Unfall: Vorfinanzierung mit eigener Vollkasko?

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.

Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.

Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß

Grundsätzlich ist eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahmung nach einem mit einem Blitzer erfassten Geschwindigkeitsverstoß zulässig. Allerdings muss dabei

1. eine klare [marker ]Verhältnismäßigkeit[/marker] zwischen der Schwere des Vergehens und dem Ausmaß der Maßnahme bestehen (BVerfG NJW 06, 3411) und

2. eine solche Maßnahme zielführend sein.

Letzteres bedeutet, dass eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände der/s Betroffenen nur erfolgen kann, wenn der Tatverdächtige auf dem Messfoto (Blitzerfoto) nicht klar zu identifizieren ist und der Bußgeldrichter sich durch die o.g. Maßnahme mehr Aufschluss über die Identität (z.B. anhand auffälliger Kleidungsstücke, Physiognomie etc.) des Geblitzten erhofft. „Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß“ weiterlesen

Genügt qualitativ schlechtes Radarfoto zur Verurteilung?

Das von dem Geschwindigkeitsmessgerät regelmäßig aufgenommene Radarfoto wird in der Regel im Verfahren als Augenschein dafür verwendet, um zu gewährleisten, dass es sich bei dem Betroffenen auch tatsächlich um den Fahrer handelt. Aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen ist gewährleistet, dass jeder nur für seine eigene Schuld bestraft wird. Daher muss auch bei Bußgeldsachen in Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Grundsatz gewahrt werden. Insofern kommt der Qualität des Radarfotos eine besondere Bedeutung zu, um die Identität des Fahrers nicht nur anhand des Kennzeichens festzustellen.

 Das OLG Düsseldorf (Az.: IV-4 RBs 29/11) hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h vorgeworfen wurde. Allerdings war das vorliegende Radarfoto von außerordentlich schlechter Qualität. Zum einen war das Radarfoto unscharf, zum anderen waren Stirn und Haaransatz des Kfz-Fahrers vollständig durch den Rückspiegel verdeckt. Dennoch verurteilte der Amtsrichter den Betroffenen.

Das OLG Düsseldorf hob dieses Urteil auf, da das Amtsgericht zusätzliche Feststellungen hätte treffen müssen, aus denen sichergestellt hätte werden können, dass es sich bei dem Fahrer auch tatsächlich um den Betroffenen handelt. Bei einem Vergleich der sich in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder mit dem Radarfoto hätte charakteristische Merkmale der Gesichtszüge zur Identitätsfeststellung getroffen werden müssen.

Augenblicksversagen auf Probefahrt und Folge von Abweichungen von Verkehrsüberwachungsrichtlinien

Ein Urteil des OLG Bamberg (3 SS OWI 944/12)hat in zweierlei Hinsicht neue interessante Erkenntnisse für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen und deren Sanktion gebracht.

Zum einenging es in der Entscheidung um Auswirkungen einer Abweichung von den polizeirechtlichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien. In vorliegenden Fall wurde in einem nicht genügenden Abstand von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild gemessen. Dieser erforderliche Abstand divergiert abhängig von Bundesland zu Bundesland zwischen 150m und 200m. Ein hiergegen gerichteter Verstoß führt aber keineswegs zur Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings kann von einem etwaig vorgesehenen Fahrverbot in solchen Fällen abgesehen werden. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Verkehrsüberwachungsrichtlinien vor, muss das Gericht aus Sicht des OLG Bamberg noch zusätzliche Feststellungen treffen, ob die Geschwindigkeitsmessung genau an dieser Stelle aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa als Unfallschwerpunkt oder innerorts in der Nähe von Schulen) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (etwa bei Baustellen) nicht doch sachlich angebracht war. Ist dies der Fall, kann auch nicht einfach vom Fahrverbot abgesehen werden.

Zum anderen trat in diesem Fall hinzu, dass der Betroffene eine Probefahrt mit einen ihm unbekannten  Fahrzeug unternahm, als er geblitzt wurde. Er machte daher ein Augenblicksversagen geltend.Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Das OLG Bamberg hat dazu ausgeführt, dass bei Probefahrten mit einem neuen KfZ nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Denn hier liegt ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vor, da jeder, der sich auf einer Probefahrt befindet, aufgrund der technisch ungewohnten und fremden Fahrsituation mit dem neuen Fahrzeug sich gerade dann besonders auf den Straßenverkehr und seine Umständen konzentrieren muss. Kommt es dennoch zu einer Geschwindigkeitsmessung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der KfZ-Fahrer seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrslage gerichtet hat.

Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Atemalkoholgeräts im Rahmen eines Verfahrens wegen Trunkenheitsfahrt

Das AG Königs-Wusterhausen hat in einem Beschluss festgelegt, dass sich das Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bzw. seines Rechtsanwalts auch auf die Kopie der Bedienungsanleitung des verwendeten Atemalkoholgeräts erstrecken muss.

Aus Sicht des Gerichts ergibt sich dies schon aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung und dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Daher kann die das Verfahren führende Behörde den Betroffenen auch nicht darauf verweisen, sich die Bedienungsanleitung vom Hersteller selbst auf seine Kosten zu beschaffen. Damit würde sonst eine Schuldvermutung impliziert werden. Zudem muss dem Betroffenen bzw. seinem rechtsanwalt die Möglichkeit zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob die die Alkoholmessung durchführenden Beamten auch entsprechend der Bedienungsanleitung gehandelt haben, da Abweichungen zur Unverwertbarkeit führen können. Darüber hinaus müssen dem Betroffenen alle Erwägungen, die die Verfolgung bzw. die spätere Sanktion begründen, zugänglich gemacht werden.

Die Behörde kommt aus Sicht des AG Königs-Wusterhausen dann ihrem Akteneinsichtsgebot nach, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelangt. Die Art und Weise der Form der Akteneinsicht wird noch nicht einheitlich beurteilt. Insbesondere soll nicht verlangt werden können, eine Kopie zuzusenden. Das AG Osnabrück hat demgegenüber in einer jüngst ergangenen Entscheidung angenommen, dass eine Kopie der Bedienungsanleitung auch per CD an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden kann.

Voraussetzungen an die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

 Relevant wird die Entscheidung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, für die Bemessung des Bußgeldes, da dieses bei Vorsatz in der Regel verdoppelt wird.

In vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46,48 % überschritten. Die Besonderheit lag darin, dass der Betroffene eine Bundesautobahn befuhr, die zum Berliner Stadtgebiet zählt (Bundesstraße 113). Der Betroffene ließ sich dahingehend auf die Sache und brachte vor, nicht geahnt zu haben, dass er sich schon im Berliner Raum aufhalte und er zudem das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild übersehen habe.

Zur Ermittlung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung war die Höhe der Geschwindigkeit allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr müssen noch zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen. Dafür spielen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten eine große Rolle. Zum einen kann sich ein KfZ-Fahrer nicht entlasten, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gekannt zu haben, wenn er innerorts auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fährt. Die gleichen Erwägungen gelten bei Geschwindigkeitsbegrenzungen im Bereich von Baustellen, da es sich hier für den Betroffenen aus den optischen Gegebenheiten geradezu aufdrängt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Zudem kommt in Betracht, dass dem KfZ-Fahrer nachgewiesen werden kann, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen wahrgenommen hat. Es genügt beispielsweise nicht, wenn er lediglich vorgibt, ein Verkehrszeichen aus einfacher Fahrlässigkeit heraus übersehen zu haben, da auch hier zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, die diese Angaben glaubhaft machen.

Weiterführende Hinweise und eine Rechtsprechungsübersicht zur Abgrenzung von vorsätzlicher und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung finden sie hier.

Wie kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgewendet werden?

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 69 StGB Regelfälle vor, in denen der Täter eines Verkehrsdelikts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies betrifft insbesondere die Fahrerflucht nach § 142, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Verwirklicht der Täter eines dieser Delikte, kann ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden.

  • Fahrerflucht

So sollte bei der Fahrerflucht darauf geachtet werden, wie hoch der Sachschaden des Unfalles liegt. Einige Gerichte (z.B. das OLG Dresden und OLG Hamm) sehen als Wertgrenze einen Schadensbetrag von 1.300 € vor. Ist dieser Betrag unterschritten, kann zumindest nicht nur aufgrund des Sachschadens die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Feststellungen seiner Personalien innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ermöglicht oder sogar unmittelbar nach der Fahrerflucht zur Unfallstelle zurückkehrt, da hier dann der Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein soll (so LG Gera, NZV 06, 105; LG Köln, VA 2010, 65)

 

  • Trunkenheit im Verkehr

Hat sich der Täter der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vor allem dann verhindert werden, wenn der Täter nachweisbar und ernsthaft an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat (LG Düsseldorf, DAR 2008, 597). In Betracht kommt dann noch gegebenenfalls ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Jede nachgewiesene Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme oder an einer Suchtberatung kann die Chance erhöhen, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.

 

  • Straßenverkehrsgefährdung

Ähnliche Aspekte gelten auch für die Gefährdung des Straßenverkehrs: Auch hier kann die Teilnahme an einem Verkehrsseminar sich positiv auswirken. Positiv berücksichtigt wird auch häufig, wenn der Täter nach der Tat -vorausgesetzt, diese liegt mehrere Monate zurück- nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung tritt. Auch arbeitsrechtliche Aspekte können relevant werden, etwa wenn dem Täter als Außendienstmitarbeiter die Kündigung droht (AG Gemünden, VA 2012, 29).

ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach. „ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung“ weiterlesen

Hohe BAK gibt keinen Rückschluss auf Vorsatz für Trunkenheit im Verkehr

Probezeit

In seinem Beschluss vom 16.02.2012 (3 RVs 8/12) hatte das OLG Hamm sich mit dem Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu beschäftigen. Der Fahrzeugführer eines PKW wird nach § 316 bestraft, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig ist. Für die Annahme der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einem BAK-WeProbezeitrt von 1,1 Promille angenommen. Für eine relative Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 Promille, wenn zusätzlich noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren hinzukommen (z.B. Schlangenlinienfahren).

In diesem Fall wurde die Angeklagte, die bereits wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrten vorbestraft war, von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Bei der Angeklagten wurde nach einer Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 ‰ festgestellt. Darüber hinaus beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten und versuchte ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.   

Das OLG Hamm hob dennoch nach der Revision der Angeklagten das Urteil auf. Das Gericht kritisierte, dass die Feststellungen zum genauen Tatablauf nicht ausreichend getroffen wurden. So blieb die Frage offen, wann die Angeklagte genau zu trinken begonnen hatte und wie sie ihre eigene Fahrtüchtigkeit zu Zeitpunkt des Fahrtantritts einschätzte. Für die vorsätzliche Verwirklichung der Trunkenheit im Verkehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter selbst Kenntnis seiner Fahrtuntüchtigkeit hatte. Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr könne gerade nicht aus einem hohen Blutalkoholkonzentrationswert geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen bei dieser Erwägung etwaige Vorstrafen des Täters eine Rolle spielen. Das Gericht hat vielmehr Feststellungen zur Täterpersönlichkeit und vor allem zum Trinkverlauf zu treffen und gegebenenfalls durch Zeugenbefragung zu ermitteln, ob der Täter schon bei Fahrantritt hätte erkennen können, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist.

Bei einem wie hier derart hohen BAK-Wert muss berücksichtigt werden, ob beim Täter nicht schon durch die fortgeschrittene Alkoholisierung die Einschätzungs- und Selbstkritikfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er seine Fahruntüchtigkeit gar nicht mehr erkennen konnte. Darauf deutete auch vorliegend das agressive Verhalten der Angeklagten während der Polizeikontrolle hin. In einem solchen Fall ist dann allenfalls von einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr auszugehen. Das OLG Hamm hob das Urteil daher auf.

Haltepflicht an Zebrastreifen

Autofahrer müssen grundsätzlich sofort anhalten, wenn sie sehen, dass Fußgänger einen Zebrastreifen betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.
In seinem Beschluss vom 27.06.2011 (1 SS BS 30/11) bestätigte das OLG Jena die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, wobei das Gericht feststellte, dass die Tat fahrlässig begangen wurde. Der Autofahrer überquerte einen Zebrastreifen mit seinem Kraftfahrzeug, als sich eine Fußgängerin bereits deutlich auf dem Zebrastreifen befunden hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn hatten bereits zwei Autos angehalten.
Das OLG stellte fest, dass Autofahrer gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet sind, an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer nach dem OLG sofort anhalten, wenn er sehe, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalte Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflussen, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Ein solcher Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.
(Autor: Referendar Julian Proft)

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