Bußgeld: Handyverstoß § 23 Abs. 1a StVO – Bußgeldverfahren
„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht (nicht immer)
| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |
So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration (§ 23 Abs. 1a StVO)
QUeLLe | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.
Vorliegend wurde der Betroffene jedoch nur deshalb verurteilt, da er das Handy nicht nur lediglich festgehalten hatte, sondern dieses beim Festhalten verwendete.
Handyverstoß liegt aber nicht bei reinem Halten vor – Kein Bußgeld – Kein Punkt
Dass das bloße Halten des Mobilfunktelefons nicht ausreicht, zeigen die Entscheidungen des OLG Stuttgart und OLG Celle: Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt das OLG Celle dessen Auffassung, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht ausreicht, das Gerät in der Hand zu halten, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Vorliegend konnte die Zeugin nur bekunden, dass der Betroffene sein Telefon in der Hand hielt, allerdings keine Angaben zu Sprechbewegungen machen. Das Amtsgericht sei dann rechtsfehlerhaft davon ausgegangen,d ass bereits das Halten des Geräts den Tatbestand des Handyverstoß erfülle. Hinzukommen müsse ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer Bedienfunktion, also der Kommunikation, Information oder Organisation. Ein Verstoß liege insbesondere nicht vor, wenn das Gerät lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.
Gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat droht dem Betroffenen bei verbotswidriger Nutzung seines Handys ein Bußgeld in Höhe von 100 € und der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Übrigens: Auch ein Handyverstoß auf einem Fahrrad ist verboten und führt bei Missachtung zu einem Bußgeld in Höhe von 55 €!
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