In einem Fall des LAG Sachsen (Az.: 1 Sa 749/10) ging es um einen Arbeitnehmer, der mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursachte und daraufhin versuchte, diesen Vorfall zu verschleiern, in dem er eine Fahrerflucht vortäuschte. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. „Kündigung nach vorgetäuschter Fahrerflucht“ weiterlesen
Fahrerflucht beim Be- und Entladen: Teil 2
Fahrerflucht: Das OLG Köln (Beschl. v. 19.07.2011) hatte sich mit einem weiteren Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beim Beladen eines LKW´s zu beschäftigen. Im vorliegen Fall bejahte das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fahrerflucht.
Geschwindigkeitsmessung auf der A9 – ES 3.0
Seit August / September 2010 besteht auf der A 9 bei Kilometer 32,85 in beide Fahrtrichtungen eine Baustelle (Bau einer Grünbrücke, A9-Bauablauf Grünbrücke). Im Baustellenbereich wurde seitdem die zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h reduzierte Geschwindigkeit mit dem Gerät ES 3.0 kontrolliert. An Messtagen werden einige hundert Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit (teilweise bis 2000) gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt in Fahrtrichtung Leipzig bei Kilometer 32,35 (150 Meter hinter dem ersten 80 km/h Schild). „Geschwindigkeitsmessung auf der A9 – ES 3.0“ weiterlesen
Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild
Geschwindigkeitsmessung: Abstand zwischen Blitzer und Verkehrsschild
Eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte im vorliegenden Fall innerorts. Ein Kraftfahrer befuhr innerorts eine Straße mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h. Ca. 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde er schließlich vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,- € verurteilt. Zudem erhielt er für die Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte. Gegen diese Entscheidung stellte der Kraftfahrer einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kraftfahrer rügte, dass das Amtsgericht die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden – Württemberg für die Sicherheitsarbeit der Polizei nicht beachtet habe, da die Messung nicht innerhalb von 150 Meter vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfte.
Das OLG Stuttgart (4 Ss 261/11) ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu und vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß vorliege. Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift lautet:
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“
Somit beschreibt die Vorschrift den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Ferner ist von dieser Vorschrift nicht die Geschwindigkeitsmessung bei Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt .
Hier wurde der Autofahrer 90 m vor der Ortstafel in Fahrtrichtung Ortsausgang gemessen. Ortseingangs- und Ortsausgangstafel sind zwar in der Regel miteinander verbunden (u.a. Vorder- und Rückseite), so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und somit gegen die Verwaltungsvorschrift erfolgt sein könnte.
Das Gericht vertrat allerdings, dass der Messstandort korrekt gewählt wurde und gegen die Messung keine Bedenken bestünden. Es kommt nämlich entscheidend auf die Fahrtrichtung des Betroffenen an. Die Ortseingangstafel für den entgegen gesetzten Verkehr hatte hier außer Betracht zu bleiben.
Ob ein Verstoß gegen die entsprechende landesrechtliche Verwaltungsvorschrift vorliegt, hängt klar davon ab, ob die Messung unmittelbar bzw. nicht mit ausreichendem Abstand hinter dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erfolgt.
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Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:
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Tel.: 030 / 226 35 71 13
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Telefonieren am Steuer wird im Ausland teuer
Im Gegensatz zu unseren europäischen Nachbarn ist die Strafe für das Telefonieren am Steuer bei uns sehr gering. Wer in Deutschland am Steuer telefoniert, erhält einen Punkt und ein Bußgeld in Höhe von 40,- €. „Telefonieren am Steuer wird im Ausland teuer“ weiterlesen
Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P
In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten. Die Messung wurde mit dem Gerät RIEGL LR 90-235/P durchgeführt. Dieses Messgerät funktioniert auf eine ähnliche Weise wie das RIEGL FG 21-P. Das aufzunehmende Fahrzeug wird mittels eines Lasers anivisiert und daraufhin dessen Geschwindigkeit gemessen, wobei weder eine Fotoaufnahme noch ein Video dokumentiert wird. Beweisrechtlich wird die Messung durch Aussage der protokollierenden Polizeibeamten bestätigt. „Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P“ weiterlesen
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
VG Hannover vom 18.1.2011, 5 B 4932/10
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob dem Halter eines Fahrzeugs ein erneutes Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Halter zuvor der Aufforderung nicht nach kam, das erstmalig auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen.
Dem ging voraus, dass mit dem Fahrzeug des Halters eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, die nicht aufgeklärt werden konnte, da der Fahrer nicht zu ermitteln war. Es ist die gewöhnliche Konsequenz, dass in einem solchen Fall dem Halter des Fahrzeugs auf der Rechtsgrundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Obwohl die für diesen Fall zuständige Behörde den Halter des Fahrzeugs mehrmals aufforderte, das Fahrtenbuch vorzulegen, ließ dieser die Frist, in der das Fahrtenbuch zu führen war, verstreichen. Daraufhin verordnete die Behörde die erneute Führung eines Fahrtenbuches und begründete dies mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO kein erneutes Fahrtenbuch verhängt werden darf, wenn das vorher verordnete Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Denn um die Anordnung durchzusetzen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass dies mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 50- 100 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann es zu einer Punkteeintragung im Verkehrszentralregister kommen, wenn die Vorlage des Fahrtenbuches verweigert wird.
-Verjährung von Bußgeldbescheiden
Verjährung – Allgemeines
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann derjenige, der den Anspruch eigentlich erfüllen müsste, zu Recht mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung die Leistung verweigern. Im Strafrecht gilt nach § 78 StGB, dass die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Tat ausschließt, nämlich die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen. „-Verjährung von Bußgeldbescheiden“ weiterlesen
Absehen vom Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust
Absehen vom Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust
Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 26. Januar 2011 (3 Ss OWi 2/2011) wurde vom Fahrverbot abgesehen, nachdem der Betroffene ein Schreiben seines Arbeitgebers vorlegte, worin dieser die Kündigung androhte, sollte der Betroffene ein Fahrverbot erhalten. „Absehen vom Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust“ weiterlesen
Bußgeldeinnahmen im Land Brandenburg sinken
In einer parlamentarischen Anfrage teilte Brandenburgs Innenminister Dietmar Woidke mit, dass im Jahr 2010 45,9 Millionen Euro an Buß- und Verwarnungsgeldern eingenommen worden sind. Im Vergleich zu den Einnahmen im Jahr 2009 stellt das einen Verlust von ca. 6 Millionen Euro dar.
Demgegenüber soll sich die Zahl der infolge von Tempoverstößen ergangenen Bußgeldbescheide von 233.500 auf 236.000 erhöht haben.
Die Gelder fließen in den Landeshaushalt, wobei überschüssige Einnahmen im Wege innovativer Erneuerungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets verwendet werden. Offenbar konnte im vergangenen Jahr das Plansoll bei Bußgeldern nicht erfüllt werden. Nach Angaben Woidkes wurden in dem Haushaltsjahr 2010 keine Mittel aus den Bußgeldeinnahmen für Anschaffungen bei der Polizei verwendet.
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