Fahrtenbuchauflage von einem Jahr nach Rotlichtverstoß zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.05.2010 entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr bei Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlicht länger als 1 Sekunde) zulässig ist.

Im konkreten Fall hat der Fahrzeughalter keine Angaben gemacht, welche Person zum Zeitpunkt des vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoßes tatsächlicher Fahrer war. Darauf hin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt, nachdem die Behörden erfolglos versuchten den Fahrer zu ermitteln. Sodann ordnete das zuständige Landratsamt an, dass der Halter für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat. Hiergegen wehrte sich der Halter mit der Begründung, die Dauer eines Jahres sei unverhältnismäßig lang. Erfolglos. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ganz klar darauf an, welches Gewicht die festgestellte Verkehrszuwiderhandlung hat. Hierbei darf die Behörde auf die Bewertungen in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften abstellen. In Anbetracht dessen, dass der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einem Bußgeld von 200,- €. 4 Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet wird, wiegt der qualifizierte Rotlichtverstoß schwer und rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage.

Anmerkung: Eine Fahrtenbuchauflage ist jedoch nur bei einem erheblichen Verkehrsverstoß zulässig, den die Behörde auch nicht mit den zumutbaren Mitteln aufklären konnte, und wenn davon auszugehen ist, dass der Halter an der Aufklärung nicht mitwirken wollte. Hiervon ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Behörde nicht genügend ermittelt hat, insbesondere nicht den Hinweisen des Halters nachgegangen ist oder der Eintritt der Verjährung auf eine langsame und zögerliche Bearbeitung durch die Behörde zurückzuführen ist. Die tatsächlichen Anforderungen an zumutbare Ermittlungen werden von Gerichten sehr unterschiedlich bewertet. Um erst gar nicht eine Fahrtenbuchauflage zu riskieren, sollten betroffene Fahrzeughalter zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Nachtrag: Aufgrund gestellter Nachfragen, wird aufgezeigt, welche Angaben erforderlich sind, um eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Das VG Neustadt (6 K 291/10) hat z.B. gefordert, dass der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten übergibt, sich bemühen muss, überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift zu beschaffen. Nur wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung habe, könne seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. In diesem Fall gab der Halter lediglich an, bei dem Fahrer handele es sich um einen ausländischen Fahrer (hier Rumänien). Als Wohnort gab der Halter lediglich Rumänien an. Dies reichte dem Gericht nicht aus. Gleichzeitig spielt hierbei auch die verstrichene Zeit zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem zugestellten Anhörungsbogen eine wichtige Rolle. Bei kurz zurückliegenden Verkehrsverstößen wird erwartet, dass sich der Halter umso besser an den Fahrer erinnert bzw. weiß, wem er das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.

mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin

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