Fahrerflucht: Verwertung der Angaben nach Belehrungsverstoß

Fahrerflucht

Fehlende Belehrung nach einer Fahrerflucht führt zur Unverwertbarkeit der Aussage

Sobald der verdächtige Fahrzeughalter nach einer Fahrerflucht bei einer Befragung durch die Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, so sind dessen Angaben gegenüber dem Beamten unverwertbar. Entsprechend entschied das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 4. Juli 2013.

Das OLG Nürnberg verlangt eine frühzeitige Belehrung des verdächtigen Fahrzeughalters bei einer Fahrerflucht gemäß §§ 163 a, 136 StPO. Diese Belehrung ist bereits dann erforderlich, wenn der Fahrzeughalter zumindest als möglicher Täter der Fahrerflucht in Betracht kommt. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für die Angaben des Verdächtigen ein Beweisverwertungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Beweisverwertungsverbot mit einemWiderspruch geltend zu machen ist. Der Widerspruch gegen die Verwertung sollte frühzeitig – bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren erfolgen. Nur so können diverse Maßnahmen – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – erst gar nicht angeordnet werden. In jedem Falle sollte bei einer Verkehrsstraftat stets ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

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Voller Tank beim Totalschaden

Totalschaden: Ersatzfähiger Schaden – Tankinhalt –

Es ist sehr ärgerlich, wenn das Fahrzeug gerade erst vollgetankt wird und kurz danach durch einen Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet. Hier stellt sich die rage, ob die Kosten  für die Tankfüllung ein ersatzfähiger Schaden darstellt. Haftpflichtversicherung stellen hier oftmals anheim, den Tank einfach abzusaugen. das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.06.13) und sodann das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.07.13) sehen dies anders. Die Gerichte halten  eine Verpflichtung des Geschädigten für unzumutbar, aus dem verunfallten Fahrzeug (Totalschaden) den verbleibenden Treibstoff abzusaugen und für das Ersatzfahrzeug aufzubewahren. Nach Ansicht der Gerichte ist der verbleibende Treibstoffinhalt im Totalschaden – Fahrzeug verloren und stellt damit einen ersatzfähigen Schaden dar. Allerdings liegt es am Geschädigten zu beweisen, wie viel Treibstoff noch im Tank war. Hierfür reicht in der Regel der letzte Tankbeleg und die Mitteilung, wie viele Kilometer bis zum Umfall zurückgelegt wurden. Bestenfalls sollte der eigene Sachverständige die Fahrzeuginstrumente fotografieren, auf welchen die Tankanzeige sowie die Kilometeranzeige zu sehen sind. Auf den Liter genau lässt sich der Treibstoff ohnehin nicht berechnen, so dass hier durchaus geschätzt werden darf. Dem Gericht steht hierfür die Vorschrift des § 287 ZPO zur Verfügung.

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ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)

In einem unserer aktuellen Fälle hatte unser Mandant an der schon vielfach zitierten „Baustelle Wildbrücke“ auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig am 04.12.2011 die dortige zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten. Neben der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € wurde überdies ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, welcher von der Bußgeldbehörde Gransee verworfen wurde. Die Sache wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt. „ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)“ weiterlesen

Totalschaden: Verkauf zum Restwert

Verkehrsunfall vorschaden

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einiges zu beachten, um sich nicht dem Vorwurf der Schadensminderungspflicht auszusetzen, der gerne von Haftpflichtversicherungen gemacht wird. Eine Frage betrifft den Restwert des verunfallten Fahrzeugs (im Totalschadenfall). Bei einem Totalschaden ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf dem regionalen Markt. Ferner ermittelt des beauftragte Sachverständige einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs und benennt dem Geschädigten entsprechende Interessenten.

[pullquote]Die Haftpflichtversicherung hat ein großes Interesse an hohen Restwertgeboten[/pullquote]Da die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert als Schadensersatz auszahlt, hat diese selbstverständlich ein sehr großes Interesse an einen hohen Restwert. Der Restwert wird dem Geschädigten vom Restwertaufkäufer gezahlt. In einem Fall, der vor dem Landgericht Stade verhandelt wurde (Urteil vom 30. November 2011, 1S 41/12) veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug unverzüglich nach Erhalt des vom Gutachter bezifferten Restwertes an den Restwertaufkäufer, ohne die gegnerische Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Versicherung warf dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor und reduzierte den Schadensersatz.

[dropcap size=“220%“]D[/dropcap]as Landgericht stellte jedoch klar, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet sei, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertgebotes vorzulegen. Der Geschädigte verstoße auch [marker ]nicht gegen seine Schadensminderungspflicht[/marker]nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Fahrzeug mangels Existenz eines konkreten höheren Angebots zu dem durch den Gutachter ermittelten Restwert verkauft. Ein Hinweisschreiben der Versicherung ändert hieran nichts, sofern nicht ein konkretes Angebot vorliegt.

Zwar ist dieses Urteil im Sinne der herrschenden Rechtsprechung. Es sei jedoch angemerkt, dass es hin und wieder Gerichte gibt, die die Veräußerungsproblematik versicherungsfreundlicher sehen (zuletzt OLG Köln DAR 13, 32).

Bevor der Geschädigte auf Kosten sitzen bleibt oder gar auf berechtigten Schadensersatz verzichtet, sollte von Anfang an ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Die anwaltliche Vertretung ist bei unverschuldeten Verkehrsunfällen für den Geschädigten kostenlos. Die Anwaltskosten werden in diesen Fällen stets von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Verkehrsunfall?“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen zur Verfügung: Telefon: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Haftung des Vorausfahrenden bei Steinschlag

Nicht nur in dieser Jahreszeit kommt es gelegentlich dazu, dass nachfolgende Fahrzeuge durch einen vom Vordermann aufgewirbelten Stein beschädigt werden. Es stellt sich hier die Frage, ob der vorausfahrende Fahrer für den Schaden am nachfolgendenFahrzeug haftet. Genau so ging es einem Kraftfahrer, der seinen Schaden am Fahrzeug ersetzt verlangte. Die Haftpflichtversicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs lehnte die Regulierung vollumfänglich am. Der Fall ging vor das Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. Juli 2012 (41 C 3509/11), dass es sich in diesem Fall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt und der Vorausfahrende aus diesem Grund nicht haftet.

Aus den Urteilsgründen: Ein rechtzeitiges Reagieren auf einen kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äusserster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden. Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann. Jedenfalls konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein kausales Ereignis entstanden ist, das für den aufwirbelnden Fahrer kein unabwendbares Ereignis darstellt…

 

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.[/infopane]

Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Fragen zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Tel:030 226 35 71 13″]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen für alle verkehrsrechtlichen Fragen unverzüglich zur Verfügung.[/biginfopane]

Verkehrsgerichtstag in Goslar: Erneute Kritik am Fahreignungsregister

Der deutsche Verkehrsgerichtstag ist eine jährlich in Goslar stattfindende Konferenz zum Straßenverkehrsrecht, bei der Fachleute, die sich aus Richtern, Anwälten, Polizisten und Gutachtern zusammensetzen, die Entwicklung des Verkehrsrechts diskutieren und Gesetzesvorschläge ausarbeiten oder bewerten.

Bei der diesjährigen Konferenz steht insbesondere das von Bundesverkehrsminister Ramsauer geplante Fahreignungsregister im Rampenlicht. Nachdem das Bundeskabinett die Reform zum Fahreignungsregister akzeptiert hatte, scheint es so, als sei die verkehrsrechtliche Fachwelt von den Reformplänen nicht überzeugt.

Schon im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar hatte der Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm, das geplante Fahreignungsregister kritisiert. Er beanstandete vor allem die fehlende Möglichkeit, durch Seminare Punkte wieder abzubauen. Zudem sei es aus seiner Sicht nicht nachzuvollziehen, dass eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht werde, die Eintragung aber im Verkehrszentralregister 10 Jahre bestehen soll. Es besteht darüber hinaus die Befürchtung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten besonders Berufspendler und Vielfahrer trifft und insofern berufliche Existenzen bedroht werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist allerdings das vorwiegende Ziel des Fahreignungsregisters, Verkehrsrowdys schneller aus dem Verkehr zu ziehen.

Diese Kritik am Fahreignungsregister wurde nun am ersten Konferenztag des Verkehrsgerichtstages erneuert. Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich gegen die Reform des Fahreignungsregisters in dieser Form aus. Dabei wurde die Punkteeinteilung hinterfragt und zudem kritisiert, dass weniger gravierende Vergehen nun gar nicht mehr mit Punkten belegt werden sollen.

Die Vorschläge und das Stimmungsbild des Verkehrsgerichtstages sind allerdings nicht bindend für die Umsetzung des Gesetzes. Der Bundesrat soll am 01.02.2013 über das Fahreignungsregister abstimmen. Angesichts der derzeitigen Kontroverse ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die geplante Reform in seiner derzeitigen Fassung zum Gesetz umgesetzt wird.

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