In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist.
In unserem Fall war durch den Unfall am Fahrzeug unseres Mandanten ein Totalschaden entstanden. Unser Mandant wollte daraufhin auf Totalschadenbasis abrechnen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs). Insbesondere machte unser Mandant gegenüber den Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung deutlich, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder anzumieten. Eine Zahlung seitens der beklagten gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgte vorerst nicht, erst 85 Tage nach dem Unfall wurde ein Teilbetrag überwiesen. Für diesen Zeitraum machten wir gerichtlich eine Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Die Beklagte brachte dem entgegen, dass unser Mandant einen Kredit hätte aufnehmen müssen, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen.
Letztendlich sprach das Gericht im Urteil unserem Mandanten eine Entschädigung für den Nutzungsausfall über die gesamte Dauer von 85 Tagen zu. Der Geschädigte eines Unfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken, sofern der Geschädigte auf diese Umstände ausdrücklich hinweist. Aus Sicht des Gerichts wurde von unserer Seite substantiiert vorgetragen, dass es unserem Mandanten finanziell nicht möglich war, sich ein Ersatzfahrzeug zuzulegen.
Wenn sich dennoch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert, geht dies zu Lasten des Unfallverursachers.
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.