Mithaftung trotz grüner Ampel?

Mithaftung

Mithaftung trotz grüner Ampel

Das Urteil des OLG Saarbrücken (Az. 4 U 291/22) ist ein wichtiger Leitfall für Unfälle im Kreuzungsbereich. Es stellt klar: Wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt, darf nicht automatisch auf eine freie Durchfahrt vertrauen. Es kann eine Mithaftung in Betracht kommen. Besonders dann nicht, wenn die Sicht durch ein anderes Fahrzeug – etwa einen abbiegenden Lkw – eingeschränkt ist.

Das Gericht präzisiert damit die Rechtslage. Es legt zentrale Grundsätze für das Einfahren in Kreuzungen bei unklarer Verkehrssituation fest.


1. Grün bedeutet nicht automatisch freie Fahrt

Eine grüne Ampel erlaubt die Einfahrt in die Kreuzung. Doch sie bedeutet nicht, dass der Weg immer frei ist. Nachzügler aus einer vorherigen Grünphase oder Sichtbehinderungen können die Lage unübersichtlich machen.

Das OLG betont: Die Ampelfarbe allein ist kein Freibrief. Entscheidend ist die tatsächliche Verkehrssituation. Jeder Fahrer muss prüfen, ob eine sichere Durchfahrt möglich ist.


2. Sichtbehinderung erhöht die Sorgfaltspflicht und führt zur Mithaftung

Wird die Sicht auf den Kreuzungsbereich durch einen Lkw oder ein anderes großes Fahrzeug verdeckt, ist höchste Vorsicht geboten.

Ein Fahrer darf sich in solchen Situationen nicht nur auf die grüne Ampel verlassen. Er muss langsam in die Kreuzung einfahren und bremsbereit bleiben. Nur so kann er sicherstellen, dass sich keine anderen Fahrzeuge im Kreuzungsbereich befinden.


3. Nachzügler haben Vorrang

Fahrzeuge, die sich bereits in der Kreuzung befinden, haben Vorrang – auch wenn ihre Grünphase abgelaufen ist.

Ein Fahrer, der neu in die Kreuzung einfährt, muss dies beachten. Die Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs. 2 StVO) verlangt, dass kein Verkehrsteilnehmer durch unvorsichtiges Verhalten gefährdet wird.

Das bedeutet: Eine Kreuzung ist nicht automatisch frei, nur weil die Ampel grün zeigt. Es kann immer noch Verkehrsteilnehmer geben, die den Bereich verlassen müssen.


4. Mithaftung trotz Vorfahrtsrecht

Das OLG Saarbrücken stellte klar: Wer trotz Sichtbehinderung und ohne ausreichende Prüfung der Verkehrslage einfährt, kann eine Mitschuld tragen.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte den Unfall durch ein riskantes Fahrmanöver verursacht. Doch auch der Kläger wurde nicht vollständig von der Haftung befreit. Das Gericht entschied, dass er fahrlässig handelte. Er hätte die Verkehrssituation besser prüfen müssen, bevor er die Kreuzung befuhr.

Das Urteil führte zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten. Es zeigt, dass Gerichte Verkehrsunfälle individuell bewerten und nicht automatisch eine Alleinhaftung annehmen.


Fazit: Wichtige Handlungsempfehlungen für Autofahrer

Das Urteil des OLG Saarbrücken (Az. 4 U 291/22) zeigt: Eine grüne Ampel entbindet nicht von der Pflicht zur vorausschauenden Fahrweise.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Besondere Vorsicht bei eingeschränkter Sicht: Ist die Kreuzung nicht einsehbar, darf nicht ungebremst eingefahren werden.
Defensive Fahrweise: In unklaren Situationen muss mit Nachzüglern gerechnet werden.
Rücksicht auf bereits in der Kreuzung befindliche Fahrzeuge: Sie haben Vorrang.
Mithaftung vermeiden: Wer sich nicht an diese Grundsätze hält, riskiert eine Mitschuld – auch bei Grün.


Ihr Partner für Verkehrsrecht

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Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas BrunowRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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Sonderrechte – Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Polizeifahrzeug

Sonderrechte

Urteil vom 08.11.2024: Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Polizeifahrzeug – Sonderrechte

Einleitung
Das Landgericht Köln hat im Fall eines Verkehrsunfalls zwischen einem privaten Fahrzeug und einem Polizeifahrzeug im Einsatz entschieden und am 08.11.2024 ein umfassendes Urteil gefällt. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an die Nutzung von Sonderrechten und die Sorgfaltspflichten bei Einsatzfahrten. In diesem Artikel fassen wir die Hintergründe, die Entscheidungsgründe und die Bedeutung des Urteils für das Verkehrsrecht zusammen.


Der Unfallhergang: Was war passiert?

Am frühen Morgen des 26.12.2023 kam es im Kreuzungsbereich Komödienstraße/Tunisstraße in Köln zu einem Verkehrsunfall. Ein Polizeifahrzeug, das auf einer Einsatzfahrt unterwegs war, kollidierte mit einem Fahrzeug des Klägers.

Die wichtigsten Fakten:

  • Ampelschaltung: Das Polizeifahrzeug fuhr bei Rotlicht in die Kreuzung ein, während das Fahrzeug des Klägers bei Grünlicht einfuhr.
  • Sonderrechte: Laut Angaben des beklagten Landes waren Blaulicht und Martinshorn aktiviert. Der Kläger und sein Zeuge bestritten dies jedoch.
  • Schaden: Der entstandene Gesamtschaden betrug 3.913,55 Euro. Das beklagte Land regulierte zunächst 60 % des Schadens, der Kläger forderte jedoch die vollen 100 %.

Die Argumente der Parteien

Der Kläger:
Der Kläger machte geltend, dass:

  1. Das Polizeifahrzeug kein Blaulicht oder Martinshorn rechtzeitig aktiviert hatte.
  2. Das Einsatzfahrzeug mit einer unangepassten Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr.
  3. Die Fahrerin des Polizeifahrzeugs nicht ausreichend sicherstellte, dass andere Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrnehmen konnten.

Das beklagte Land:
Das beklagte Land trug vor, dass:

  1. Die Sonderrechte ordnungsgemäß genutzt wurden.
  2. Die Fahrerin vor der Kreuzung abgebremst und sich vergewissert habe, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet werde.
  3. Der Unfall trotz aller Vorsichtsmaßnahmen unvermeidbar gewesen sei.

Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten

Das Gericht erhob Beweis durch Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten:

  • Gutachterliche Feststellungen:
    Der Sachverständige stellte fest, dass das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25-31 km/h unterwegs war. Diese Kollisionsgeschwindigkeit widerlegte die Aussage der Fahrerin, dass sie sich mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung „hineintastete“.
  • Zeugenaussagen:
    Der Zeuge des klägerischen Fahrzeugs erklärte, weder Blaulicht noch Martinshorn vor der Kollision wahrgenommen zu haben. Die Aussagen der Polizeizeugen über die Nutzung der Sonderrechte waren widersprüchlich.

Das Urteil: Entscheidung zugunsten des Klägers

Das Landgericht Köln verurteilte das beklagte Land zur Zahlung des vollen Schadensersatzes in Höhe von 756,48 Euro. Die Begründung:

  1. Pflichtverletzung der Polizeifahrerin:
    Das Polizeifahrzeug hätte sich bei der unübersichtlichen Kreuzung mit angepasster Geschwindigkeit vortasten müssen. Auch mit Sonderrechten besteht eine hohe Sorgfaltspflicht.
  2. Fehlender Nachweis der Sonderrechte:
    Das Gericht sah es als nicht bewiesen an, dass Blaulicht und Martinshorn rechtzeitig eingeschaltet waren. Die widersprüchlichen Aussagen der Polizeibeamt:innen reichten dafür nicht aus.
  3. Unvermeidbarkeit der Kollision:
    Der Zeuge des klägerischen Fahrzeugs konnte das Polizeifahrzeug aufgrund der Bebauung und der hohen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrnehmen.
  4. Haftungsquote:
    Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat zurück, da die Pflichtverstöße des Polizeifahrzeugs überwogen.

Bedeutung des Urteils für das Verkehrsrecht

Dieses Urteil setzt klare Maßstäbe für die Nutzung von Sonderrechten:

  • Blaulicht und Martinshorn müssen rechtzeitig und dauerhaft aktiviert sein.
  • Fahrer:innen von Einsatzfahrzeugen tragen eine besondere Verantwortung, auch bei der Nutzung von Sonderrechten. Sie müssen sicherstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Signale wahrnehmen können.
  • Pflichtverstöße können dazu führen, dass die volle Haftung auf das Einsatzfahrzeug übergeht.

Fazit:
Dieses Urteil des Landgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung von Sorgfaltspflichten bei Einsatzfahrten. Verkehrsteilnehmer, die durch Pflichtverstöße geschädigt werden, können ihre Ansprüche mit einer fundierten Rechtsvertretung durchsetzen. Wenn Sie ähnliche Fälle haben oder Fragen zu Verkehrsrecht, Schadensersatz oder Haftungsquoten, stehen wir Ihnen als kompetente Kanzlei gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung!

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht

in berlin geblitzt

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht: Wichtige Hinweise für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

Die sogenannte Lückenrechtsprechung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, wer bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne haftet. In Berlin und Brandenburg, wo der Straßenverkehr oft dicht ist, treten solche Situationen regelmäßig auf. Daher sollten Autofahrer genau wissen, was die Rechtsprechung in solchen Fällen verlangt.

Was versteht man unter der Lückenrechtsprechung?

Die Lückenrechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Fahrzeugkolonne eine Lücke lässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren oder Abbiegen zu ermöglichen. Eine häufige Frage ist, ob diese Lücke bedeutet, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet und der nachfolgende Fahrer ohne besondere Vorsicht durchfahren darf.

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine solche Lücke nicht automatisch als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht gewertet werden kann. Autofahrer müssen also auch bei erkennbaren Lücken besonders achtsam sein, um Unfälle zu vermeiden. Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele Autofahrer täglich mit stockendem Verkehr konfrontiert sind, hat dieses Urteil große Bedeutung.

Die relevanten Rechtsvorschriften

Zwei zentrale Vorschriften sind für die Lückenrechtsprechung entscheidend:

  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn, insbesondere beim Wenden oder Abbiegen im stockenden Verkehr.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalls geregelt, indem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden.

Autofahrer sind verpflichtet, vor dem Einfahren in eine Lücke sorgfältig zu prüfen, ob dies gefahrlos möglich ist. Eine Lücke allein bedeutet nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat.

BGH-Urteil zur Lückenrechtsprechung

Im Fall des BGH-Urteils vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) ging es um einen Unfall, bei dem ein Fahrer in eine Lücke einer Fahrzeugkolonne eingefahren war und von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Der BGH entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Recht verzichtet hatte, und dass der Fahrer, der die Lücke genutzt hatte, nicht ausreichend vorsichtig war. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne besonders hoch sind.

Praktische Tipps für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

  1. Lücken nicht blind vertrauen: Eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet. Vergewissern Sie sich, dass das Überfahren der Lücke gefahrlos möglich ist.
  2. Sorgfaltspflichten beachten: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie in eine Lücke einfahren oder abbiegen. Stockender Verkehr erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
  3. Haftungsfragen im Blick haben: § 17 StVG schreibt vor, dass bei einem Unfall stets die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abgewogen werden. Eine bloße Lücke bietet keinen Schutz vor einer möglichen Haftung.

Fazit

Die Lückenrechtsprechung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verkehrsrechts, der für Autofahrer in Berlin und Brandenburg von großer Relevanz ist. Das aktuelle BGH-Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer auch bei erkennbaren Lücken in einer Fahrzeugkolonne besonders vorsichtig sein müssen, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind oder bereits in einen Unfall verwickelt waren, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner, unter der Leitung von Thomas Brunow, stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

FAQ Verkehrsunfall – Schadenregulierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Verkehrsrecht & Schadenregulierung nach einem Unfall

 

1. Was versteht man unter Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Die Schadenregulierung umfasst die Abwicklung aller Ansprüche, die nach einem Verkehrsunfall entstehen. Dazu gehören Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie mögliche Verdienstausfälle.

2. Wann sollte ich einen Anwalt für die Schadenregulierung nach einem Unfall beauftragen?

Ein Anwalt ist besonders dann wichtig, wenn es Unstimmigkeiten über die Schuldfrage gibt, wenn die Versicherung die Entschädigung kürzt oder verzögert, oder wenn es um komplexe Ansprüche wie Schmerzensgeld und Nutzungsausfall geht. Der Anwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.

3. Was kann ein Anwalt für mich in der Schadenregulierung tun?

Ein Anwalt prüft die Haftungsfrage, übernimmt die Kommunikation mit der Schadenregulierung Verkehrsunfallgegnerischen Versicherung, organisiert Gutachten und setzt Ihre Ansprüche durch. Er stellt sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden und sorgt dafür, dass die Entschädigung in voller Höhe erfolgt.

4.  Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall?

Nach einem Unfall können Sie Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Haushaltsführungsschaden geltend machen. Ein Anwalt hilft Ihnen, alle Ansprüche korrekt zu beziffern und durchzusetzen.

5. Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet sich nach der Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung und dem Fahrzeugtyp. Ein Anwalt hilft Ihnen, den richtigen Anspruch zu ermitteln.

6. Welche Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall?

Die gegnerische Versicherung übernimmt in der Regel die Reparaturkosten, Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigung, Gutachterkosten und Schmerzensgeld. Zudem werden Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschäden erstattet. Ihr Anwalt sorgt dafür, dass alle berechtigten Ansprüche anerkannt und ausgezahlt werden.

7. Was passiert bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden zahlt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Wenn die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ihr Anwalt prüft die Berechnungen und sorgt dafür, dass Sie nicht benachteiligt werden.

8. Wie wird Schmerzensgeld nach einem Unfall berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen, den Heilungsaussichten und den individuellen Umständen des Falls ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen, eine angemessene Entschädigung zu ermitteln und durchzusetzen.

9. Wer trägt die Anwaltskosten bei der Schadenregulierung?

In den meisten Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Ein Anwalt kann Ihnen im Vorfeld genau sagen, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden.

10. Wie lange dauert die Schadenregulierung?

Die Dauer der Schadenregulierung hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Sachschäden können innerhalb weniger Wochen reguliert werden, während Fälle mit Personenschäden oder strittiger Haftungsfrage länger dauern können. Ein Anwalt beschleunigt den Prozess durch gezielte Verhandlungen mit der Versicherung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

Mithaftung: Martinshorn

sichtbarkeitsgrundsatz

Mithaftung bei einem Verkehrsunfall mit Rettungsfahrzeugen

Das Landgericht Bonn (1 O 454/13) hatte mit Urteil vom 28.09.2016 entschieden, dass dem bei grün in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Kraftfahrer unter Umständen Martinshorn) ein hohes Mitverschulden zugerechnet werden kann. Vorliegend wurde eine Mithaftung von 70 % angenommen.

Ein Kraftfahrzeugführer fuhr im vorliegenden Fall bei grüner Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein. Zuvor hatte er das Martinshorn akustisch auch wahrgenommen; jedoch konnte er Ion der Situation nicht zuordnen, aus welcher Richtung des Signal kommt.

(Aus den Gründen: …Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten. Der Kl. hat gegen § 38 I S.2 StVO verstoßen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren…).

weitere Urteile

Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 12 U 129/06
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges ein Wegerecht an einer ampelgeregelten Kreuzung für sich beanspruchen, so kann er dies nur, indem er sein Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn einschaltet. Beides muss er nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2010, Az: 2 U 13/09
Die Fahrzeugführer von Einsatzfahrzeugen müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht einräumen. Fährt ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel und kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, so ist unter Umständen – wie im konkreten Fall – eine Haftungsquote je zur Hälfte der Unfallbeteiligten gegeben, weil auch von einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrecht eine Betriebsgefahr ausgeht, die entsprechend zu würdigen ist.


Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner Berlin

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Kostenlose Erstberatung“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Anfrage“]Direktruf: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

 

Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Mithaftung

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Glättewarnung
Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Volle Haftung des Vorfahrtsberechtigten – Geschwindigkeitsverstoß

Auch dem Vorfahrtsberechtigten kann in besonderen Fällen gar die alleinige Haftung zugesprochen werden. Das Landgericht Dresden entschied am 30. Juni 2011 (3O3102/10), dass das Verschulden des Vorfahrtsverletzers hinter dem Verschulden des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurücktritt. In diesem Fall befuhr der Vorfahrtsberechtigte innerorts im Kreuzungsbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr dieser 95 km/h. In diesem Fall kam es für das Gericht auch nicht darauf an, dass der Wartepflichtige den Unfallgegner erkennen konnte. Aufgrund des so erheblichen Geschwindigkeitsverstoß es des Vorfahrtsberechtigten trat das Verschulden des Wartepflichtigen zurück.

Auch bei weniger erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtspflichtigen wird diesem in der Regel ein Mitverschulden angelastet.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Grundsätzlich besteht für jeden Kraftfahrzeugführer gemäß § 21a StVO während der Fahrt eine Anschnallpflicht („Die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“). Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschrift und kommt es infolge eines Unfalls zu Körperschäden bei jenem Verkehrsteilnehmer, muss er sich dieses verkehrswidrige Verhalten bei der Bestimmung der Haftungsquote anrechnen lassen. „Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt“ weiterlesen

Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?

Im Frühjahr bilden sich regelmäßig auf vielen Straßen sogenannte Straßenausbrüche, umgangssprachlich auch Schlaglöcher genannt. Durch den häufigen Wechsel von Frost- und Tauperioden im Frühjahr gelangt Tauwasser in die bereits defekte oder nur oberflächlich sanierte Straßenoberfläche, in deren Folge es zu Frostaufbrüchen kommt. Diese bewirken knöcheltiefe Schlaglöcher mit teilweise bis zu 1 m Umfang. Die Schlaglöcher können sich unmittelbar auf den fließenden Verkehr auswirken. „Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?“ weiterlesen

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