Nutzungsausfall auch für Fahrradfahrer

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Zeit, in der er sein Kraftfahrzeug nicht nutzen konnte, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern er auf einen Mietwagen verzichtet. Der Anspruch steht ihm auch bei Reparaturschäden bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.

Das Landgericht Lübeck hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes und nicht mehr brauchbares Fahrrad geltend machte. „Nutzungsausfall auch für Fahrradfahrer“ weiterlesen

Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer

Bei Unfällen zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spielt die Haftungsverteilung eine entscheidende Rolle. Da dem Abbiegenden besondere Sorgfaltspflichten beim Abbiegevorgang zukommen, spricht der sogenannte „Anscheinsbeweis“ zunächst gegen den links abbiegenden Kraftfahrer. „Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer“ weiterlesen

Spontane Äußerung nach dem Unfall ist kein Schuldanerkenntnis

Das OLG Saarbrücken hat am 01.03.2011 über die Frage eines Schuldanerkenntnisses zu entscheiden, nachdem es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen gekommen war. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am rechten Straßenrand geparkt und war zum Unfallzeitpunkt im Begriff, aus derVerkehrsunfall Parklücke anzufahren. In diesem Moment kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin brachte vor, dass der Beklagte mit deutlicher überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall ihre Schuld eingestanden habe und sie daher keinen Anspruch auf Ersatz der Verkehrsunfallkosten habe. Das Landgericht Saarbrücken hatte in der Vorinstanz der Klägerin recht gegeben, wogegen sich nun die Berufung des Klägers richtete.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, unter welchen Voraussetzungen spontane Äußerungen nach einem Unfall ein Schuldanerkenntnis darstellen kann. Gesteht man im Zivilrecht seine Schuld durch eigenes Verhalten oder aufgrund eines Vertrages ein, hat dies eine willentliche Rechtsfolge nach § 781 BGB (Schuldanerkenntnis). Das Gericht war der Ansicht, dass für die Annahme eines Schuldanerkenntnis aber nicht schon die bloße Schilderung des Unfallgeschehens aus eigener Sicht ausreicht. Die Tragweite spontaner Äußerungen nach dem Unfall muss eingeschränkt bleiben, da die Unfallbeteiligten zumeist noch unter Schock bzw. zumindest unter dem Eindruck der Unfallgeschehnisse stehen. Daher führte das Gericht aus, dass die spontanen Äußerungen nur dann als Schuldanerkenntnis zu werten sei, wenn sich der Äußernde auch über die Tragweite seiner Erklärung bewusst ist. Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn man eine schriftliche Erklärung in Form eines Schuldanerkenntnisses unterschreibt.

Da die Klägerin hier lediglich das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert hatte und zudem keine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des Landgerichts Saarbrücken; es lag kein Schuldanerkenntnis vor.

Stud. iur. Nicolas Schaeffer

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall zwischen gleichzeitig überholendem PKW und Motorrad

Das OLG Brandenburg entschied am 23.06.2011 (Aktenzeichen: 12 U 270/08) einen Verkehrsunfall, in dem ein Motorrad zwei Fahrzeuge auf einer Bundesstraße zu überholen versuchte, währenddessen das vorausfahrende Kraftfahrzeug ebenfalls zum Überholen ausscherte. Die Besonderheit des Falls lag zunächst darin, dass es zu keiner Berührung zwischen dem Motorrad und dem Fahrzeug gekommen war. „Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall zwischen gleichzeitig überholendem PKW und Motorrad“ weiterlesen

Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden

Das Amtsgericht München (Az.: Urt. v. 14.04.2011 – 271 C 10327/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er auf dieselbe Art und Weise bei der Versicherung abrechnen. Der beauftragte Gutachter stellte ohne Kenntnis vom Altschaden einen Schaden von 2.625 € fest. Die Versicherung zahlte diesmal jedoch nur 66,00 € unter Berücksichtigung des Altschadens und einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Daraufhin klagte der KfZ-Besitzer gegen die Versicherung. „Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden“ weiterlesen

Alleinhaftung für Kollision nach Überholen eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr

Das LG Magdeburg hatte am 28.04.2011 über einen Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr und einem PKW gekommen war. Die Fahrerin des PKW machte als Klägerin Schadensersatz für die an ihrem PKW entstandenen Schäden geltend. „Alleinhaftung für Kollision nach Überholen eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr“ weiterlesen

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Mitverschulden

In einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.04.2011 (Az.: 22 U 67/09) ging es um die Ersatzfähigkeit von Kosten aus einem Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall.panthermedia_04203302

Ein Sachverständigengutachten im Falle eines Verkehrsunfalls dient dazu, Art und Umfang eingetretener Schäden am KfZ feststellen zu lassen und darüber hinaus etwaige Schadenspositionen wie Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert eines KfZ zu bestimmen. Hat der Schädiger den Unfall allein verursacht und haftet demnach zu 100 %, dürfte unstreitig sein, dass der Geschädigte auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten komplett ersetzt verlangen kann.

In dem Urteil des OLG Frankfurt am Main ging es nun um die Konstellation, dass das Gericht in diesem Fall eine quotenanteilige Haftung des Geschädigten festgestellt hatte. Aus der Sicht des OLG Frankfurt am Main sind aber auch in solchen Fällen der Haftungsverteilung die Kosten für ein Sachverständigengutachten in vollem Umfang zu erstatten.

Diese Ansicht wird nicht von allen obergerichtlichen Instanzen in Deutschland geteilt. So urteilte das OLG Düsseldorf im März 2011 (Az.: 1 U 152/10), dass die Sachverständigenkosten nur anteilig der Haftungsquote erstattungsfähig sind, da es ohne die Mitverantwortung bzw. die Unfallbeteiligung des Geschädigten auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gekommen wäre. Dagegen spricht sich nun das OLG Frankfurt am Main, wie schon vorher das OLG Rostock (Az.: 5 U 144/10) und das AG Siegburg (Az.: 111 C 10/10), aus.

Das OLG Frankfurt am Main führt hierzu aus: Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um solche Kosten, die der Schadensfeststellung dienen, also ausschließlich erforderlich sind, um den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger erstattet zu bekommen. Im Gegensatz zu den Reparaturkosten fallen Sachverständigenkosten regelmässig überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat…

Der Geschädigte könne auch dann die Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen, wenn er beispielsweise zu 50 % haftet, da diese Kosten auch dann entstehen, wenn der Geschädigte seine anteiligen Schadenspositionen beziffern muss. Ein Sachverständigengutachten dient somit nur der Schadensfeststellung und ist nicht mit den üblichen Schadenspositionen wie den Reparaturkosten vergleichbar.

Aufgrund der Uneinigkeit der Oberlandesgerichte wird eine richtungsweisende Entscheidung des BGH erwartet. Die Sache des OLG Frankfurt am Main ist nunmehr unter dem Aktenzeichen VI ZR 133/11 beim 6. Zivilsenat des BGH anhängig.

(stud. jur. N. Schaeffer)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern

Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholern bestätigt.

In diesem Fall hatte die Klägerin auf der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten, der versucht hatte, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen. Der Klägerin war durch Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie durch einen Nutzungsausfallschaden ein Gesamtschaden in Höhe von 2.157,77 € entstanden. Diesen Betrag machte sie als Schadensersatz geltend.

 

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Verkehrsunfall: Unfallschadenregulierung – 130 % – 6 Monatsfrist

130 % Abrechnung bei unterbrochener 6 Monatsfrist nicht möglich.

Sofern der Reparaturschaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) im Rahmen der 130 % Grenze über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 % Abrechnung) und der Geschädigte dennoch vollständig und fachgerecht repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter genutzt werden. (Der BGH (BGH VersR 09, 128) sieht in der Sechs – Monatsfrist aber keine Fälligkeitsvoraussetzung). „Verkehrsunfall: Unfallschadenregulierung – 130 % – 6 Monatsfrist“ weiterlesen

Mithaftung des Radfahrer s beim Überqueren eines Zebrastreifens

Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz Urteil vom 24.11.10, 2S 193/10) hatte sich mit einem Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Kraftfahrer zu beschäftigen, der sich auf einem Zebrastreifen ereignete. Im Ergebnis stellten die Richter fest, dass Radfahrer beim Überqueren eines Zebrastreifens nicht dieselben Rechte wie Fußgänger haben. Bei einem Unfall trage der Radfahrer eine Mitschuld. Unter Umständen kann dem Radfahrer auch die Alleinschuld treffen; so etwa bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Zebrastreifen. „Mithaftung des Radfahrer s beim Überqueren eines Zebrastreifens“ weiterlesen

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