Mithaftung: Martinshorn

Mithaftung bei einem Verkehrsunfall mit Rettungsfahrzeugen

Das Landgericht Bonn (1 O 454/13) hatte mit Urteil vom 28.09.2016 entschieden, dass dem bei grün in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Kraftfahrer unter Umständen Martinshorn) ein hohes Mitverschulden zugerechnet werden kann. Vorliegend wurde eine Mithaftung von 70 % angenommen.

Ein Kraftfahrzeugführer fuhr im vorliegenden Fall bei grüner Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein. Zuvor hatte er das Martinshorn akustisch auch wahrgenommen; jedoch konnte er Ion der Situation nicht zuordnen, aus welcher Richtung des Signal kommt.

(Aus den Gründen: …Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten. Der Kl. hat gegen § 38 I S.2 StVO verstoßen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren…).

weitere Urteile

Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 12 U 129/06
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges ein Wegerecht an einer ampelgeregelten Kreuzung für sich beanspruchen, so kann er dies nur, indem er sein Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn einschaltet. Beides muss er nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2010, Az: 2 U 13/09
Die Fahrzeugführer von Einsatzfahrzeugen müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht einräumen. Fährt ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel und kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, so ist unter Umständen – wie im konkreten Fall – eine Haftungsquote je zur Hälfte der Unfallbeteiligten gegeben, weil auch von einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrecht eine Betriebsgefahr ausgeht, die entsprechend zu würdigen ist.


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