Spontane Äußerung nach dem Unfall ist kein Schuldanerkenntnis

Das OLG Saarbrücken hat am 01.03.2011 über die Frage eines Schuldanerkenntnisses zu entscheiden, nachdem es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen gekommen war. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am rechten Straßenrand geparkt und war zum Unfallzeitpunkt im Begriff, aus derVerkehrsunfall Parklücke anzufahren. In diesem Moment kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin brachte vor, dass der Beklagte mit deutlicher überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall ihre Schuld eingestanden habe und sie daher keinen Anspruch auf Ersatz der Verkehrsunfallkosten habe. Das Landgericht Saarbrücken hatte in der Vorinstanz der Klägerin recht gegeben, wogegen sich nun die Berufung des Klägers richtete.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, unter welchen Voraussetzungen spontane Äußerungen nach einem Unfall ein Schuldanerkenntnis darstellen kann. Gesteht man im Zivilrecht seine Schuld durch eigenes Verhalten oder aufgrund eines Vertrages ein, hat dies eine willentliche Rechtsfolge nach § 781 BGB (Schuldanerkenntnis). Das Gericht war der Ansicht, dass für die Annahme eines Schuldanerkenntnis aber nicht schon die bloße Schilderung des Unfallgeschehens aus eigener Sicht ausreicht. Die Tragweite spontaner Äußerungen nach dem Unfall muss eingeschränkt bleiben, da die Unfallbeteiligten zumeist noch unter Schock bzw. zumindest unter dem Eindruck der Unfallgeschehnisse stehen. Daher führte das Gericht aus, dass die spontanen Äußerungen nur dann als Schuldanerkenntnis zu werten sei, wenn sich der Äußernde auch über die Tragweite seiner Erklärung bewusst ist. Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn man eine schriftliche Erklärung in Form eines Schuldanerkenntnisses unterschreibt.

Da die Klägerin hier lediglich das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert hatte und zudem keine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des Landgerichts Saarbrücken; es lag kein Schuldanerkenntnis vor.

Stud. iur. Nicolas Schaeffer

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß

Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BkatV (Bußgeldkatalogverordnung). Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt.

In einem Fall des OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 384/11) hatte das Gericht über einen Kraftfahrzeugführer zu entscheiden, der am 06.06.2010 eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen hatte und gegen den schon zuvor innerhalb der letzten 4 Jahre wegen vier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h Geldbußen festgesetzt worden sind. Das Gericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Verhalten ein beharrlicher Pflichtenverstoß zu erkennen ist und damit ein Fahrverbot anzuordnen war. Im Ergebnis lag aus Sicht des Gerichts hier kein beharrlicher Pflichtenverstoß vor.

Das Gericht gab in seinem Urteil zu bedenken, dass nicht immer nur der Geschwindigkeitsverstoß die Schwelle von 26 km/h überschreiten muss, sondern dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Es führt dazu aus:

[…]eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BkatV nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall der Überschreitung von 26 km/h entspricht. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung den Grenzwert von 26 km/h unterschreitet. Es kommt zusätzlich auf die Anzahl der Verstöße, den Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheidungen vorheriger Verstöße sowie die Rechtsfolgen der Entscheidungen (Anmerkung: z.B. Höhe der Geldbuße) und die Tatschwere an sich.

Die Verneinung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes das Entfallen des Fahrverbot begründete das Gericht schließlich damit, dass in keinem der Fälle der Kraftfahrzeugführer den Richtwert von 26 km/h überschritten hatte und die Tatzeiten früherer Verurteilungen schon zum Teil 4 Jahre zurückliegen. Zudem müsse stets von den Gerichten erwogen werden, ob nicht zunächst durch eine erhöhte Geldbuße auf den Kraftfahrzeugführer eingewirkt werden könne.

Sollte ein Gericht in anderen Fällen doch einen beharrlichen Pflichtenverstoß feststellen, dürfen für die einzelnen Geschwindigkeitsverstoße nicht mehrere Fahrverbote addiert werden. Das entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 04.01.2011 (53 Ss-OWi 546/10), da dem Fahrverbot in dem Sinne kein „Strafcharakter“ zukommt, sondern vielmehr damit auf den Täter eingewirkt werden soll, damit er sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält. In dem konkreten Fall war der Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 29 und 33 km/h verurteilt worden. Da der Fahrzeugführer damit gesetzlich zum Einen einen beharrlichen Pflichtenverstoß und zum Anderen eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV verwirklichte, ging das Amtsgericht in der Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass somit die für solche Verhaltensweisen vorgesehenen Fahrverbote zu 2 Monaten zu addieren seien. Tatsächlich müssen die Taten aber insgesamt gewürdigt werden. Es darf daher nur ein einheitliches Fahrverbot angeordnet werden. Im Strafrecht findet allgemein keine Addition von Rechtsfolgen statt.

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Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild

Geschwindigkeitsmessung: Abstand zwischen Blitzer und Verkehrsschild

Eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte im vorliegenden Fall innerorts. Ein Kraftfahrer befuhr innerorts eine Straße mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h.  Ca. 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild erfolgteBlitzer eine Geschwindigkeitsmessung. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde er schließlich vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,- € verurteilt. Zudem erhielt er für die Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte. Gegen diese Entscheidung stellte der Kraftfahrer einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kraftfahrer rügte, dass das Amtsgericht die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden – Württemberg für die Sicherheitsarbeit der Polizei nicht beachtet habe, da die Messung nicht innerhalb von 150 Meter vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfte.

Das OLG  Stuttgart (4 Ss 261/11) ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu und vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß vorliege. Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift lautet:

„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Somit beschreibt die Vorschrift den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Ferner ist von dieser Vorschrift nicht die Geschwindigkeitsmessung bei Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt .

Hier wurde der Autofahrer 90 m vor der Ortstafel in Fahrtrichtung Ortsausgang gemessen. Ortseingangs- und Ortsausgangstafel sind zwar in der Regel miteinander verbunden (u.a. Vorder- und Rückseite), so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und somit gegen die Verwaltungsvorschrift erfolgt sein könnte.

Das Gericht vertrat allerdings, dass der Messstandort korrekt gewählt wurde und gegen die Messung keine Bedenken bestünden. Es kommt nämlich entscheidend auf die Fahrtrichtung des Betroffenen an. Die Ortseingangstafel für den entgegen gesetzten Verkehr hatte hier außer Betracht zu bleiben.

Ob ein Verstoß gegen die entsprechende landesrechtliche Verwaltungsvorschrift vorliegt, hängt klar davon ab, ob die Messung unmittelbar bzw. nicht mit ausreichendem Abstand hinter dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erfolgt.

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      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:

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