Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: Strafen und Rechte

Strafe bei Anzeige: fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

Einleitung

Ein Verkehrsunfall kann weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur finanzieller Natur, sondern auch rechtlicher. Wer dabei andere verletzt, muss sich möglicherweise mit einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung auseinandersetzen. Doch wann genau liegt dieser Straftatbestand vor, welche Strafen drohen und wie sollten Sie sich im Ermittlungsverfahren verhalten? Dieser Beitrag liefert Ihnen die Antworten.


Wann liegt bei einem Verkehrsunfall eine fahrlässige Körperverletzung vor?

Die rechtliche Grundlage für die fahrlässige Körperverletzung ist

Strafgesetzbuch (StGB). Dieser Tatbestand liegt vor, wenn eine Person durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Körperverletzung verursacht. Dabei unterscheidet das Strafrecht zwei Formen der Fahrlässigkeit:

  1. Bewusste Fahrlässigkeit: Die Person erkennt die Gefahr, vertraut jedoch darauf, dass nichts passiert („wird schon gut gehen“).
  2. Unbewusste Fahrlässigkeit: Die Person erkennt die Gefahr nicht, hätte sie aber bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können.

Beispiel: Ein Autofahrer übersieht einen Zebrastreifen und verletzt eine ältere Dame. Hätte er aufmerksam gefahren, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.


Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr?

Nach § 229 StGB reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die genaue Strafe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Schwere der Verletzungen: Leichte Verletzungen führen zu milderen Strafen.
  • Maß der Fahrlässigkeit: Ein geringes Maß kann strafmildernd wirken.
  • Mitverschulden des Verletzten: Dies reduziert die Schuld des Unfallverursachers.
  • Nachtatverhalten: Eine ernstgemeinte Entschuldigung kann strafmildernd wirken.

Ersttäter müssen meist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen rechnen. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Beschuldigten.


Wann wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?

Fahrlässige Körperverletzung ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Dies ist besonders bei schwereren Verletzungen, grober Pflichtverletzung oder Alkohol- und Drogeneinfluss der Fall.


Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren

Wenn gegen Sie ermittelt wird:

  • Schweigen: Machen Sie keine Aussage ohne vorherige rechtliche Beratung.
  • Rechtsanwalt einschalten: Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht kann Akteneinsicht beantragen und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen abstimmen.
  • Tadelloses Verhalten: Entschuldigen Sie sich bei den Geschädigten und unterstützen Sie die Schadensregulierung.

Viele Verfahren werden durch eine Einstellung mit oder ohne Geldauflage beendet, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.


Fahrverbot, Punkte und weitere Konsequenzen

Neben der Strafe drohen weitere Konsequenzen:

  1. Eintrag ins Führungszeugnis: Erst ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe.
  2. Punkte in Flensburg:
    • Zwei Punkte bei einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
    • Drei Punkte bei Entzug der Fahrerlaubnis.
  3. Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug: Insbesondere bei Alkohol- oder Drogeneinfluss wahrscheinlich.

Hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld?

Neben der strafrechtlichen Ahndung bestehen zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten. Schmerzensgeld wird bei schweren Verletzungen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezahlt. Bei Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht über die Höhe des Anspruchs.


Fazit

Fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall kann schwerwiegende Folgen haben, von Geldstrafen bis hin zu Fahrverboten und Punkten in Flensburg. Mit einem besonnenen Verhalten und rechtlicher Unterstützung lassen sich die Konsequenzen jedoch oft mildern. Sollten Sie in einen solchen Fall verwickelt sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Prof. Dr. Streich sind Experten im Verkehrsrecht und seit fast zwei Jahrzehnten für Mandanten da. Tausende Verfahren wurden erfolgreich geführt. Profitieren Sie von der Erfahrung und der Expertise.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen