Rotlichtverstoß – Kein erhöhtes Bußgeld trotz langer Rotlichtphase

Bei einem Rotlichtverstoß von über 1 Sekunde spricht man von einem qualifiziertem Rotlichtverstoß. Darauf folgt ein Monat Fahrverbot, 4 Punkte im Verkehrszentralregister sowie 200,00 € Bußgeld.

Im vorliegenden Fall aus dem Jahre 2009 zeigte die Ampel bereits über sieben Sekunden Rotlicht. Die Frage war, wie ist der Betroffene bei einem solchen Verstoß zu bestrafen! Dieser Verstoß veranlasste das Amtsgericht Tiergarten dazu, das Bußgeld und das Fahrverbot  drastisch zu erhöhen. Das Urteil hatte vor dem Kammergericht jedoch keinen Bestand. Die in der geltenden Fassung des Bußgeldkataloges vorgesehene Regelbuße ist gegenüber so genannten einfachen Rotlichtverstößen bereits erhöht. Folglich sei bei Verhängung der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt.

Denn die Erhöhung der Geldbuße im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre Ursache darin, dass bei länger als eine Sekunde anhaltender Rotlichtphase sich bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Fahrbereich befinden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws (B) 364/02 m.w.N.). Im Falle einer – wie vom Amtsgericht angenommen – bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase ist keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erfasst der Rechtsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch das Fahrverbot.

Das Kammergericht sah für eine weitere Erhöhung aufgrund der besonders langen Dauer der Rotlichtphase zu recht keine Veranlassung. Es verblieb bei der Regelbuße.

Zum Beschluss: KG Berlin Beschluss vom 13. Januar 2010 (3 Ws (B) 714/09, 2 Ss 267/09 – 3 Ws (B) 714/09)

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de

Tel.: 030 / 226 35 71 13

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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