Obschon der Parkraum gerade in Großstädten sehr begrenzt ist, sollten Kraftfahrer darauf achten, gerade nicht unzulässig im 5 m-Bereich vor Einmündungen zu parken. Kommt es zu einem Unfall mit einem verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug kann dies durchaus zu einer Mithaftung des Falschparkers führen, obschon das Fahrzeug des Falschparkers zum Unfallzeitpunkt stand.
Das Amtsgericht Berlin Mitte (Urteil vom 20. März 2012; 3 C 3261/11) hatte sich genau mit dieser Thematik befasst. Ein Lastkraftwagen kollidierte beim Abbiegen mit einem in vorgenanntem Bereich parkendem PKW. Der Eigentümer des PKW klagte sodann gegen den Fahrer, Eigentümer und Haftpflichtversicherung des Lastkraftwagens. Das Gericht gab dem Eigentümer des parkenden Fahrzeugs eine Mithaftung von 25 %. Aus den Gründen:“…wie sich aus den Fotos ergibt, befand sich das klägerische Fahrzeug ab den Vorderrädern im 5 m – Bereich der Einmündung. Dies haben auch die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, so verzeichnet. Sie haben weiter verzeichnet, dass der Beklagten-LKW dadurch die Mittelinsel auf der Straße in einem sehr engen Bogen fahren musste. Das Gericht geht davon aus, dass infolge des Parkens im 5-m-Bereich eine Mithaftung von 25 % angemessen erscheint. So befindet sich auch das geparkte Fahrzeug, welches am Straßenrand steht, insbesondere aber ein Fahrzeug, was in einer Verbotszone steht, noch in Betrieb, weil es für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Daher muss sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 25 % anrechnen lassen…“
Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin
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