ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)

In einem unserer aktuellen Fälle hatte unser Mandant an der schon vielfach zitierten „Baustelle Wildbrücke“ auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig am 04.12.2011 die dortige zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten. Neben der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € wurde überdies ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, welcher von der Bußgeldbehörde Gransee verworfen wurde. Die Sache wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt.

Die Messung an der Wildbrücke fand wie auch in allen anderen Fällen mit dem Messgerät ES 3.0 statt. Der bestellte Sachverständige hielt die konkrete Messung für plausibel, nachvollziehbar und im Ergebnis für gerichtlich verwertbar, obschon die Messung nicht über jeden Zweifel erhaben war. Der Sachverständige kritisierte sehr wohl die Dokumentation der Fotolinie. Es wurde nämlich ein für die BAB 9 typischer Aufbau der Messanlage gewählt, der die Überprüfung zumindest deutlich erschwert.

Die Gültigkeit bzw. Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung wurde von uns jedoch auch aus anderen Gründen angezweifelt. Im Laufe des Verfahrens erhielten wir diverse Informationen über das hier in Frage stehende Messgerät. Das betreffende Messgerät befand sich im August 2012 zur Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung bei der Herstellerfirma. Nach einer solchen Reparatur ist das jeweilige Messgerät mit sogenannten Instandsetzungskennzeichen zu versehen, woraufhin dann auch unverzüglich die erneute Eichung des Messgerätes vorzunehmen ist. Vor jeder Geschwindigkeitsmessung ist durch den Messbeamten festzustellen, dass die sogenannten eichrechtlichen Sicherungsstempel – bzw. Marken nicht beschädigt sind. Für den Fall, dass statt der Sicherungsstempel Instandsetzungskennzeichen angebracht sind, ist dies im Messprotokoll zu vermerken. Dies ist durch § 72 der Eichordnung geregelt. Bei dem betreffenden Messgerät erfolgten die Eichung und die Anbringung der Instandsetzungskennzeichen erst im Oktober, obwohl die Reparatur schon im August stattfand.

Wir konnten nunmehr darlegen, dass der in unserem vorliegenden Fall zuständige Messbeamte in einem anderen Verfahren Ende Oktober 2012 bei demselben Messgerät die Ordnungsgemäßheit der Messung protokollierte, ohne die angebrachten Instandsetzungskennzeichen vermerkt zu haben. Damit bestätigte der Messbeamte die Unversehrtheit der Sicherungsmarken, obschon diese nachweislich beschädigt bzw. entfernt wurden.

Der Umstand, dass ein solches unpräzises Vorgehen des Messbeamten zur Fehlerhaftigkeit einer Messung führen kann, hat sich insofern auch auf unseren konkreten Fall ausgewirkt. Durch das offensichtlich nicht ordnungsgemäße Vorgehen des Messbeamten musste dessen Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Aussage über die Ordnungsgemäßheit der Messung in unserem Verfahren in der mündlichen Verhandlung bezweifelt werden. Das Gericht hat unter Gesamtwürdigung der Umstände (Einrichtung der Fotolinie und insbesondere die Frage, ob die Kontrolle der Eichmarken wirklich stattfand) das gegen unseren Mandanten laufende Verfahren eingestellt.

Ferner besteht aufgrund der Informationen aus diesem Verfahren die Möglichkeit, dass dieses Messgerät ab August 2012 bis November 2012 nicht gültig geeicht war, obschon mit diesem Messgerät es3.0 etliche Messungen durchgeführt wurden. Das Messgerät es3.0 wird vor allem auf der BAB 9, BAB 2 und der BAB 115 benutzt. Sollte eine Eichung tatsächlich fehlen, wären Messungen mit diesem Messgerät es3.0 nicht verwertbar. Leider werden Informationen nur sehr spärlich von Seiten der Behörden herausgegeben und sogenannte Lebensakten für die Messgeräte werden – zumindest im Land Brandenburg – gar nicht geführt, so dass eine Aufklärung der Angelegenheit mit einigem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Sollten Betroffene in diesem Zeitraum gemessen worden sein, stehen Ihnen unsere Verkehrsanwälte gerne für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.

(Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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