Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 liegt keine Fahrerflucht vor, wenn ein Einkaufswagen während des Ausladens von Einkäufen wegrollt und ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und sich der Verursacher entfernt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Schutzzweck des § 142 StGB (Fahrerflucht) gegen eine Einbeziehung solcher Vorgänge spricht. Die Duldungspflicht zur Feststellung der Personalien stellt nämlich eine Besonderheit des Straßenverkehrs dar. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in genannter Konstellation an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang und damit an einem Unfall im Straßenverkehr.
Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einemSupermarktparkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und der charakteristischen Eigenart des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Nach Ansicht des Gerichts wird das Wegrollen des Einkaufswagens auch nicht als Teil eines Ladevorganges zum verkehrstypischen Geschehen erklärt.
Anders wurde die Konstellation entschieden, in der beim Beladen eines Lastkraftwagens ein daneben geparkter PKW beschädigt wurde (hier weiterlesen).
Aufgrund der Abgrenzungskriterien empfiehlt es sich im Falle des Vorwurfs der Fahrerflucht einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen.
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]