Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.panthermedia_00654282 „Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?“ weiterlesen

Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot

In einem Fall des LG Kaiserslautern wurde ein junger Mann wegen einer Trunkenheitsfahrt, bei der er 1,75 ‰ aufwies, gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 300,00 € verurteilt. Bei einer solchen Verurteilung stellt sich gemäß § 69 StGB regelmäßig die Frage, ob dem Verurteilten auch seine Fahrerlaubnis zu entziehen ist.panthermedia_03344807 „Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis“ weiterlesen

Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?

Nach Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Problematik, dass die Messungen nicht vollständig nachprüfbar sind, weil der Hersteller ESO die Herausgabe der Messwertbildung, d.h. der Rohdaten, an Sachverständige mit der Begründung verweigerte, dass allein die Herstellerfirma über die Rohdaten verfügen dürfe. Die Sachverständigen können daher in der Regel eine reine Plausibilitätsprüfung durchführen.panthermedia_00148120 „Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?“ weiterlesen

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Leerfotos des Geschwindigkeitsmessgerätes

Bei Geschwindigkeitsmessungen kann es immer wieder zu Leerfotos mit Leerdatensätzen kommen. Solche Leerfotos entstehen bei sog. Knickstrahlreflexionen, wenn Fahrzeuge im reflektierten Radarstrahl außerhalb des maßgeblichen Bildaufnahmebereichs aufgenommen werden. Die Aufnahme wird dabei entweder durch statische Objekte (z.B. Verkehrsschilder) oder durch individuelle Reflektoren (z.B. die Metallfläche eines anderen PKW) ausgelöst.

Poliscan Speed
Poliscan Speed

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Freispruch nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5

Wer mit dem Geschwindigkeitsessgerät PoliscanSpeed, Softwareversion 1.5.5, geblitzt wird, hat weiterhin gute Chancen, dass angestrengte Gerichtsverfahren entweder eingestellt werden oder es zum Freispruch kommt.Moderne Geschwindigkeitskontrolle

Wir berichteten zum einen, dass bereits mehrere Amtsgerichte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliscanSpeed nicht mehr zu den standardisierten Messverfahren zählen (zuletzt: AG Tiergarten). Zum anderen wurden bei der Nachfolge-Softwareversion 3.2.4 von PoliscanSpeed Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung festgestellt, da Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Geschwindigkeitswert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste bestanden. Da ein solcher Fehler der Messwertbildung auch bei der Vorgängersoftwareversion 1.5.5 nicht auszuschließen ist, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen in einem unserer Fälle jüngst nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Mit dem Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 (Az.: 45 a OWi – 205 Js 16236/14) ist nunmehr eine weitere technische Schwäche der Softwareversion 1.5.5 offenbar geworden.

In dem Fall soll der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Softwareversion PoliscanSpeed 3.2.4 mit einer neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers versehen ist, welche bestimmte Geschwindigkeitsmessungen automatisch unterdrückt, wenn beispielsweise das betroffene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug auf der Messaufnahme verdeckt wird oder andere technisch offensichtliche Messfehler vorliegen. In solchen Fällen entscheidet die neue Auswertesoftware über ein Tool automatisch, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Der in dem Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige berichtete nun von Falldaten, die nach dem 23.07.2013 mit der Gerätesoftware 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet wurden, wonach 21,7 % der Messungen aufgrund dieser Vorgehensweise nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens werden.

Der entscheidende Umstand, der im vorliegenden Fall zum Freispruch des Betroffenen führte, lag darin, dass der Sachverständige nicht auszuschließen vermochte, dass eine ähnlich hohe Fehlerquote von rund 20% auch bei der Softwareversion von PoliscanSpeed 1.5.5 vorliegt, wo diese Messfehler mangels Auswertesoftware gerade nicht erkannt werden und somit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können. Dem Gericht fehlte es daher an der erforderlichen richterlichen Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt wurde, weshalb es den Betroffenen freisprach.

Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle

OLG Oldenburg: Regelfahrverbot kann trotz grober Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen – Abstandsregel entscheidend

In einem wegweisenden Beschluss vom 13. Januar 2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass ein Regelfahrverbot trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen kann, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen dem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, und der Messstelle nicht eingehalten wurde. Dieser Fall hat besondere Bedeutung für Verkehrsteilnehmer, die häufig mit Geschwindigkeitsmessungen konfrontiert sind, da er den Schuldgehalt der Tat in solchen Fällen neu bewertet.

Der Fall: Grobe Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossener Ortschaft

Im konkreten Fall überschritt der betroffene Kraftfahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h. Normalerweise führt ein derartiger Verstoß gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einem Regelfahrverbot. Das OLG Oldenburg stellte jedoch fest, dass der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten sei, wenn der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

Warum spielt der Abstand eine Rolle?

Verkehrsteilnehmer haben berechtigterweise die Erwartung, dass sie sich nach dem Passieren eines Schildes mit veränderter Geschwindigkeitsvorgabe angemessen auf die neue Geschwindigkeitsbegrenzung einstellen können. Dies erfordert einen Mindestabstand zwischen dem Schild und der Messstelle. Wird dieser Abstand unterschritten, können sich Kraftfahrer nicht ausreichend auf die neue Verkehrssituation vorbereiten, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern kann.

Abstandsregelungen in Niedersachsen und Brandenburg

Laut den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien zur Überwachung des fließenden Verkehrs muss ein Mindestabstand von 150 Metern zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle eingehalten werden. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa an Gefahrenstellen oder bei sogenannten Geschwindigkeitstrichtern.

Fazit: Chancen auf Entfall des Fahrverbots

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, dass es sich für betroffene Verkehrsteilnehmer lohnen kann, den Abstand zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle in den Fokus der Verteidigung zu rücken. In Fällen, in denen dieser Abstand nicht den Vorgaben entspricht, könnte das Regelfahrverbot entfallen. Wer also in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten ist, sollte prüfen lassen, ob die Messung den geltenden Abstandsregelungen entspricht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, empfiehlt es sich, bei drohenden Fahrverboten einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Umstände der Messung und des Verkehrszeichens detailliert prüfen und gegebenenfalls gegen das Fahrverbot vorgehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin Mitte

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas BrunowSchwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– **Verteidigung in Bußgeldverfahren**: Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

OLG Hamm: Fehlende Kenntnis über Funktionsweise von ESO ES 3.0 führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung

Nach dem OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss Bs 12/12) ist nun auch das OLG Hamm der Ansicht, dass allein die fehlende Kenntnis über die Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 weder bedeutet, dass das Messergebnis etwa unverwertbar wäre noch dass das Gericht dazu verpflichtet wäre, ohne konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung weitere Nachforschungen über die Funktionsweise des Messgerätes anzustellen.panthermedia_01409071 „OLG Hamm: Fehlende Kenntnis über Funktionsweise von ESO ES 3.0 führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung“ weiterlesen

Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

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In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt- Anforderungen bei Berufskraftfahrern

Die Verurteilung zu einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB kann erhebliche Folgen für den Verurteilten haben. In einem solchen  Fall liegt im Vergleich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB zum einen die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB höher und zum anderen verliert der Verurteilte den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung, s. § 2 i) aa) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Insofern spielt es eine erhebliche Rolle, ob das Strafgericht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz erkennt.

Das OLG Celle hatte am 25. Oktober 2013 in der Rechtssache 32 Ss 169/13 darüber zu entscheiden, wann bei Berufskraftfahrern von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden kann. Es ging dabei um eine Taxifahrerin, welche trotz Einteilung zur Fahrbereitschaft einPromillee Menge Alkohol zu sich nahm und schließlich mit einer BAK von 2,14 ‰ – während sie schon Fahrgäste beförderte – von der Polizei angehalten wurde.

Für die Annahme des Vorsatzes einer Trunkenheitsfahrt wird vorausgesetzt, dass der Fahrzeugführer das KfZ bewusst und gewollt geführt hat sowie seine Fahruntauglichkeit gekannt oder mit ihr wenigstens gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Dabei kommt es auf die Kenntnis von der Fahruntauglichkeit bei Fahrtantritt an. Die Richter müssen nunmehr anhand der Indizienlage entscheiden, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Vorsatz vorlag. Das OLG Celle entschied, dass bei Berufskraftfahrern davon auszugehen ist, dass diese um die besonderen Gefahren eines Alkoholkonsums vor Fahrtantritt – gerade bei Fahrbereitschaft – wissen und demnach ihre Fahruntauglichkeit in Kauf nehmen. Von daher sei in solchen Situationen Vorsatz anzunehmen.       

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