Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?

Nach Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Problematik, dass die Messungen nicht vollständig nachprüfbar sind, weil der Hersteller ESO die Herausgabe der Messwertbildung, d.h. der Rohdaten, an Sachverständige mit der Begründung verweigerte, dass allein die Herstellerfirma über die Rohdaten verfügen dürfe. Die Sachverständigen können daher in der Regel eine reine Plausibilitätsprüfung durchführen.panthermedia_00148120 „Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?“ weiterlesen

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt- Anforderungen bei Berufskraftfahrern

Die Verurteilung zu einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB kann erhebliche Folgen für den Verurteilten haben. In einem solchen  Fall liegt im Vergleich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB zum einen die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB höher und zum anderen verliert der Verurteilte den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung, s. § 2 i) aa) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Insofern spielt es eine erhebliche Rolle, ob das Strafgericht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz erkennt.

Das OLG Celle hatte am 25. Oktober 2013 in der Rechtssache 32 Ss 169/13 darüber zu entscheiden, wann bei Berufskraftfahrern von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden kann. Es ging dabei um eine Taxifahrerin, welche trotz Einteilung zur Fahrbereitschaft einPromillee Menge Alkohol zu sich nahm und schließlich mit einer BAK von 2,14 ‰ – während sie schon Fahrgäste beförderte – von der Polizei angehalten wurde.

Für die Annahme des Vorsatzes einer Trunkenheitsfahrt wird vorausgesetzt, dass der Fahrzeugführer das KfZ bewusst und gewollt geführt hat sowie seine Fahruntauglichkeit gekannt oder mit ihr wenigstens gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Dabei kommt es auf die Kenntnis von der Fahruntauglichkeit bei Fahrtantritt an. Die Richter müssen nunmehr anhand der Indizienlage entscheiden, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Vorsatz vorlag. Das OLG Celle entschied, dass bei Berufskraftfahrern davon auszugehen ist, dass diese um die besonderen Gefahren eines Alkoholkonsums vor Fahrtantritt – gerade bei Fahrbereitschaft – wissen und demnach ihre Fahruntauglichkeit in Kauf nehmen. Von daher sei in solchen Situationen Vorsatz anzunehmen.       

Fahrerflucht: Verwertung der Angaben nach Belehrungsverstoß

Fahrerflucht

Fehlende Belehrung nach einer Fahrerflucht führt zur Unverwertbarkeit der Aussage

Sobald der verdächtige Fahrzeughalter nach einer Fahrerflucht bei einer Befragung durch die Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, so sind dessen Angaben gegenüber dem Beamten unverwertbar. Entsprechend entschied das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 4. Juli 2013.

Das OLG Nürnberg verlangt eine frühzeitige Belehrung des verdächtigen Fahrzeughalters bei einer Fahrerflucht gemäß §§ 163 a, 136 StPO. Diese Belehrung ist bereits dann erforderlich, wenn der Fahrzeughalter zumindest als möglicher Täter der Fahrerflucht in Betracht kommt. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für die Angaben des Verdächtigen ein Beweisverwertungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Beweisverwertungsverbot mit einemWiderspruch geltend zu machen ist. Der Widerspruch gegen die Verwertung sollte frühzeitig – bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren erfolgen. Nur so können diverse Maßnahmen – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – erst gar nicht angeordnet werden. In jedem Falle sollte bei einer Verkehrsstraftat stets ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

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Fahreignungsregister 2014 – Was ändert sich?

FAHREIGNUNGSREGISTER 2014: REFORM DES VERKEHRSZENTRALREGISTER

Nach acht Punkten droht der Führerscheinentzug

Fahreignungsregister

Mit dem Fahreignungsregister, welches ab dem 1. Februar 2014 eingeführt werden soll, ändern sich für Kraftfahrer grundlegende Dinge. Der Führerscheinentzug wird sodann nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits bei 8 Punkten stattfinden. Das bisherige Punktesystem bis 18 Punkten wird von dem neuen System abgelöst, welches lediglich eine Punkteskala bis 8 Punkten vorsieht.  Je nach Schwere des Verstoßes sollen nun ein, zwei oder aber drei Punkte eingetragen werden. Entgegen der zwischenzeitlichen Entscheidung keinen freiwilligen Punktabbau mehr zuzulassen, soll dies unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein.

Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?

Je nach Ordnungswidrigkeit werden heute 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen. Geregelt ist dies in der Anlage 13 der FeV. Ab Februar 2014 sollen nur noch maximal 3 Punkte eingetragen werden. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Verkehrsstraftaten gibt es sodann 2 Punkt; für übrige Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis drohen 3 Punkte.

Was wird nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen?

Ordnungswidrigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen. Hierzu zählen insbesondere das unberechtigte Befahren einer Umweltzone, Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen u.a.. Auch bei Verkehrsstraftaten sollen nicht mehr alle Verstöße eingetragen werden. So fallen hier unter anderem die Beleidigungsdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die fahrlässige Körperverletzung (zumindest bei leichten Verletzungen) heraus.

Insbesondere Betroffene, deren Punktekonto aufgrund von o.g. genannten Verstößen gefüllt ist, können sich auf das Fahreignungsregister freuen, denn Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht eingetragen werden, fallen vollständig aus dem Fahreignungsregister heraus.

Punkterabatt

Auch im neuen Fahreignungsregister soll es bei dem Punkterabatt durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar bleiben. Die ursprünglichen Pläne auf den Punkterabatt zu verzichten, wurden niedergeschlagen. Durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar werden 2 Punkte gelöscht. Allerdings ist die Teilnahme nur einmal in 5 Jahren möglich.

Da die Kosten für das Fahreignungsseminar deutlich höher sind als das derzeitige Aufbauseminar, wird noch vor Inkrafttreten des Fahreignungsregister empfohlen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Tilgungsfristen im Fahreignungsregister

Nach derzeitigem Recht wird die Tilgung alter Punkte durch neue Verstöße gehemmt, sofern der weitere Verstoß binnen Zwei-Jahresfrist begangen wird. Nach dem neuen Fahreignungsregister wird  es sicherlich übersichtlicher; jedoch nicht autofahrerfreundlicher. Mit dem neuen Fahreignungsregister werden Ordungswidrigkeiten mit einem Punkt nach 2,5 Jahren getilgt; Ordungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Wird man heute beispielsweise nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h außerorts die eingetragenen 3 Punkte nach 2 Jahren los (sofern keine weitere Eintragung folgt – nach 5 Jahren jedoch bedingungslos), so bleiben die Punkte nach dem neuen Recht in jedem Fall 5 Jahre stehen. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Fragen zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Tel:030 226 35 71 13″]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen für alle verkehrsrechtlichen Fragen unverzüglich zur Verfügung.[/biginfopane]

Keine Fahrerlaubnisentziehung nach kurzer Alkoholfahrt

Fahrerlaubnis

Alkoholfahrt ist nicht gleich Alkoholfahrt. Unter Umständen kann auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit trotz Alkoholfahrt von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

So entschied das Amtsgericht Westerstede mit seinem Urteil vom 10. April 2012. Hier hat der Kraftfahrer bei absoluter Fahruntüchtigkeit sein Kraftfahrzeug von einem Behindertenparkplatz umgeparkt. Die Fahrtstrecke betrug hier 25 m. Das Gericht hat hier lediglich ein dreimonatige Fahrverbot verhängt.

Aus den Gründen:

…Zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu berücksichtigen und dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgesehen worden, weil eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr festzustellen war. Das Gericht hat es als ausreichend angesehen, gegen den Angeklagten gem. § 44 I StGB das Verbot auszusprechen, für die Dauer von noch drei Monaten keine Fahrzeuge im Strassenverkehr zu führen…

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Alkoholfahrten macht jedoch deutlich, dass unter Umständen von einer Fahrerlaubnisentziehung durchaus abgesehen werden kann. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht beantworten Ihnen gerne Fragen und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

[button href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=2116″ size=“large“ textcolor=“#ffffff“]Weitere Informationen zu Alkoholfahrten[/button]

 

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/bussgeld“]Sie haben Fragen oder benötigen rechtlichen Beistand? Nutzen Sie die unverbindliche Online-Anfrage oder rufen Sie uns an: 030 226 35 71 13[/biginfopane]

Darf die Polizei auf eigene Faust eine Blutentnahme durchführen?

Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Wird ein Betroffener bei einer Alkoholfahrt erwischt, droht ihm je nach Grad der Alkoholisierung u.a. eine Geldstrafe und unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings schreibt die Rechtsprechung genau vor, wie die Ermittlung der Alkoholisierung zu erfolgen hat.

Oft stellt sich die Frage, ob die Polizei  auf eigene Faust einen Bluttest durchführen darf. Nein, für die Blutentnahme ist unbedingt ein dementsprechender richterlicher Beschluss notwendig! D.h., dass bei einer Verkehrskontrolle die Polizei überhaupt nicht dazu berechtigt ist, ohne die freiwillige Zustimmung der kontrollierten Person eine Blutentnahme anzuordnen.

In einem vergleichbaren Fall, in dem die Polizei bei einem Betrunkenen auf eigene Faust, mit den Worten ,,bei Ordnungswidrigkeiten sind wir die anordnende Behörde“, einen solchen Bluttest durchgeführt hatte, entschied das AG Kempten, dass wegen ,,grober Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften der Beweis (das abgenommene Blut des Betrunkenen) nicht verwertet werden dürfe. Der Beamte, der mit den oben zitierten Worten in bewundernswerter Konsequenz und Gelassenheit seinen Zuständigkeitsbereich um so manche Dimension ausweitet, ist nachweislich kein Einzelfall. Schlecht für die Strafverfolgung und „glücklich“ für den Betroffenen, der wegen des übereifrigen Handelns der Beamten wohl nicht für sein Trunkenheit haften musste.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrerflucht?

Wer eine Verkehrsstraftat -wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Fahrerflucht gemäß § 142 StGB- begeht, kann auch schon während des Ermittlungsverfahrens in der Strafsache der Führerschein vorläufig entzogen werden, § 69 StGB. Dies geschieht in der Regel dann, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. 

Über einen solchen Fall hatte das LG Aurich jüngst in einem Beschluss zu entscheiden (12 Qs 81/12). Hier war der spätere Beschuldigte bei einem Bahnübergang gegen eine Bahnschranke gefahren. Dabei war an dem Schrankenantrieb ein Schaden von 5.600,00 € entstanden. Nachdem dem Beschuldigten zunächst Passanten zur Hilfe geeilt waren, setzte dieser seine Fahrt zu einer Werkstatt fort. Erst 40 Minuten später, nachdem eine Passantin den Unfall bei der Polizei angezeigt hatte, meldete sich der Beschuldigte persönlich auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab seine Verantwortung für den Unfall an der Bahnschranke vollumfänglich zu. Das zuständige Amtsgericht hatte dem Beschuldigten daraufhin im laufenden Verfahren den Führerschein vorläufig entzogen.

Dieser Entscheidung trat das LG Aurich in seinem Beschluss vom 06.07.2012 entgegen. Zwar sah das Gericht den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und damit verbunden einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertigen würde. Es würdigte allerdings auch das nachträgliche Aufklärungsverhalten des Beschuldigten. Aus Sicht des Gerichts war der Beschuldigte von Anfang an entschlossen, sich als Unfallverursacher erkennen zu geben und den Schaden zu begleichen. Das LG Aurich sah daher im Ergebnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Tatbestand der Fahrerflucht verwirklicht hat. Wegen dieses Vergehens muss er sich weiter vor Gericht verantworten.

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