Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.
Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…
Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.
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