Fahrverbot von 3 Monaten vermieden

Absehen von einem dreimonatigem Fahrverbot

Fahrverbot

Der Betroffene überquerte hier einen bereits geschlossenen Bahnübergang aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation (so sein Vortrag). Nach dem Verstoß hatte der Betroffene sein Fehlverhalten eingesehen und eine verkehrsrelevante Einzelberatungsmaßnahme absolviert. Nach Ansicht des Gerichts   (AG Niebüll vom 24.07.2013) handelt es sich zwar bei dem vom Betroffenen begangenen Verstoß objektiv um eine grobe Pflichtverletzung, da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder zu schweren Unfällen führt. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung ist jedoch die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erforderlich geworden und das Fahrverbot aus präventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene hatte sich hier in der Hauptverhandlung durchaus einsichtig und pflichtenbewusst präsentiert.

Von dem Fahrverbot wurde hier jedoch nur gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Ein Fahrverbot kann wegen überhöhter Geschwindigkeit oder anderer Verkehrsverstöße angeordnet werden. Im Bußgeldkatalog findet man entsprechende Regelfälle. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts angeordnet (oder 2 mal mit mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres). Bei Rotlichtverstößen liegt ein solcher Regelfall ab einer Rotlichtphase von über 1 Sekunde vor; hier spricht man von dem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß.

Besonderheit des Fahrverbots nach dem neuen Fahreignungsregister

Bislang wurden Verkehrsverstöße alle zwei Jahre aus dem VZR gelöscht, unabhängig ob ein Fahrverbot angeordnet war. Die Frist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße innerhalb dieser 2 Jahre hinzukamen. Erst nach fünf Jahren trat bzw. tritt die endgültige Tilgung dieser Punkte ein.

Nach dem neuen Fahreignungsregister werden Verstöße nach 2 1/2 Jahren gelöscht; es sei denn, es wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dann verlängert sich diese Frist gleich auf 5 Jahre. Insoweit hat sich die Situation für Kraftfahrer zumindest in den Fällen eines Fahrverbots verschlechtert.

Droht ein Fahrverbot, bestehen jedoch – unabhängig von der Güte der Messung – weitere Möglichkeiten das Fahrverbot zu vermeiden.

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 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

 

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