PoliScan Speed Freispruch – AG Tiergarten

Nach dem AG Aachen und dem AG Herford kommt nun auch das Amtsgericht Tiergarten zum Ergebnis, dass es sich bei dem Messgerät PoliScan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Amtsgericht Tiergarten bemängelte  insbesondere die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Messung und sprach den Betroffenen frei. Das Amtsgericht begründete den Freispruch u.a. mit folgender Argumentation:  Zwar bekundete der Messpostenführer, dass das geeichte und zugelassene und mit der Softwareversion 1.5.5 ausgestattete Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic PoliScan Speed nach Überprüfung der Messanlage eingemessen wurde, wobei er sich an die Betriebsvorschriften gehalten habe und insbesondere darauf geachtet habe, dass das Rechteck an der richtigen Stelle ist. Sobald er das Gerät anweisungsgemäß aufgestellt habe und beim Auslösen des ersten Fotos das Rechteck auf dem gemessenen Auto im Bereich des Kennzeichens und des Scheinwerfers oder Rades sei, laufe die Überprüfung des Geräts selbstständig durch, ohne dass er noch etwas einstellen könne. Lediglich, wenn der Messrahmen verschoben sei, wisse er dass er das Gerät nicht richtig eingestellt habe, messe erneut nach und justiere so lange, bis das Rechteck  eben an der richtigen Stelle sei. Was das Gerät im Inneren mache, wie es die Auswerterahmen im Einzelfall festlege, sei das Geheimnis der Firma….

Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScan Speed Messergebnisses bestehen deshalb, weil das PoliScan Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht, wonach ei  überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.“

Aus Sicht des Amtsgericht Tiergarten handelt es sich bei diesem Messgerät auch nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, da noch nicht einmal für gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die Grundlagen für die Zulassung; insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen und die Prüfung durch die PTB auch nicht über jeden Zweifel erhaben ist (so auch AG Aachen).

Allerdings bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht auf dieses Entscheidung reagiert. Im Falle des Freispruchs des AG Aachen wurden von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt, wodurch es „leider“ zu keiner obergerichtlichen Entscheidung kam. (Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Sollten Betroffene, welche geblitzt wurden,  der Meinung sein, dass die gemessene Geschwindigkeit fehlerhaft ist, sollte die Messung überprüft werden. Selbstverständlich lohnt sich bei einem drohenden Fahrverbot eine Überprüfung der Messung allemal. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Betroffenen gerne zur Verfügung und beraten umfassend.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Fahrverbot droht? Stellen Sie sich darauf ein

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot

Unter Umständen kann von einem drohenden Fahrverbot abgesehen werden, sofern zum Beispiel eine erhebliche Härte vorgetragen wird. Dies ist unter Umständen dann gegeben, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen so intensive berufliche Nachteile mit sich bringt, dass die Existenz gefährdet ist. Allerdings muss zunächst geprüft werden, ob die Nachteile nicht durch andere Maßnahmen abgefedert werden können. Kann das Fahrverbot in einen Jahresurlaub gelegt werden, so entfällt der Grund für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Frage stellt sich nun, zu welchem Zeitpunkt entsprechende Vorbereitungen und Maßnahmen treffen muss.

Das AG Haßfurt verlangt vom Betroffenen (AG Haßfurt, vom 22.3.2012), dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots einrichten muss. Erwähnt der Betroffenen dagegen erst in einer mündlichen Verhandlungen, dass der Jahresurlaub bereits verplant ist (jedoch nach Zustellung des Bußgeldbescheids), so könne er sich darauf nicht mehr berufen.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Der Betroffene hat demnach die Möglichkeit, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheids frühzeitig auf ein Fahrverbot einzustellen. Diese Möglichkeit hat der Betroffene auch zu nutzen. Unterlässt er diese Möglichkeiten, so kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot? Mehr nformationen zur Vermeidung eines Fahrverbots finden Sie unter

Teil 1 – die besondere Härte – …weiterlesen

Teil 2 – das Augenblicksversagen – …weiterlesen 

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(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Fahreignungsregister 2014 – Was ändert sich?

FAHREIGNUNGSREGISTER 2014: REFORM DES VERKEHRSZENTRALREGISTER

Nach acht Punkten droht der Führerscheinentzug

Fahreignungsregister

Mit dem Fahreignungsregister, welches ab dem 1. Februar 2014 eingeführt werden soll, ändern sich für Kraftfahrer grundlegende Dinge. Der Führerscheinentzug wird sodann nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits bei 8 Punkten stattfinden. Das bisherige Punktesystem bis 18 Punkten wird von dem neuen System abgelöst, welches lediglich eine Punkteskala bis 8 Punkten vorsieht.  Je nach Schwere des Verstoßes sollen nun ein, zwei oder aber drei Punkte eingetragen werden. Entgegen der zwischenzeitlichen Entscheidung keinen freiwilligen Punktabbau mehr zuzulassen, soll dies unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein.

Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?

Je nach Ordnungswidrigkeit werden heute 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen. Geregelt ist dies in der Anlage 13 der FeV. Ab Februar 2014 sollen nur noch maximal 3 Punkte eingetragen werden. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Verkehrsstraftaten gibt es sodann 2 Punkt; für übrige Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis drohen 3 Punkte.

Was wird nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen?

Ordnungswidrigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen. Hierzu zählen insbesondere das unberechtigte Befahren einer Umweltzone, Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen u.a.. Auch bei Verkehrsstraftaten sollen nicht mehr alle Verstöße eingetragen werden. So fallen hier unter anderem die Beleidigungsdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die fahrlässige Körperverletzung (zumindest bei leichten Verletzungen) heraus.

Insbesondere Betroffene, deren Punktekonto aufgrund von o.g. genannten Verstößen gefüllt ist, können sich auf das Fahreignungsregister freuen, denn Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht eingetragen werden, fallen vollständig aus dem Fahreignungsregister heraus.

Punkterabatt

Auch im neuen Fahreignungsregister soll es bei dem Punkterabatt durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar bleiben. Die ursprünglichen Pläne auf den Punkterabatt zu verzichten, wurden niedergeschlagen. Durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar werden 2 Punkte gelöscht. Allerdings ist die Teilnahme nur einmal in 5 Jahren möglich.

Da die Kosten für das Fahreignungsseminar deutlich höher sind als das derzeitige Aufbauseminar, wird noch vor Inkrafttreten des Fahreignungsregister empfohlen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Tilgungsfristen im Fahreignungsregister

Nach derzeitigem Recht wird die Tilgung alter Punkte durch neue Verstöße gehemmt, sofern der weitere Verstoß binnen Zwei-Jahresfrist begangen wird. Nach dem neuen Fahreignungsregister wird  es sicherlich übersichtlicher; jedoch nicht autofahrerfreundlicher. Mit dem neuen Fahreignungsregister werden Ordungswidrigkeiten mit einem Punkt nach 2,5 Jahren getilgt; Ordungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Wird man heute beispielsweise nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h außerorts die eingetragenen 3 Punkte nach 2 Jahren los (sofern keine weitere Eintragung folgt – nach 5 Jahren jedoch bedingungslos), so bleiben die Punkte nach dem neuen Recht in jedem Fall 5 Jahre stehen. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Abstandsverstoß

 Abstandsverstoß von LKW

§ 4 StVO regelt die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Die BKatV (hier Nr. 12.5 ff.) regelt die einzuhaltenden Sicherheitsabstand von PKW. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t oder für Omnibusse gibt es eine Sonderregel, die in § 4 Abs. 3 StVO beschrieben ist. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten, um einen Abstandsverstoß zu vermeiden.

Diese starre Grenze für einen Abstandsverstoß führt ab und an zu unbilligen Ergebnissen. Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 4. Februar 2013 19 Owi 12-239/12) hatte in einem Fall die Regelgeldbuße von 80 € nebst Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister auf nicht eintragungspflichtige 35 € (Verwarnung) herabgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall ein Grenzfall vor, da der LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwas über 50 km/h unterschritten hat und gleichzeitig den für PKW gem. BKatV „Halbe Tacho Wert“ eingehalten wurde (hier 32 Meter). Insbesondere bei Gefälle und bei Steigungen sowie im Bereich von Autobahneinfahrten kommt es schnell und oft vor, dass der zulässige Abstand kurzfristig unterschritten wird. Gerade bei Autobahnausfahrten lenken Verkehrsteilnehmer oftmals frühzeitig auf die rechte Fahrspur und ordnen sich zwischen Lastkraftwagen ein, so dass es recht schnell zu einem Abstandsverstoß kommt.

Auch wenn der ermittelte Abstandswert durchaus richtig sein kann, so sollte bei der Bewertung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Erst in der Gesamtschau lässt sich ermitteln, ob ein Grenzfall – wie im Fall des AG Lüdinghausen – vorliegt, der ein Abweichen der Regelbuße zugunsten des Betroffenen rechtfertigt. (Quelle:www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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OLG Frankfurt: Kein zwingendes Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

Fahrverbot

Nachdem wir zuletzt über ein Urteil des AG Heidelberg berichteten, wonach dem Betroffenen und dessen Verteidiger auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes grundsätzlich zustehen soll, hat sich nun auch das OLG Frankfurt jüngst in einem Beschluss zu dieser Frage geäußert.

Während das AG Heidelberg die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung als zwingendes Erfordernis für eine effektive Verteidigungsausübung und als umfassendes Akteneinsichtsrecht versteht, ist das OLG Frankfurt dieser Ansicht nun entgegengetreten.

Das OLG Frankfurt geht grundsätzlich davon aus, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf Antrag der Verteidigung Unterlagen, die zur Bedienungsanleitung gehören, von dem Hersteller des Messgerätes oder der Polizei herauszufordern und zur Akte beizuziehen und damit dem Betroffenen zugänglich zu machen. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Bedienungsanleitung als Beweismittel nur dann notwendig sei, wenn das Gericht meint, seine Urteilsbildung insbesondere auf den Aussagen der Bedienungsanleitung stützen zu müssen. Als nicht notwendig wird die Beiziehung der Bedienungsanleitung insbesondere dann betrachtet, wenn eine Zeugenaussage des Messbeamten über die konkrete Vornahme des Messvorgangs vorliegt, die aus der Sicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ausreichend ist. Demnach soll es genügen, wenn das Gericht nach der Aussage des Messbeamten den Eindruck gewonnen hat, das Messgerät sei ordnungsgemäß aufgebaut worden. Es müssten schon begründete Zweifel oder tatsachenbelegte Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rückgriff auf die Bedienungsanleitung rechtfertigen würden.

Während das AG Heidelberg noch argumentierte, dem Verteidiger müsse es möglich sein, durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sachgerechte Fragen zu stellen, weist das OLG Frankfurt diesen Argumentationsstrang ab. Es legt dar, dass im Bußgeldverfahren keine erhöhten Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen und das Gericht abstrakten Beweisanträgen ohne Anhaltspunkte nicht nachzugehen braucht.

Der Beschluss des OLG Frankfurt ist äußerst kritisch zu betrachten. Die Gerichte sollen sich ausschließlich auf die Zeugenaussagen damit geübter Messbeamten stützen, die die korrekte Darstellung eines Messvorgangs durch zahlreiche Zeugenaussagen verinnerlicht haben. Kritische Nachfragen sind ohne Hintergrundwissen zu den Messverfahren und dessen Anforderungen nur schwer möglich. Es erscheint auch sehr fragwürdig, für eine Hinzuziehung der Bedienungsanleitung „begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung zu fordern. Solche Zweifel können sich gerade erst dann ergeben, wenn alle Unterlagen zur Überprüfung der Messung hingezogen worden sind, die für ihre Beurteilung erheblich werden können.

Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

(Berlin S&P)

Das AG Heidelberg (Az.: 3 OWi 779/12) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Verteidiger eines Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, eine vollumfängliche Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt hatte. Diese wurde jedoch zum Teil durch die Verwaltungsbehörde derart beschränkt, als dass zum Einen Einsicht in die Bedienungsanleitung wenn überhaupt nur in den Räumen der Bußgeldstelle selbst erfolgen könne und zum Anderen die Übersendung des kompletten Messfilms für den fraglichen Messtag ausgeschlossen sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht in diesem Fall.

Im Ergebnis hatte der Antrag des Verteidigers Erfolg.

Aus Sicht des AG Heidelberg erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgerätes. Diese müsse dem Verteidiger in elektronischer Kopie zur Verfügung gestellt werden, indem die Bedienungsanleitung Bestandteil der Akte wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Verteidiger alle zur Entscheidung wichtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die auch einem Sachverständigen gewährt werden würde, damit dieser ein Sachverständigengutachten erstattet. Hierzu gehört gezwungenermaßen auch die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Insbesondere können sich hieraus auch entlastende Umstände für den Betroffenen ergeben, welche aber zu einer effektiven Verteidigung nicht verwehrt werden dürfen. Ohne die Bedienungsanleitung wird dem Verteidiger darüber hinaus die Möglichkeit genommen, sachgerechte Fragen an die Messbeamten in der Verhandlung zu stellen.

Häufig bringt die Verwaltungsbehörde vor, dass eine Herausgabe der Bedienungsanleitung gegen das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung verstoße. Eine solche Sichtweise hat das AG Heidelberg aber abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege bei Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung nicht vor, da der Verfasser hier keine eigene geistige Schöpfung vollzieht, sondern lediglich technische Zusammenhänge beschreibt. Jedenfalls steht der Bußgeldbehörde ein Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG zu, wenn Rechte Dritter betroffen sind, die über den innerdienstlichen Gebrauch hinausgehen.

Darüber hinaus soll dem Verteidiger der vollständige Messfilm des fraglichen Messtages in Kopie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die er benötigt, um ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können.

Allerdings kann der Verteidiger im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nicht schriftliche Angaben des Herstellers des Messgerätes über dessen geräteinternen Funktionsweisen verlangen. Das Gericht lehnte diesen Antrag des Verteidigers mit Hinweis auf das Betriebsgeheimnis des Herstellers ab.

Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de

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Geblitzt in Berlin und Brandenburg

geblitzt

Geblitzt: Großaktion am 16.04.2013 in Berlin und Brandenburg

(Berlin, S&P)Am Dienstag, den 16. April 2013 führte die Polizei Berlin und Brandenburg eine großangelegte Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei rückte die Polizei in Berlin offensichtlich mit 200 zusätzlichen mobilen Blitzern und über 1200 Beamten aus. Bei der Polizei in Brandenburg waren an über 50 Kontrollstellen mehr als 200 Beamte im Einsatz. Sehr löblich kontrollierte die Polizei in Berlin auch vor Schulen, um so für mehr Sicherheit zu sorgen. In Brandenburg sollen am Dienstag rund 3600 Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und kontrolliert worden sein.

Die Aktion ist sicherlich begrüßenswert, da durch die massive Kontrolle Kraftfahrer insbesondere im innerstädtischen Bereich sensibilisiert werden. Aufgrund der intensiven Nutzung von Messgeräten an diesem Tag, sollten Kraftfahrer, die geblitzt wurden und Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit haben, die Messung überprüfen lassen. Glaubt man den Angaben, so waren  über 100 Lasermessgeräte (in der Regel Riegl21) und über 20 Videowagen (Provida) im Einsatz. Weitere Messungen wurden überwiegend mit dem Gerät Es 1.0 und Es3.0 sowie mit dem Messgerät Poliscan Speed vorgenommen. In Brandenburg wird in der Regel mit denselben Messgeräte geblitzt, wobei auf Autobahnen die Messgeräte Es3.0 und PoliScan Speed zum Einsatz kommen. Dass es bei so vielen Messeinsätzen an nur einem Tag zu Fehlern kommen kann, ist naheliegend. Eine Überprüfung der Messung sollte stets dann in Erwägung gezogen werden, sofern eigene Zweifel bestehen oder wenn es für Kraftfahrer einschneidende Folgen (Fahrverbot, viele Punkte etc.) hat. Nach einem Bericht der vor einigen Wochen im ZDF zu sehen war, erklärten die dort interviewten Sachverständigen, dass jedes dritte Blitzer-Bußgeld angreifbar sei.

Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Mitte der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner stehen Ihnen gerne für eine Überprüfung zur Verfügung.

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Quelle:www-in-brandenburg-geblitzt.de

Geblitzt und Fahrverbot Teil 2

illegales Straßenrennen

Fahrverbot umgehen – Augenblicksversagen

(Berlin, S&P) Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (NJW 97,3252) zum Augenblicksversagen kommt die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen lediglich ein leichter Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Dann soll es an der für die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlichen subjektiven Elemente einer groben Pflichtwidrigkeit fehlen. Das Augenblicksversagen beschreibt nämlich einen besonderen Fall der einfachen Fahrlässigkeit, nämlich einer nur einen kurzen Augenblick langen Unaufmerksamkeit.  Die BkatV knüpft für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sowie die Länge des Fahrverbots an die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verstoßes an. Hierbei sind die im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätze, welche von fahrlässiger Begehungsweise und vor allen Dingen von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Führt die gebotene angemessene Würdigung aller Umstände dazu, dass eine grobe oder aber auch beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers nicht vorliegt, kann das Fahrverbot entfallen.

Ein Augenblicksversagen ist ausgeschlossen, wo ohnehin eine absolute Höchstgeschwindigkeit besteht und auch diese überschritten wird:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossene Ortschaften
  • Wenn innerorts in einer 30 er Zone deutlich mehr als 50 km/h gefahren wird.

In diesen Fällen kann sich der Betroffene nicht mehr darauf berufen das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben, da er die ansonsten jedem Verkehrsteilnehmer bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit sowieso überschritten hat.

Weitere Umstände, die ein Augenblicksversagen in der Regel ausschließen:

  • erkennbar zusammenhängende Bebauung (für innerörtliche Verstöße)
  • Baustellenbereich
  • mehrere Verkehrszeichen hintereinander
  • Vorliegen eines Geschwindigkeitstrichters (z.b.: 120 km/h – 100 km/h – 80 km/h)
  • große Anzeigetafeln über Autobahnen  (Verkehrsbeeinflussungsanlagen)
  • Kreuzungsbereiche außerhalb geschlossener Ortschaften

Verhalten des Betroffenen, welches ein Augenblicksversagen ausschließt:

  • Ablenkung durch Telefongespräch
  • langes Suchen im Fußraum
  • zu hoch eingestellter Tempomat

Beispiele für ein Augenblicksversagen aus der Rechtsprechung

 

Sachverhalt Absehen vom Fahrverbot Gericht
Lediglich einmal aufgestelltes Verkehrszeichen auf einer Autobahn (120 km/h) Ja u.a. AG Ahrensburg DAR 2004, 667
3-spurige Landstraße mit baulich getrennten Fahrstreifen; 70 km/h ohne erkennbaren Grund Ja u.a. DAR 2006, 227
Aus den Umständen ergibt sich, dass auf der Autobahn eine Gefahrenlage bestand Nein OLG Hamm DAR 2002, 85
Geschwindigkeitsverstoß im Baustellenbereich Nein DAR 1999, 277
*Beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen lassen ein Augenblicksversagen im Übrigen nicht entfallen (OLG Brandenburg)

Oft verkannt wird, dass durch ein Augenblicksversagen der Tatbestand des § 25 Abs.1 S.1 StVG entfällt, mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund kein Fahrverbot angeordnet werden darf. Es handelt sich also nicht um einen Fall des § 4 Abs.4 BKatV. Wird ein Augenblicksversagen erkannt, kommt eine Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht.

Um erfolgreich ein Augenblicksversagen darzulegen, benötigt die Verteidigung umfangreiche Informationen. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stellen Betroffenen hierzu Checkliste und weiteres Informationsmaterial zu Verfügung, um so einen erforderlichen Vortrag vorzubereiten.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de

Geblitzt und Fahrverbot Teil 1

Fahrverbot

Ein Fahrverbot trifft einen Betroffenen in der Regel schwerer als eine eventuell höhere Geldbuße. Mit einem Fahrverbot geht oftmals nicht nur die reine Bewegungsfreiheit verloren; vielmehr hindert ein Fahrverbot viele Betroffene die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Geblitzt und Fahrverbot Teil 1 behandelt die Vermeidung eines Fahrverbots bei Geltendmachung einer besonderen Härte

Bei Geschwindigkeitsverstößen wird in der Regel ein Fahrverbot angeordnet,

  • bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h
  • bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von geschlossenen Ortschaften um mehr als 30 km/h
  • sowie bei einem beharrlichen Pflichtverstoß – u.a. bei 2 Verstößen innerhalb eines Jahres mit  26 km/h und mehr „Geblitzt und Fahrverbot Teil 1“ weiterlesen

Handy am Steuer

Gemäß § 23 Abs.1a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen.

Kaum eine Vorschrift trifft auf mehr Unverständnis. Erst kürzlich berichteten wir von einem Gerichtsbeschluss, der klarstellte, dass auch die Benutzung der reinen Navigations-Funktion unter diese Vorschrift fällt. Demnach sind Routeneingaben oder Routenänderungen nur im Stand vorzunehmen. Manch eine Navigationssoftware erlaubt mittlerweile keine Eingabe während der Fahrt und beugt schon so vor. „Handy am Steuer“ weiterlesen

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