Schäden am Mietwagen: Vermieter trägt Beweislast – LG Münster schafft Klarheit
Das Thema „Schäden am Mietwagen“ beschäftigt immer wieder die Gerichte, und das jüngste Urteil des Landgerichts Münster (LG Münster, Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 52/24) bringt Mietern und Vermietern mehr Klarheit in puncto Beweislast. Besonders für Mieter ist dieses Urteil von Vorteil, denn es stellt deutlich klar, dass der Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an den Mieter unbeschädigt war. Dies gilt unabhängig davon, ob im Mietvertrag besondere Klauseln enthalten sind, die die Beweislast umkehren könnten.
Der Fall: Vermieter fordert Schadensersatz nach Rückgabe des Mietwagens
Im vorliegenden Fall mietete ein Mann einen Sprinter von einem Autovermieter. Bei der Vertragsunterzeichnung wurden im Mietvertrag einige Vorschäden im Innenraum des Sprinters festgehalten, jedoch ohne eine genaue Besichtigung des Fahrzeugs. Der Mitarbeiter der Vermieterin vertraute lediglich auf die Angaben aus dem internen System.
Nach der Rückgabe des Fahrzeugs meldete die Vermieterin „neu entdeckte“ Schäden an der Außenseite des Sprinters und forderte vom Mieter einen Schadensersatz in Höhe von über 11.000 Euro. Zum Beleg legte die Vermieterin Fotos der beschädigten Stellen vor. Der Mieter bestritt jedoch, die Schäden verursacht zu haben, und argumentierte, dass diese bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden gewesen seien.
Entscheidung des LG Münster: Beweislast bleibt beim Vermieter
Das LG Münster folgte den Ausführungen des Mieters und entschied zu seinen Gunsten. Die Vermieterin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe unbeschädigt war. Dies ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen entscheidend, und auch der Inhalt des Mietvertrags reichte als Beleg nicht aus.
Wichtige Punkte des Urteils:
- Kein Nachweis des unbeschädigten Zustands: Da der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht bei Übergabe begutachtet hatte und sich nur auf systeminterne Angaben stützte, konnte die Vermieterin den ursprünglichen Zustand nicht ausreichend beweisen.
- Keine Beweislastumkehr: Der Mietvertrag enthielt zwar eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, das Fahrzeug vor der Abfahrt auf Schäden zu kontrollieren und gegebenenfalls zu melden. Doch das Gericht entschied, dass eine solche Klausel keine Beweislastumkehr bewirken könne, da sie gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen würde. Diese Regelung verbietet Klauseln, die die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners verändern.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Der Mietvertrag wurde als AGB gewertet, da die Vermieterin ihn standardmäßig für alle Mieter verwendet. Das bedeutet, dass keine Regelung im Mietvertrag zur Beweislast zulasten des Mieters herangezogen werden kann.
Konsequenzen für Mieter und Vermieter
Dieses Urteil ist von hoher Bedeutung für Mieter und Vermieter. Für Mieter bedeutet es, dass sie nicht befürchten müssen, für Schäden aufzukommen, die möglicherweise bereits vor der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden waren. Vermieter hingegen sind aufgefordert, ihre Prozesse zur Fahrzeugübergabe zu überdenken und gegebenenfalls eine vollständige Dokumentation inklusive Fotobeweisen vor der Vermietung sicherzustellen, um ihre Ansprüche im Schadensfall besser durchsetzen zu können.
Fazit: Dokumentation und Transparenz sind entscheidend
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine ordnungsgemäße Dokumentation und Besichtigung der Fahrzeuge vor der Übergabe ist. Für Mieter bleibt es ratsam, das Fahrzeug vor der Abfahrt gründlich zu inspizieren und eventuelle Vorschäden – am besten mit Fotos – zu dokumentieren. Vermieter hingegen sollten ihre internen Abläufe überdenken und sicherstellen, dass die Fahrzeugübergaben ausreichend dokumentiert werden. Das Urteil des LG Münster macht deutlich, dass unzureichende Beweise für den Zustand eines Mietwagens erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.
Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.
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