Geblitzt auf der BAB 9, KM 38,1, FR Leipzig

Gransee

Bei Kilometer 38,1 auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h. Gemessen wird mit dem Einseitensensor Es3.0.

Aus sachverständiger Sicht bestehen auch bei dieser Messstelle Bedenken. Diese ergeben sich aus dem Aufbau der Messanlage, welche unter anderem aus dem Messsensor und den Kameras besteht. Die Kameras werden bei dieser Messstelle ungewöhnlich aufgestellt, so dass es dem Sachverständigen in der Regel verwehrt ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob sich das Fahrzeug selbst mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie befindet. Dies stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dar, da eindeutig nachgewiesen werden muss, dass die Messung durch das Fahrzeug selbst und nicht durch andere Umstände (vorauslaufende Schatten etc.) ausgelöst wurde. Aus sachverständiger Sicht ist die Geschwindigkeitsmessung hier zumindest kritisch zu hinterfragen.

Grundsätzlich ist die Messung zumindest zweifelhaft und in Gänze zu überprüfen, sofern das Fahrzeug des Betroffenen die Fotolinie noch nicht erreicht hat. Gleiches muss jedoch gelten, wenn schon gar nicht festgestellt werden kann, ob das Fahrzeug weit vor oder an der Fotoline stand.

Das Messgerät funktioniert wie folgt:

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Das Gerät verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft.

Überschreitet ein PKW den im Voraus bestimmten Geschwindigkeitswert, wird vom Messgerät aus ein Signal an eine vom Messgerät räumlich getrennte Einrichtung gesendet. Es erfolgt sodann eine digitale Fotoauslösung, wenn sich das Fahrzeug drei Meter hinter dem mittleren Sensor, der als Messlinie fungiert, befindet; es wird in diesem Moment geblitzt. Die Stelle bzw. Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird, wird als sog. Fotolinie bezeichnet. Gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers müssen vor Beginn der Messungen Testfotos angefertigt werden, auf denen die Fotolinie dokumentiert wird. Für die richtige Dokumentation der Fotolinie muss diese visualisiert werden. Dies erfolgt beispielsweise durch eine Farblinie, Reflexfolie, einen Kreidestrich oder in häufigen Fällen durch einen Leitkegel.

Die für die Messung zuständigen Polizeibeamten müssen den Abstand zwischen Sensorkopf und Fahrbahnrand sowie die Fahrspurbreite protokollieren. Zudem ist eine aktuelle Softwareversion des Gerätes zu verwenden. Durch entsprechende Dokumente ist zudem zu belegen, dass das Gerät geeicht ist und die zuständigen Polizeibeamten in der Bedienung des Geräts geschult sind.

Schließlich sind die Messdaten und Beweisfotos mit einer bestimmten Signierung und Verschlüsselung zu speichern. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Messfotos von einer bestimmten Messanlage stammen und nicht nachträglich verändert oder manipuliert worden sind. Ob die Messdaten gesichert sind und damit die Echtheit gewahrt ist, kann nur durch Einsicht in die Messdaten ermittelt werden.

 

Fehlerquellen

  • Wird die Kameraposition während der Messzeit verändert, müssen die messenden Polizeibeamten auch die Fotolinie erneut dokumentieren. Erfolgt dies nicht, ist auch die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gewährleistet. Hier müssen die Angaben im Messprotokoll mit denen auf dem Dokumentarfoto verglichen werden (siehe Abbildung 2)
  • Häufige Fehler ergeben sich auch beim Verwenden des Leitkegels, wenn dieser überhaupt nicht oder fehlerhaft zum Gerät aufgestellt wird. In einem solchen Fall sind die Beweisfotos nicht länger aussagekräftig, da die Abbildeposition des Fahrzeugs verfälscht sein  und der festgestellte Messwert nicht mehr sicher dem aufgenommenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Auch hier sind die Angaben im Messprotokoll mit denen auf dem Dokumentarfoto zu vergleichen. Das Gleiche gilt für die Überprüfung des Seitenabstandes Geräts zum Fahrbahnrand.
  • Neben den Eichscheinen sind auch die Schulungsnachweise der Polizeibeamten für das spezifisch bei der Messung verwendete Gerät ist genau zu überprüfen.

Sie wurden auf der Autobahn BAB 9 geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.

Mehr Informationen erhalten Sie auch auf: www.geblitzt-auf-der-autobahn.de dem Service der Verkehrsanwälte

ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach. „ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung“ weiterlesen

Bundesfinanzhof: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Fahrtenbuch führen

Ein Fahrtenbuch kann aus unterschiedlichen Gründen geführt werden. Es kann einerseits als Auflage Fahrtenbuchnach einem verkehrsrechtlichen Verstoß nach § 31 StVZO verhängt werden, wenn der Fahrer zunächst nicht ermittelt werden konnte. Das Führen eines Fahrtenbuchs kann aber auch steuerliche Gründe haben. Welche Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.03.2012 (Az.: VI R 33/10) entschieden.

Demnach ist eine vollständige Aufzeichnung von Ausgangs- und Endpunkt einer jeden Fahrt vorzunehmen. Dazu gehören das jeweilige Datum, die konkreten Ortsangaben (Ziel- und Startadresse), der aufgesuchte Kunde bzw. Geschäftspartner und Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand. Außerdem sind weitere Fahrzwecke (z.B. „Tanken“)  und die gefahrenen Tageskilometer hinzuzufügen.

Insbesondere genügt es nicht, wenn Eintragungen nur nachträglich vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Fahrtenbuch nachträglich durch Eintragungen in einem Tageskalender ergänzt. Die Aufzeichnungen müssen aber zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Im vorliegenden Fall erachtete der Bundesfinanzhof das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß.

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündung ?

Sachverhalt: Der Betroffene befuhr eine Straße in einer kleinen Ortschaft, für die eine zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h durch Zeichen 274 galt. Nachdem unser Mandant diese Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte, überquerte er mit seinem Fahrzeug noch 2 Einmündungen, an denen jeweils keine Geschwindigkeitsbegrenzung in Form des Zeichens 274 eingerichtet wurde. Unser Mandant ging daher davon aus, dass nunmehr wieder die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h gelte und beschleunigte sein Tempo. Etwa 20 m nach der zweiten Einmündung war erneut ein geschwindigkeitsbegrenzendes Zeichen 274 eingerichtet, dass die Geschwindigkeit auf 30 reduzierte. Kurz hinter diesem Verkehrsschild stand ein fest installierter Blitzer (siehe Foto). Noch bevor unser Mandant das Verkehrsschild passierte, wurde er bei einer Geschwindigkeit von 48 km/h geblitzt.

Die Problematik dieses Falles liegt in der Geltungsreichweite eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens wie dem des Zeichens 274. Ist ein solches Verkehrszeichen aufgestellt, löst es ein sogenanntes Streckenverbot aus. Auf dieser Strecke gilt somit die Geschwindigkeitsbegrenzung. Entscheidend wie in diesem Fall ist nun, wann dieses Streckenverbot bei Zeichen 274 endet. Um diese Frage gibt es jedoch immer wieder gerichtliche Uneinigkeit. Nach der StVO ist das Ende eines Streckenverbots entweder aufgrund der Örtlichkeit selbst oder wegen eines zusätzlichen Gefahrenzeichens gekennzeichnet.

Dagegen hat sich allerdings das LG Bonn mit Urteil vom 19.05.2003 ausgesprochen. Das Gericht war hier der Ansicht, dass eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung gilt, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Soll über eine längere Strecke innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gelten, muss dies die Straßenverkehrsbehörde durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO einrichten. Ansonsten würde für einen Einbiegenden die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelten, so dass auf derselben Fahrstrecke unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den gleichen teilnehmenden Verkehr gelten würde. Ein solches Ergebnis widerspricht aber den Grundsätzen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

In einem solchen undeutlichen Fall muss daher aus unserer Sicht die nächsthöhere zulässige Geschwindigkeit gelten- hier dann 50 km/h. Die Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündungen wird allerdings weiter ein streitiges Thema bleiben.

Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander

vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.

In seinem Beschluss vom 14.12.2011 (2 OWi 641/11) hat das Amtsgericht Hattingen entschieden, dass zwei dem Betroffenen auferlegte Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhten, die jedoch aufgrund einer gleichzeitigen Rücknahme der gegen sie vom Anwalt des Betroffenen erhobenen Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangten, parallel zu vollstrecken seien. Der Betroffene habe die zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat somit nicht nacheinander abzugelten. Vielmehr seien beide Fahrverbote nach dem Verstreichen eines Monats abgegolten.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen seien zwar gemäß § 25 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in dem Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen grundsätzlich nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Jedoch handele es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung sei daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Liegen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was nach Ansicht des Amtsgerichts Hattingen bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so seien mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken.

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer als Fahrzeughalter nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Behörden nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 25.01.2012 (1 M 200/11) hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß für den Fahrzeughalter die Pflicht begründet, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dazu gehöre es, dass er den ihm bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördere.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen des OVG nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät ES 1.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Landstraße mit dem Messgerät ES 1.0 geblitzt. In einem zunächst ergangenen Anhörungsbogen wurde ihm vorgeworfen, die auf der Landstraße zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten zu haben. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte ließen wir die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen. Das Messgerät ES 1.0 ähnelt in seiner Funktionsweise sehr seinem Nachfolgermodell ES 3.0, mit der Ausnahme, dass bei dem Messgerät ES 3.0 eine zusätzliche seitliche Abstandsmessung erfolgt.

Auch bei dem Messgerät ES 1.0 ergibt sich die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung aus der Rekonstruktion der Fotolinie. Allerdings waren bei den vorliegenden Beweisbildern gegen unseren Mandanten und anderer Messungen die für die Bestimmung der Fotolinie relevanten Vorderräder durch Gras oder ähnliches verdeckt. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 1.0 vor, dass auf die zu messenden Fahrzeuge freie Sicht bestehen muss. Auffällig war zudem eine Annulierungsrate der Messungen in Höhe von über 50 %, woraus geschlossen werden konnte, dass die Messanlage nicht entsprechend den Bedienungsvorgaben aufgebaut wurde und somit ein Justierfehler vorlag. Dieser hätte durch Nachjustierung oder Wechseln der Messstelle gemäß der Gebrauchsanweisung gewechselt werden müssen. Im Zweifel sei bei einer ungewöhnlichen Häufung von Messwertannulierungen, die zweifelsohne bei einer Rate von 50 % vorliegt, auch ein Defekt des Messgerätes nicht auszuschließen.

Im vorliegenden Fall wurde die Messstelle jedoch nicht gewechselt, sondern einfach weiter gemessen. Die Fehlmessungen ließen sich anhand der Beweisbilder auch daran erkennen, dass bei einem Vergleich der Fotopositionen der gemessenen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten diese sich dennoch auf gleicher Höhe befanden, was technisch ausgeschlossen ist. Aus der Sicht des Sachverständigen wurde der Verlauf der Fotolinie nicht ausreichend dokumentiert und war auch nicht rekonstruierbar, woraus sich im Ergebnis eine mangelhafte Dokumentation der Fotolinie ergab. Dem Amtsgericht wurde das Privatgutachten übergeben. Das Amtsgericht entschied sich aufgrund dessen, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse des Privatgutachtens wurden bestätigt. Das Verfahren endete schließlich mit einem Freispruch.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Behördenwillkür bei Geschwindigkeitskontrollen

Geschwindigkeitskontrollen für mehr Verkehrssicherheit

Geschwindigkeitskontrollen stehen unter dem gesetzgeberisch vorgesehenen Ziel, die Sicherheit im Verkehr zu stärken. Dennoch bleibt in vielen Fällen für „Geblitzte“ der Sinn und Zweck einer Messung an der jeweiligen Stelle offen. Generell sollenBlitzer laut der Verwaltungsvorschriften zur StVO „die Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.“

Überhöhte Geschwindigkeit bildet immer noch den häufigsten Unfallgrund in Deutschland. Geschwindigkeitskontrollen haben daher eine doppelte Wirkung. Zum einen wirken sie generalpräventiv auf die Verkehrsteilnehmer, die bei Kenntnis der Blitzerstelle ihre Geschwindigkeit anpassen. Zum anderen vermitteln sie einen Lerneffekt, wenn man mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen wurde.

Problematisch ist, dass es Messstellen gibt, die den Verdacht hervorrufen, dass die Geschwindigkeitsverstöße der Verkehrsteilnehmer von den Behörden geradezu provoziert werden. Diesen Rückschluss könnte man zum Beispiel daraus ziehen, dass Messgeräte teilweise in einem nicht zumutbaren Abstand von nur 100- 200m nach einem Verkehrszeichen mit dem erstmaligen Hinweis einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt werden. Für den Verkehrsteilnehmer erfolgt die Geschwindigkeitsbegrenzung derart überraschend, dass er es häufig nicht mehr schafft, die Geschwindigkeit rechtzeitig zu reduzieren, wenn er den das Verkehrszeichen überhaupt wahrnehmen kann.

Wenn solche Geschwindigkeitskontrollen dann zur Folge haben, dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern geblitzt wird und daraufhin in Form von Bußgeldbescheiden mit erheblichen Geldbußen zur Kasse gebeten wird, ist zu befürchten, dass die Behörden mit der Messung nicht nur Ziele der Verkehrssicherheit verfolgen.

Ein Richter aus Sachsen vom Amtsgericht Marienberg sowie aus Herford (Nordrhein-Westfalen) hat laut Presseberichten ähnliche Zweifel gehabt und daraufhin einige Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen eingestellt. Einnahmen aus Bußgeldern kommen dem öffentlichen Haushalt zu. Es wird daher kritisiert, Geschwindigkeitskontrollen vorwiegend der Finanzierung der öffentlichen Haushalte dienen und die Bußgelder insofern fest eingeplante Einnahmen darstellen. Messungen auf einer solchen Grundlage widersprechen dem Ziel des Gesetzes und sind als rechtswidrig zu betrachten. Ob eine derartige Behördenwillkür tatsächlich vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und muss aus den Umständen heraus bewertet werden.

[Autor: Stud jur. Schaeffer]

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen