein hohes Risiko ein. Diese Nutzung kann auch dann bestraft werden, wenn der Fahrer die App selbst gar nicht aktiviert hat. Die Konsequenzen? Schon die Kenntnisnahme kann ausreichen, um sich strafbar zu machen. Wer sicher fahren will, sollte darauf achten, dass solche Apps im Auto grundsätzlich nicht genutzt werden – egal von wem.

Fazit: „Blitzer-Apps“ – Ein klarer Fall, auch wenn der Beifahrer sie aktiviert

Das Urteil des OLG Karlsruhe bringt es auf den Punkt: Blitzer-Apps gehören nicht ins Fahrzeug, und kein Fahrer kann sich herausreden, wenn er davon weiß. Das Zunutze-Machen durch Mitfahrer wird rechtlich genauso gewertet wie das aktive Bedienen der App. Für Autofahrer gibt es keine „Schlupflöcher“ mehr. Wer auf die Hilfe digitaler Helfer setzt und denkt, der Beifahrer könnte die Verantwortung tragen, wird eines Besseren belehrt.

Doppeltes Fahrverbot

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Autofahrer bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen, Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.Fahrverbot

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw- Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Autofahrer an derselben Mess- stelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Autofahrer im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Autofahrer wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Autofahrer in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausrei- chender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrs- verstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Neigung des Autofahrers, Verkehrsregeln zu überschreiten, wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

QUeLLe www.IWW.de | AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, 971 OWi 916 Js 59363/23.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – gesperrte Spur

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – Geblitzt werden Fahrzeuge auf der gesperrten Fahrbahn – Es droht ein Punkt und ein Bußgeld

Auf der BAB 111 in Höhe Seidelstraße finden noch Bauarbeiten bis März 2024 statt. Richtung stadteinwärts ist derzeit der linke Fahrstreifen gesperrt. Geblitzt wurden zuvor ausschließlich Geschwindigkeitsverstöße mit der Anlage Gatso. Die Anlage wird im Rahmen der Baumaßnahmen zweckentfremdet und wird Fahrzeuge messen, die die gesperrte Fahrspur (gekreuzte Schrägbalken) benutzen.

Was sind rote gekreuzte Schrägbalken und was droht?

Es handelt sich um Dauerlichtzeichen, die vor allem auf Autobahnen verwendet werden. Befinden sich über der Fahrspur rot gekreuzte Schrägbalken bedeutet dies, dass die Fahrspur für den Verkehr gesperrt ist. Die Fahrspur darf also nicht mehr befahren werden und zwar exakt ab dem Zeichen. Wird die Fahrspur dennoch benutzt, so droht ein Bußgeld in Höhe von 90 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister in Flensburg (BkatV TBNr. 137648). Es handelt sich zwar nicht um eine Rotlichtverstoß im eigentlichen Sinne, da Rotlichtverstöße nur bei Wechsellichtanlagen vorliegen; allerdings ist die Rechtsfolge identisch.

Messgerät Gatso GTC GS-11

Das Messgerät Gatso GTC GS-11 überwacht in der Regel Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße. Die Anlage ist aber durchaus imstande den vorliegenden Verstoß zu registrieren. Ob sodann die Auswertung im Sinne der Herstellervorgaben erfolgen kann und wird, ist derzeit noch nicht bekannt und wird überprüft.

Zuständig ist als Bußgeldstelle der Polizeipräsident in Berlin. Sie haben schon Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Geblitzt: Suermondtstrasse 13053 Berlin

Suermondtstraße

Sie wurden auf der Suermondtstrasse in 13053 Berlin geblitzt. Und Sie haben Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten. Das ist in Berlin die Bußgeldstelle ? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt hier die Fahrzeuge. Dabei beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit aktuell 30 km/h. Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzer vertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

 

Messstelle Suermondtstrasse in 13053 Berlin

Die Messstelle liegt in der Suermondtstrasse gegenüber Hausnummer 15 in Richtung Buschallee. Wobei sich neben der Straße die Gleisanlage auf der einen und ein Radweg auf der anderen Seite befinden. Die Geschwindigkeit wurde in diesem Bereich auf 30 km/h reduziert. Das Verkehrszeichen steht ungefähr 150 m vor der Messstelle. Das Verkehrszeichen wird ganz offensichtlich regelmäßig und von vielen Kraftfahrern übersehen. Bereits bei Einhaltung der sonst üblichen innerörtlichen Geschwindigkeit droht hier schon ein Bußgeld und ab 51 km/h bereits ein Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h kommt sodann auch ein Fahrverbot hinzu.

Blitzer: Das Messgerät PoliScan Speed blitzt auf der Suermondtstrasse

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem. Auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras werden Geschwindigkeitsmessungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Auf der Suermondtstrasse wird der Blitzer mobil verwendet. Ansonsten stehen dutzende PoliScan Messsäulen in ganz Berlin herum.

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Fahrtenbuchauflage – Anforderungen

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch: Verwaltungsgericht stellt strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

Fahrtenbuchauflage
Fahrtenbuchauflage

Dies stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Motorradhalters klar. Mit dessen Kraftrad war innerorts die Geschwindigkeit erheblich überschritten worden. Auf den Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem Bußgeldverfahren teilte der Halter der Bußgeldstelle mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer. Einer seiner beiden Söhne habe das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren. Im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Sie verpflichtete jedoch den Halter, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Gegen die Fahrtenbuchauflage erhob der Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Das VG gab der Klage statt. Es könne zwar eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht ermittelt werden könne. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befragen. Das erscheine nicht von vorneherein als aussichtslos.

Dies gelte auch, wenn wie hier der Fall die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass eine Befragung der Zwillingssöhne zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese ergebe.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2019, 4 K 773/19.KO, Abruf-Nr. 213522 unter www.iww.de.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeld? Fahrtenbuchauflage“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind für Sie da[/biginfopane]

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg[/infopane]

Rotlichtverstoß Elsenstraße / Puschkinallee Berlin

rotlichtverstoß

Geschwindigkeit und Rotlicht – Blitzer in Berlin

Geblitzt in Berlin Elsenstraße / Puschkinallee in Berlin

Sie fuhren in Berlin auf der Elsenstraße / Puschkinallee in Richtung Süd bei einer roten Ampel und wurden vom Rotlicht – Blitzer geblitzt. Sie haben nun Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsverstoß. Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessungen werden auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle

Berlin Elsenstraße / Puschkinallee Fahrtrichtung Süd

 

Der Blitzer befindet sich im Bereich der Elsenstraße in südliche Fahrtrichtung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht alle Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Auch die Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen empfehlenswert.

 

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlern bei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitzt wird.[/infopane]


 

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war. [/one_half]

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

innerorts geblitzt

Beschreibung Bußgeld    Punkte Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit PKW :
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Elsenstraße Rotlichtverstoß

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Handyverstoß: in der Hand halten

Handyverstoß

Bußgeld: Handyverstoß § 23 Abs. 1a StVO – Bußgeldverfahren

„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht (nicht immer)

| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |

Bußgeld Handyverstoß
Handyverstoß – Halten und Benutzen

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die akti­vierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration (§ 23 Abs. 1a StVO)

QUeLLe | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.

Vorliegend wurde der Betroffene jedoch nur deshalb verurteilt, da er das Handy nicht nur lediglich festgehalten hatte, sondern dieses beim Festhalten verwendete.

Handyverstoß liegt aber nicht bei reinem Halten vor – Kein Bußgeld – Kein Punkt

Dass das bloße Halten des Mobilfunktelefons nicht ausreicht, zeigen die Entscheidungen des OLG Stuttgart und OLG Celle: Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt das OLG Celle dessen Auffassung, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht ausreicht, das Gerät in der Hand zu halten, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Vorliegend konnte die Zeugin nur bekunden, dass der Betroffene sein Telefon in der Hand hielt, allerdings keine Angaben zu Sprechbewegungen machen. Das Amtsgericht sei dann rechtsfehlerhaft davon ausgegangen,d ass bereits das Halten des Geräts den Tatbestand des Handyverstoß erfülle. Hinzukommen müsse ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer Bedienfunktion, also der Kommunikation, Information oder Organisation. Ein Verstoß liege insbesondere nicht vor, wenn das Gerät lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.

Gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat droht dem Betroffenen bei verbotswidriger Nutzung seines Handys ein Bußgeld in Höhe von 100 € und der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Übrigens: Auch ein Handyverstoß auf einem Fahrrad ist verboten und führt bei Missachtung zu einem Bußgeld in Höhe von 55 €!

Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Geblitzt? Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts (Handyverstoß, Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß…), Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Ferner kennen wir durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörde Gransee sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle

OLG Oldenburg: Regelfahrverbot kann trotz grober Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen – Abstandsregel entscheidend

In einem wegweisenden Beschluss vom 13. Januar 2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass ein Regelfahrverbot trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen kann, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen dem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, und der Messstelle nicht eingehalten wurde. Dieser Fall hat besondere Bedeutung für Verkehrsteilnehmer, die häufig mit Geschwindigkeitsmessungen konfrontiert sind, da er den Schuldgehalt der Tat in solchen Fällen neu bewertet.

Der Fall: Grobe Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossener Ortschaft

Im konkreten Fall überschritt der betroffene Kraftfahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h. Normalerweise führt ein derartiger Verstoß gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einem Regelfahrverbot. Das OLG Oldenburg stellte jedoch fest, dass der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten sei, wenn der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

Warum spielt der Abstand eine Rolle?

Verkehrsteilnehmer haben berechtigterweise die Erwartung, dass sie sich nach dem Passieren eines Schildes mit veränderter Geschwindigkeitsvorgabe angemessen auf die neue Geschwindigkeitsbegrenzung einstellen können. Dies erfordert einen Mindestabstand zwischen dem Schild und der Messstelle. Wird dieser Abstand unterschritten, können sich Kraftfahrer nicht ausreichend auf die neue Verkehrssituation vorbereiten, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern kann.

Abstandsregelungen in Niedersachsen und Brandenburg

Laut den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien zur Überwachung des fließenden Verkehrs muss ein Mindestabstand von 150 Metern zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle eingehalten werden. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa an Gefahrenstellen oder bei sogenannten Geschwindigkeitstrichtern.

Fazit: Chancen auf Entfall des Fahrverbots

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, dass es sich für betroffene Verkehrsteilnehmer lohnen kann, den Abstand zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle in den Fokus der Verteidigung zu rücken. In Fällen, in denen dieser Abstand nicht den Vorgaben entspricht, könnte das Regelfahrverbot entfallen. Wer also in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten ist, sollte prüfen lassen, ob die Messung den geltenden Abstandsregelungen entspricht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, empfiehlt es sich, bei drohenden Fahrverboten einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Umstände der Messung und des Verkehrszeichens detailliert prüfen und gegebenenfalls gegen das Fahrverbot vorgehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin Mitte

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas BrunowSchwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– **Verteidigung in Bußgeldverfahren**: Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

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