Mithaftung des Radfahrer s beim Überqueren eines Zebrastreifens

Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz Urteil vom 24.11.10, 2S 193/10) hatte sich mit einem Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Kraftfahrer zu beschäftigen, der sich auf einem Zebrastreifen ereignete. Im Ergebnis stellten die Richter fest, dass Radfahrer beim Überqueren eines Zebrastreifens nicht dieselben Rechte wie Fußgänger haben. Bei einem Unfall trage der Radfahrer eine Mitschuld. Unter Umständen kann dem Radfahrer auch die Alleinschuld treffen; so etwa bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Zebrastreifen.

Hier befuhr eine Pkw-Fahrerin innerorts eine Straße . Auf einem Radweg kam eine Radfahrerin (die Klägerin) entgegen und wechselte plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen. Noch bevor sie die gegenüberliegende Seite erreichte, wurde sie von dem Pkw erfasst.

Das Gericht wertete das Verhalten der Radfahrerin als überwiegend unfallursächlich. Der Radfahrerin wurde ein Mitverschulden von 50 % angelastet. Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass in Einzelfällen eines plötzlichen und nicht absehbaren Einbiegens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im  eine Alleinschuld des Radfahrers möglich sei. Radfahrer, die Zebrastreifen radfahrend und nicht schiebend benutzen, im hätten in der Regel eine Mitschuld zu tragen. Der Schutzbereich des Zebrastreifens gelte nicht für fahrende Radfahrer. Auf die Geschwidnigkeits des Rades kommt es dabei nicht an.

Radfahrer haben vor dem Überqueren eines Zebrastreifens abzusteigen und das Fahrrad zu schieben. Sofern Radfahrer die Straße fahrend überqueren wollen, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

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