Absehen vom Fahrverbot
Unter Umständen kann von einem drohenden Fahrverbot abgesehen werden, sofern zum Beispiel eine erhebliche Härte vorgetragen wird. Dies ist unter Umständen dann gegeben, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen so intensive berufliche Nachteile mit sich bringt, dass die Existenz gefährdet ist. Allerdings muss zunächst geprüft werden, ob die Nachteile nicht durch andere Maßnahmen abgefedert werden können. Kann das Fahrverbot in einen Jahresurlaub gelegt werden, so entfällt der Grund für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Frage stellt sich nun, zu welchem Zeitpunkt entsprechende Vorbereitungen und Maßnahmen treffen muss.
Das AG Haßfurt verlangt vom Betroffenen (AG Haßfurt, vom 22.3.2012), dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots einrichten muss. Erwähnt der Betroffenen dagegen erst in einer mündlichen Verhandlungen, dass der Jahresurlaub bereits verplant ist (jedoch nach Zustellung des Bußgeldbescheids), so könne er sich darauf nicht mehr berufen.
Die Rechtsprechung des Amtsgerichts setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Der Betroffene hat demnach die Möglichkeit, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheids frühzeitig auf ein Fahrverbot einzustellen. Diese Möglichkeit hat der Betroffene auch zu nutzen. Unterlässt er diese Möglichkeiten, so kann er sich nicht mehr darauf berufen.
Droht Ihnen ein Fahrverbot? Mehr nformationen zur Vermeidung eines Fahrverbots finden Sie unter
Teil 1 – die besondere Härte – …weiterlesen
Teil 2 – das Augenblicksversagen – …weiterlesen
[iphorm_popup id=“4″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung[/iphorm_popup]
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113
(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)