Bundesfinanzhof: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Fahrtenbuch führen

Ein Fahrtenbuch kann aus unterschiedlichen Gründen geführt werden. Es kann einerseits als Auflage Fahrtenbuchnach einem verkehrsrechtlichen Verstoß nach § 31 StVZO verhängt werden, wenn der Fahrer zunächst nicht ermittelt werden konnte. Das Führen eines Fahrtenbuchs kann aber auch steuerliche Gründe haben. Welche Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.03.2012 (Az.: VI R 33/10) entschieden.

Demnach ist eine vollständige Aufzeichnung von Ausgangs- und Endpunkt einer jeden Fahrt vorzunehmen. Dazu gehören das jeweilige Datum, die konkreten Ortsangaben (Ziel- und Startadresse), der aufgesuchte Kunde bzw. Geschäftspartner und Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand. Außerdem sind weitere Fahrzwecke (z.B. „Tanken“)  und die gefahrenen Tageskilometer hinzuzufügen.

Insbesondere genügt es nicht, wenn Eintragungen nur nachträglich vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Fahrtenbuch nachträglich durch Eintragungen in einem Tageskalender ergänzt. Die Aufzeichnungen müssen aber zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Im vorliegenden Fall erachtete der Bundesfinanzhof das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß.

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Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer als Fahrzeughalter nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Behörden nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 25.01.2012 (1 M 200/11) hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß für den Fahrzeughalter die Pflicht begründet, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dazu gehöre es, dass er den ihm bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördere.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen des OVG nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

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