Geblitzt mit ES 3.0

Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung 

Geblitzt
Einseitensensor ES3.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

 

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

        Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter

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Geblitzt auf der BAB 10, km 71,5

Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0Blitzer geblitzt. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.

Im hier vorliegenden Fall befuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle Gransee erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.

Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.

So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.

Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Flensburger Punktesystem wird reformiert

Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.

Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. „Flensburger Punktesystem wird reformiert“ weiterlesen

Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät


Autofahrer können durch verschiedene technische Mittel bevorstehende Radarkontrollen frühzeitig erkennen und somit einer Ahndung entkommen. Häufig wird dafür das klassische Radarwarngerät verwendet, wobei zunehmend auf Smartphones oder Navigationsgeräte zurückgegriffen wird, auf denen eine Software zur Radarwarnung installiert ist. „Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät“ weiterlesen

BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig

Die Baustelle „Neubau Grünbrücke“ zwischen AD Potsdam – Leipzig (BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig) sollte ursprünglich Ende August 2011 fertig gestellt werden. Zwischenzeitlich wurde die Baustelle Wildbrücke bis zum 15. November und nun bis zum 15. Dezember 2011 verlängert.

Im Bereich der Baustelle Wildbrücke in Fahrtrichtung Leipzig ist die Geschwindigkeit reduziert. Die Geschwindigkeit wird im Baustellenbereich kontrolliert. Wir berichteten bereits im Blog über diese Messstelle. Da der Baustellenbereich nunmehr weitestgehend entfernt ist und nach Angabe des Landesamtes für Straßenwesen Bauarbeiten auf der Brücke stattfinden, besteht keine spürbare Fahrbahnverengung, so dass Verkehrszeichen möglicherweise übersehen werden und es so zu einer hohen Anzahl von Verkehrsverstößen kommt. Aufgrund mehrfacher gutachterlicher Überprüfungen verschiedener Messungen an dieser Stelle erscheint es ratsam, den eigenen Geschwindigkeitsverstoß zumindest kritisch zu hinterfragen, da aus gutachterlicher Sicht diverse Fehlmessungen bekannt sind. Die Messung erfolgt an diesem Ort mit dem Einheitensensor ES 3.0. Die Funktionsweise des Gerätes finden Sie hier.

Sofern Sie Betroffener sind, beraten wir Sie gerne unverbindlich, ob und wie gegen die Messung vorgegangen werden sollte. Senden Sie uns eine Email unter Angabe des Benutzernamens und des Kennworts, welches sich auf der Anhörung befindet oder fügen Sie den Anhörungsbogen bei: Brunow@streich-anwaelte.de

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Häufig werden Geschwindigkeitsverstöße dadurch festgestellt, dass die Polizeibeamten mittels eines Tachometers in einem gleichbleibenden Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und in diesem Zuge die Geschwindigkeitsmessung durchführen. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich allerdings nicht um ein standardisiertesVideowagen Messverfahren, da die Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidend davon abhängt, dass der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug konstant bleibt. Neben der Beachtung des Abstandes  sind außerdem Feststellungen zur Länge der Messstrecke, der Justierung des Tachometers bzw. des mobilen Messgerätes sowie zur Höhe des Sicherheitsabschlages zu treffen.

Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 15.09.2011 (Az.: III-2 RBs 108/11) nunmehr bestätigt, dass die Anforderungen an eine korrekte Geschwindigkeitsmessung bei Dunkelheit erhöht sind. Durch die schlechteren Sichtverhältnisse bei Nacht müssen die messenden Polizeibeamten nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug durch bestimmte Scheinwerfer oder andere Sichtquellen aufgehellt werden konnte. Denn nur dann sei aus Sicht des Gerichts gewährleistet, dass die Polizeibeamten durch erkennbare Orientierungspunkte den Abstand zum Fahrzeug beim Nachfahren gleichhalten und die Geschwindigkeitsmessung korrekt verläuft. Als ein solcher Orientierungspunkt genügen aber laut Urteil gerade nicht die Rücklichter. Vielmehr müssen noch die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen sein.

Ob die Polizeibeamten diese Erfordernisse auch einhalten, lässt sich nur durch Befragung ermitteln. Im vorliegenden Fall hatten die Polizeibeamten angegeben, „Sichtkontakt zum Fahrzeug“ gehabt zu haben. Der Abstand habe dabei „vier bis fünf Fahrzeuglängen betragen“. Für das OLG Hamm reichten diese Angaben nicht aus, um den genauen Ablauf der Geschwindigkeitsmessung nachvollziehen zu können. Daher wurde das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Schwerte gegen den Betroffenen aufgehoben.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch[/info]

Zahl der Verkehrsunfälle mit Radfahrern in Berlin und Brandenburg steigt

Laut Angaben des Statistischen Bundesamts Berlin-Brandenburg ist im ersten Halbjahr 2011 (Januar-Juni) die Zahl der Verkehrsunfälle in Berlin, in denen Radfahrer beteiligt waren, um ca. 20 % gestiegen. Allerdings sei die Gesamtzahl der Verkehrsunfälle von 63006 im ersten Halbjahr 2010 auf 60 663 im Halbjahr 2011 zurückgegangen. Laut der Statistik waren auf den Straßen Berlins an 2400 Unfällen Radfahrer beteiligt, während im gleichen Zeitraum des Vorjahres es nur 1972 Fälle waren. „Zahl der Verkehrsunfälle mit Radfahrern in Berlin und Brandenburg steigt“ weiterlesen

Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß

Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BkatV (Bußgeldkatalogverordnung). Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt.

In einem Fall des OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 384/11) hatte das Gericht über einen Kraftfahrzeugführer zu entscheiden, der am 06.06.2010 eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen hatte und gegen den schon zuvor innerhalb der letzten 4 Jahre wegen vier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h Geldbußen festgesetzt worden sind. Das Gericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Verhalten ein beharrlicher Pflichtenverstoß zu erkennen ist und damit ein Fahrverbot anzuordnen war. Im Ergebnis lag aus Sicht des Gerichts hier kein beharrlicher Pflichtenverstoß vor.

Das Gericht gab in seinem Urteil zu bedenken, dass nicht immer nur der Geschwindigkeitsverstoß die Schwelle von 26 km/h überschreiten muss, sondern dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Es führt dazu aus:

[…]eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BkatV nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall der Überschreitung von 26 km/h entspricht. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung den Grenzwert von 26 km/h unterschreitet. Es kommt zusätzlich auf die Anzahl der Verstöße, den Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheidungen vorheriger Verstöße sowie die Rechtsfolgen der Entscheidungen (Anmerkung: z.B. Höhe der Geldbuße) und die Tatschwere an sich.

Die Verneinung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes das Entfallen des Fahrverbot begründete das Gericht schließlich damit, dass in keinem der Fälle der Kraftfahrzeugführer den Richtwert von 26 km/h überschritten hatte und die Tatzeiten früherer Verurteilungen schon zum Teil 4 Jahre zurückliegen. Zudem müsse stets von den Gerichten erwogen werden, ob nicht zunächst durch eine erhöhte Geldbuße auf den Kraftfahrzeugführer eingewirkt werden könne.

Sollte ein Gericht in anderen Fällen doch einen beharrlichen Pflichtenverstoß feststellen, dürfen für die einzelnen Geschwindigkeitsverstoße nicht mehrere Fahrverbote addiert werden. Das entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 04.01.2011 (53 Ss-OWi 546/10), da dem Fahrverbot in dem Sinne kein „Strafcharakter“ zukommt, sondern vielmehr damit auf den Täter eingewirkt werden soll, damit er sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält. In dem konkreten Fall war der Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 29 und 33 km/h verurteilt worden. Da der Fahrzeugführer damit gesetzlich zum Einen einen beharrlichen Pflichtenverstoß und zum Anderen eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV verwirklichte, ging das Amtsgericht in der Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass somit die für solche Verhaltensweisen vorgesehenen Fahrverbote zu 2 Monaten zu addieren seien. Tatsächlich müssen die Taten aber insgesamt gewürdigt werden. Es darf daher nur ein einheitliches Fahrverbot angeordnet werden. Im Strafrecht findet allgemein keine Addition von Rechtsfolgen statt.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild

Geschwindigkeitsmessung: Abstand zwischen Blitzer und Verkehrsschild

Eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte im vorliegenden Fall innerorts. Ein Kraftfahrer befuhr innerorts eine Straße mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h.  Ca. 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild erfolgteBlitzer eine Geschwindigkeitsmessung. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde er schließlich vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,- € verurteilt. Zudem erhielt er für die Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte. Gegen diese Entscheidung stellte der Kraftfahrer einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kraftfahrer rügte, dass das Amtsgericht die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden – Württemberg für die Sicherheitsarbeit der Polizei nicht beachtet habe, da die Messung nicht innerhalb von 150 Meter vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfte.

Das OLG  Stuttgart (4 Ss 261/11) ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu und vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß vorliege. Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift lautet:

„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Somit beschreibt die Vorschrift den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Ferner ist von dieser Vorschrift nicht die Geschwindigkeitsmessung bei Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt .

Hier wurde der Autofahrer 90 m vor der Ortstafel in Fahrtrichtung Ortsausgang gemessen. Ortseingangs- und Ortsausgangstafel sind zwar in der Regel miteinander verbunden (u.a. Vorder- und Rückseite), so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und somit gegen die Verwaltungsvorschrift erfolgt sein könnte.

Das Gericht vertrat allerdings, dass der Messstandort korrekt gewählt wurde und gegen die Messung keine Bedenken bestünden. Es kommt nämlich entscheidend auf die Fahrtrichtung des Betroffenen an. Die Ortseingangstafel für den entgegen gesetzten Verkehr hatte hier außer Betracht zu bleiben.

Ob ein Verstoß gegen die entsprechende landesrechtliche Verwaltungsvorschrift vorliegt, hängt klar davon ab, ob die Messung unmittelbar bzw. nicht mit ausreichendem Abstand hinter dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erfolgt.

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      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:

www.verkehrsrecht-24.de

      und NEU:

www.verkehrsanwaelte-24.de

          Tel.: 030 / 226 35 71 13

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