Handy am Steuer: Nur händisches Ausschalten des Motors erlaubt die Nutzung – Ein wegweisendes Urteil
Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24) sorgt für Klarheit in einem häufig diskutierten Bereich des Verkehrsrechts und der Frage Handy am Steuer: das Handyverbot während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a StVO). Das Gericht hat entschieden, dass das Verbot nur dann suspendiert wird, wenn der Fahrzeugführer den Motor bewusst händisch abschaltet. Automatische Motorabschaltungen – wie etwa durch Start-Stopp-Systeme – reichen hierfür nicht aus.
Der Ausgangspunkt: Was war passiert?
Der Fall begann mit einer vermeintlich kleinen Verkehrsordnungswidrigkeit, die für den betroffenen Autofahrer jedoch erhebliche Folgen hatte. Während einer Fahrt nutzte er sein Handy, als sein Fahrzeug an einer Ampel stand und der Motor durch die Start-Stopp-Automatik abgeschaltet wurde. Die Verkehrsüberwachung verhängte ein Bußgeld. Der Fahrer argumentierte, dass das automatische Abschalten des Motors die Nutzung des Handys erlaubt hätte, da der Motor „ausgeschaltet“ sei – ein Argument, das in der Vergangenheit immer wieder für Kontroversen sorgte.
Das Amtsgericht Tiergarten urteilte jedoch anders und stellte fest, dass die Start-Stopp-Funktion nicht mit einem bewussten Abschalten des Motors gleichzusetzen sei. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die das Kammergericht nun zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung des Kammergerichts: Warum zählt nur das händische Abschalten?
Das Kammergericht hat klargestellt, dass nach § 23 Abs. 1a StVO lediglich das händische Ausschalten des Motors ausreicht, um das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte zu suspendieren. Das Gericht bezieht sich dabei auf eine klare und bereits gefestigte Rechtsprechung. Der Wortlaut des Gesetzes legt fest, dass der Motor „ausgeschaltet“ sein muss. Ein solcher Vorgang setzt eine aktive Handlung des Fahrers voraus, wie das Drehen des Zündschlüssels oder das Betätigen eines entsprechenden Schalters bei Fahrzeugen mit elektronischer Zündung.
Die automatische Abschaltung durch ein Start-Stopp-System erfüllt diese Voraussetzung nicht. Diese Systeme sind lediglich technische Assistenzfunktionen, die das Fahrzeug kurzzeitig in den Ruhezustand versetzen, ohne dass der Motor tatsächlich ausgeschaltet wird. Der Fahrer bleibt weiterhin in der Verantwortung und muss sich der Verkehrssituation widmen.
Einblick in die Rechtsbeschwerde: Wo liegen die Grenzen?
Der betroffene Autofahrer hatte im Rahmen der Rechtsbeschwerde argumentiert, dass das Amtsgericht Tiergarten sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. Er behauptete, das Gericht habe nicht hinreichend geprüft, ob er den Motor manuell oder automatisch abgeschaltet habe. Das Kammergericht wies diese Rüge jedoch mit einer klaren Begründung zurück:
- Formelle Anforderungen nicht erfüllt: Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, da der Betroffene nicht ausreichend konkretisiert hatte, was er auf eine hypothetische Frage zur Art der Motorabschaltung geantwortet hätte. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Rügen im Bußgeldverfahren detailliert vorgetragen werden, was hier nicht der Fall war.
- Keine grundsätzliche Relevanz: Selbst wenn die Sachaufklärung fehlerhaft gewesen wäre, hätte dies keinen Zulassungsgrund dargestellt, da die Rechtsbeschwerde nur in den engen Grenzen des § 80 OWiG zulässig ist. Eine extensive oder analoge Auslegung dieser Vorschrift ist unzulässig, wie das Kammergericht ausführlich darlegt.
Bedeutung für die Praxis: Vorsicht bei Start-Stopp-Systemen
Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Autofahrer, die sich auf Start-Stopp-Systeme verlassen. Diese Assistenzsysteme, die in modernen Fahrzeugen weit verbreitet sind, wurden entwickelt, um Kraftstoff zu sparen und Emissionen zu reduzieren. Sie ersetzen jedoch nicht die Verantwortung des Fahrers. Wer bei aktiviertem Start-Stopp-System ein Handy benutzt, verstößt nach wie vor gegen das Handyverbot und riskiert ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.
Weiterer Kontext: Fairness und rechtliches Gehör
Neben der technischen Frage zur Motorabschaltung beleuchtet das Urteil auch einen zentralen Grundsatz des Rechtsstaats: das rechtliche Gehör. Der Betroffene hatte behauptet, dass seine Argumente vor dem Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Kammergericht betonte jedoch, dass dies nicht der Fall war und der Betroffene keinen Beleg für eine solche Verletzung vorgelegt hatte. Damit verdeutlicht das Urteil auch, dass Gerichte verpflichtet sind, alle Argumente sorgfältig zu prüfen, es jedoch in der Verantwortung der Verteidigung liegt, diese klar und strukturiert vorzubringen.
Fazit: Verantwortung bleibt beim Fahrer – Handy am Steuer
Das Urteil des Kammergerichts ist ein weiterer Schritt in der Präzisierung der Verkehrsregeln. Es zeigt, dass technische Fortschritte wie Start-Stopp-Systeme nicht zu einer Entlastung der Fahrerpflichten führen. Nur das bewusste und händische Ausschalten des Motors gibt Autofahrern die Freiheit, kurzzeitig elektronische Geräte zu nutzen. Alle anderen Szenarien bleiben durch das Handyverbot gedeckt.
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