BGH-Urteil zu Schadensersatz bei Vorschaden

Verkehrsunfall vorschaden

BGH-Urteil erleichtert Schadensersatz bei Vorschäden: Weniger Nachweise für Geschädigte

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Unfallopfern – besonders, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden hat. Der BGH entschied: Geschädigte müssen nicht jeden Schaden im Detail belegen und brauchen kein teures Privatgutachten. Lesen Sie hier, was das Urteil für Schadensersatzansprüche bedeutet.


Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschadenDer Fall: Vorschäden und Zweifel an der Schadenshöhe

Der Kläger war mit seinem Mercedes E63 AMG in einen Unfall mit einem Sprinter verwickelt. Der Unfallgegner und die Versicherung zweifelten jedoch an den geltend gemachten Schäden. Da der Mercedes bereits Vorschäden hatte, vermuteten sie Manipulation und verlangten einen umfassenden Nachweis. Das Berufungsgericht wies die Schadensersatzforderung daher ab. Doch der BGH hob diese Entscheidung auf und gab dem Kläger Recht.


Darlegung von Schäden bei Vorschäden: Weniger Aufwand dank § 287 ZPO

Der BGH stellte fest: § 287 ZPO macht es Geschädigten einfacher, ihre Ansprüche zu belegen. Sie müssen nicht jedes Schadensdetail einzeln nachweisen oder ein Privatgutachten vorlegen. Ein Sachverständiger kann klären, welche Schäden tatsächlich durch den Unfall entstanden sind.

Das heißt: Ein Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden muss den Schaden nur grob darlegen. Es reicht, wenn ein gerichtlicher Gutachter die Schäden überprüft. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen vereinfacht.


Manipulationsverdacht? Pauschale Vorwürfe reichen nicht!

Der BGH betonte, dass pauschale Manipulationsvorwürfe unbegründet sind. Die Versicherung vermutete, dass zusätzliche Schäden geltend gemacht wurden. Doch der BGH entschied: Ein Verdacht allein genügt nicht. Nur konkrete Hinweise auf eine Manipulation erlauben eine Ablehnung des Schadensersatzes.


Was dieses Urteil für Geschädigte bedeutet

Das Urteil ist ein klarer Gewinn für Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden. Künftig genügt eine einfache Schadensdarstellung, und es kann auf ein Privatgutachten verzichtet werden. Versicherungen dürfen nicht erwarten, dass Betroffene jede Detailposition teuer belegen. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen einfacher und kostengünstiger.

Für die Praxis: Kein teures Privatgutachten nötig. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass ein gerichtlicher Sachverständiger den Schaden klärt.


Fazit: Mehr Rechte für Geschädigte mit Vorschäden

Das BGH-Urteil schafft Klarheit und schützt Geschädigte vor unnötigen Beweisanforderungen. Wer Vorschäden am Fahrzeug hat, braucht keinen umfassenden Nachweis mehr. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Unfallopfer und fordert eine faire Betrachtung durch Gerichte und Versicherungen.

Dieses Urteil erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatz für Geschädigte mit Vorschäden. Ein gerichtliches Gutachten genügt, um den Schaden zu belegen.

Unfall durch geöffnete Autotür: Wer haftet wirklich? Ihre Rechte

Verkehrsunfall geöffnete Autotür

Unfall durch geöffnete Autotür: Sind Sie wirklich allein schuld?

Wer haftet bei einem Unfall durch eine plötzlich geöffnete Autotür? Die Antwort könnte Sie überraschen.

Ein alltägliches Szenario mit weitreichenden Folgen

Stellen Sie sich vor: Sie fahren entspannt an parkenden Autos vorbei, als plötzlich – wie aus dem Nichts – eine Tür aufschwingt. Es kommt zum Unfall. Wer trägt die Verantwortung? Derjenige, der die Tür geöffnet hat, oder doch Sie?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken sorgt für Klarheit

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die üblichen Vorstellungen von Schuld in solchen Situationen infrage stellt. Millionen Autofahrer stehen vor dieser Frage: Was passiert bei einer Kollision mit einer geparkten Autotür? Wer ist verantwortlich, wenn nicht eindeutig ist, ob die Tür möglicherweise erst während des Vorbeifahrens geöffnet wurde?

Der Fall

In dem verhandelten Fall parkte eine Frau am Straßenrand und öffnete ihre hintere Tür. Ein vorbeifahrender Golf kollidierte mit dieser Tür. Sie forderte vollständigen Schadensersatz – und das Gericht entschied: keine Alleinhaftung des Fahrers.

Warum? Das Gericht stellte fest, dass nicht nur der Abstand des Fahrers entscheidend ist. Auch die Frau, die die Tür geöffnet hatte, trug eine erhebliche Sorgfaltspflicht. Diese erfordert, den rückwärtigen Verkehr kontinuierlich im Auge zu behalten – besonders, wenn die Tür geöffnet bleibt und sie sich im Fahrzeug aufhält.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Dieses Urteil zeigt, dass viele Verkehrsteilnehmer ein falsches Bild von der Haftung haben. Auch die Person, die die Tür öffnet, muss sicherstellen, dass niemand gefährdet wird. Wenn unklar ist, ob die Tür möglicherweise im entscheidenden Moment weiter geöffnet wurde, trägt der Vorbeifahrende nicht automatisch die volle Schuld.

Für Sie als Autofahrer bedeutet dies: Sie haben Rechte! Kommt es zu einem Unfall mit einer plötzlich geöffneten Autotür, sind Sie nicht zwangsläufig der Schuldige. Dieses Urteil kann dabei helfen, Ihre Position im Falle eines Unfalls zu stärken.

Was tun nach einem Unfall mit einer Autotür?

In solchen Situationen kann ein Anwalt entscheidend sein. Die Frage der Haftung ist komplex und hängt oft von vielen Details ab. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Beweise zu sichern, die Haftungsfrage zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Lassen Sie sich nicht voreilig als Schuldigen abstempeln! Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie nur für das haften, was tatsächlich auf Ihre Verantwortung zurückgeht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Am 1. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (Az.: 4 StR 409/23) die Verurteilungen von drei Angeklagten bestätigt, die nach einem illegalen Autorennen an einer schweren Fahrerflucht beteiligt waren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor harte Strafen gegen die Angeklagten verhängt, darunter eine mehrjährige Haftstrafe für den Hauptangeklagten, der einen schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen verursacht hatte und anschließend vom Unfallort floh. Die Revisionen der Angeklagten wurden vom BGH als unbegründet verworfen.

Fahrerflucht

Der Fall: Fahrerflucht nach schwerem Verkehrsunfall

Im Juli 2021 führten die Angeklagten ein illegales Autorennen durch, bei dem der Hauptangeklagte K. mit einem gestohlenen Fahrzeug in der Innenstadt von Frankfurt am Main unterwegs war. Als die Polizei eine Verkehrskontrolle durchführen wollte, beschleunigte K. das Fahrzeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Er durchbrach eine rote Ampel und kollidierte auf einer Kreuzung mit dem Fahrzeug des Geschädigten Dr. S., der durch den Unfall schwer verletzt wurde. Dr. S. erlitt mehrere Knochenbrüche und musste stationär behandelt werden. Die Verletzungen waren so schwer, dass er mehrere Monate arbeitsunfähig blieb.

Besonders dramatisch: Nach dem Unfall entschieden sich die drei Angeklagten dazu, gemeinsam zu flüchten. Sie verließen das Fahrzeug und entfernten sich vom Unfallort, ohne sich um den schwer verletzten Dr. S. zu kümmern. Diese Fahrerflucht war ein entscheidender Aspekt des späteren Strafverfahrens.

Die Urteile des Landgerichts: Strenge Strafen wegen Fahrerflucht

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Hauptangeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Er wurde unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.

Die Mitangeklagten Y. und M. erhielten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht bzw. zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Beide wurden wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt, da sie K. in seinem Entschluss, den Unfallort zu verlassen, unterstützt hatten.

Die Revisionen: Keine Erfolgsaussichten bei Fahrerflucht

Alle drei Angeklagten legten Revision gegen die Urteile ein. Sie rügten sowohl formelle als auch materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Landgericht die Fahrerflucht sowie die weiteren Straftaten rechtlich einwandfrei beurteilt hatte. Besonders die Rolle der Mitangeklagten Y. und M., die K. aktiv bei der Fahrerflucht unterstützten, wurde durch den BGH bestätigt. Das Gericht erkannte darin eine psychische Beihilfe, da beide durch ihr Verhalten den Fluchtentschluss von K. verstärkten.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 Euro durch den Hauptangeklagten K. nicht ausreichend war, um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte nicht ausreichend Verantwortung für seine Tat übernommen, weshalb eine Strafmilderung nicht in Betracht kam.

Fahrerflucht: Strenge Ahndung durch den BGH

Dieses Urteil zeigt erneut, dass der BGH in Fällen von Unfalllucht eine klare Linie verfolgt. Wer nach einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn dabei Personen schwer verletzt werden, den Unfallort verlässt, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Fahrerflucht stellt eine schwere Verkehrsstraftat dar, die in Deutschland streng geahndet wird. In diesem Fall wurde die Flucht nach einem illegalen Autorennen besonders hart bestraft, da der Hauptangeklagte nicht nur einen schweren Unfall verursachte, sondern auch die Rettung des Opfers durch seine Flucht verzögerte.

Fazit: Harte Strafen bei Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Die hohe Strafe für den Hauptangeklagten und die Verurteilungen der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zeigen, wie ernst die Justiz solche Fälle nimmt. Illegale Autorennen und Fahrerflucht stellen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar und werden entsprechend mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung . Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht

Lückenrechtsprechung

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht: Wichtige Hinweise für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

Die sogenannte Lückenrechtsprechung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, wer bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne haftet. In Berlin und Brandenburg, wo der Straßenverkehr oft dicht ist, treten solche Situationen regelmäßig auf. Daher sollten Autofahrer genau wissen, was die Rechtsprechung in solchen Fällen verlangt.

Was versteht man unter der Lückenrechtsprechung?

Die Lückenrechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Fahrzeugkolonne eine Lücke lässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren oder Abbiegen zu ermöglichen. Eine häufige Frage ist, ob diese Lücke bedeutet, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet und der nachfolgende Fahrer ohne besondere Vorsicht durchfahren darf.

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine solche Lücke nicht automatisch als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht gewertet werden kann. Autofahrer müssen also auch bei erkennbaren Lücken besonders achtsam sein, um Unfälle zu vermeiden. Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele Autofahrer täglich mit stockendem Verkehr konfrontiert sind, hat dieses Urteil große Bedeutung.

Die relevanten Rechtsvorschriften

Zwei zentrale Vorschriften sind für die Lückenrechtsprechung entscheidend:

  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn, insbesondere beim Wenden oder Abbiegen im stockenden Verkehr.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalls geregelt, indem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden.

Autofahrer sind verpflichtet, vor dem Einfahren in eine Lücke sorgfältig zu prüfen, ob dies gefahrlos möglich ist. Eine Lücke allein bedeutet nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat.

BGH-Urteil zur Lückenrechtsprechung

Im Fall des BGH-Urteils vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) ging es um einen Unfall, bei dem ein Fahrer in eine Lücke einer Fahrzeugkolonne eingefahren war und von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Der BGH entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Recht verzichtet hatte, und dass der Fahrer, der die Lücke genutzt hatte, nicht ausreichend vorsichtig war. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne besonders hoch sind.

Praktische Tipps für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

  1. Lücken nicht blind vertrauen: Eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet. Vergewissern Sie sich, dass das Überfahren der Lücke gefahrlos möglich ist.
  2. Sorgfaltspflichten beachten: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie in eine Lücke einfahren oder abbiegen. Stockender Verkehr erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
  3. Haftungsfragen im Blick haben: § 17 StVG schreibt vor, dass bei einem Unfall stets die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abgewogen werden. Eine bloße Lücke bietet keinen Schutz vor einer möglichen Haftung.

Fazit

Die Lückenrechtsprechung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verkehrsrechts, der für Autofahrer in Berlin und Brandenburg von großer Relevanz ist. Das aktuelle BGH-Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer auch bei erkennbaren Lücken in einer Fahrzeugkolonne besonders vorsichtig sein müssen, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind oder bereits in einen Unfall verwickelt waren, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner, unter der Leitung von Thomas Brunow, stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Verkehrsunfall: Haftung beim Rückwärtsfahren

Verkehrsunfall vorschaden

Diese Pflichten gelten beim Rückwärtsfahren

| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera darf man sich beim Rückwärtsfahren nicht verlassen. Das hat das LG Lübeck entschieden. |

Auf dem Parkplatz eines Supermarktes ist viel los. Ein Mann steuert sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkt ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaut dabei auf die Rückfahrkamera. Es kommt zum Zusammenstoß. Der Geradeausfahrende beschuldigt den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnet, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.

Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und wie viel. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Experten hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld.

Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gmacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera beim Rückwärtsfahren reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt 2/3 des Schadens bezahlen.

Quelle | Pressemitteilung des LG Lübeck zum Urteil vom 18.7.23, 9 O 113/21

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an:

030 / 226 357 113

Verkehrsunfall Vorfahrt beim Einbiegen auf Feldweg

VERKEHRSUNFALL

Verkehrsunfall: „Achtung Vorfahrt!“ beim einbiegen vom Feldweg in eine Landstraße

| Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer (nach einem Verkehrsunfall) abgewiesen. |

Das war geschehen

Hintergrund war ein Verkehrsunfall. Eine Frau wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war der Ansicht, der Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie ver- klagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.

radweg war eindeutig erkennbar…

Dies sah das LG anders. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur Landstraße gehöre, nehme dieser Radweg auch an dessen Vorfahrtsrecht teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radwegs zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig.

…unabhängig davon, dass er weggeleitet wurde

Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfer- tige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erst- instanzliche Entscheidung des Amtsgerichts (AG) vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

QUeLLe | LG Frankenthal, Urteil vom 24.3.2023, 2 S 94/22, PM vom 28.4.2023

 


 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin

und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an: 030 / 226 357 113

 


 

Autokauf – scheckheftgepflegt

Autokauf

Autokauf – Anfechtung

Ein Autokauf – Vertrag kann angefochten werden, wenn das Auto gar nicht scheckheftgepflegt ist.

Täuscht der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.

Amtsgericht München: Sachverhalt Autokauf

So entschied es das Amtsgericht München und verurteilte den Autoverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Mercedes Benz Sprinter. Der Beklagte hatte im Internet unter seinem Namen einen Gebrauchtwagen inseriert. Die Parteien einigten sich auf einen Preis von 4.500 EUR. Abends trafen sie sich in der Wohnung des Käufers. Dort war auch der Vater des Käufers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte bei diesem Treffen dem Käufer alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ ihm auch das Fahrzeug selbst. Es wurde ein Kaufvertrag ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.

Der Käufer meint, der Beklagte selbst sei sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinter­ stehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Käufer trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versi­chert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 EUR in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Beklagte habe es nur in dessen Auf­trag verkauft. Er habe auch kein Geld erhalten, insbesondere nicht in der Wohnung des Klägers. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden. Er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Die Richterin gab dem Kläger recht. Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hin­weis auf dessen Vater. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Verkaufsgespräch gesagt, im Auftrag zu handeln, ist bestritten. Beweis hierfür hat er nicht angeboten. Der Beklagte hat auch den Kaufvertrag ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben. Er ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.

Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Käufers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat er durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass er an dem betreffenden Tag tatsächlich genau 4.500 EUR von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Über­gabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.

Scheckheftgepflegt ist wertbildendes Merkmal

Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wert­bildendes Merkmal. Daher kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn wahr­heitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 142 C 10499/17, Abruf-Nr. 204202 unter www.iww.de.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Verkehrsunfall?“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind für Sie da[/biginfopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Kasko zu spät gemeldet – kein Anspruch

Kein Anspruch gegen den Kasko Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht

Das OLG Hamm hatte sich in der Entscheidung vom 21.06.2017 (20 U 42/17) mit der Frage befasst, ob der Anspruch gegen die Kasko bei zu später Meldung erlischt. Der Kläger des dortigen Rechtsstreits hatte seinen Pkw bei der beklagten Versicherung kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schadensfall vom Dezember 2015. Den Schaden hatte der Kläger im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar reparieren lassen. Am Unfalltag befand sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer an seinem Fahrzeug. Mit diesen Angaben konnte jedoch ein Schädiger nicht ermittelt werden. Aus diesem Grunde unterrichtete der Kläger die Beklagte erst im Juni 2016.

Die beklagte Kasko Versicherung war der Auffassung, dass sie leistungsfrei sei, weil der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Zusätzlich hat die Kasko Versicherung das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar gehalten.

Verletzung der vertraglichen Obliegenheit

Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm konnte offenbleiben, ob sich das Schadensereignis, wie vom Kläger behauptet, zugetragen hatte. Die beklagte Kasko Versicherung sei bereits von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er hatte den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegen über der Kasko Versicherung angezeigt, sondern im konkreten Fall erst rund sechs Monate später. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Kläger vorliegend der Ansicht war, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt. Die Verpflichtung der Schadenmeldung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich der Kasko Versicherung in Anspruch genommen wird.

Der Unfall muss dem Kasko Versicherer zeitnah nach dem Unfall gemeldet werden – Leistungsfreiheit der Versicherung

Die Anzeigepflicht hatte der Kläger vorliegend vorsätzlich verletzt. Ihm sei die Pflicht einer Schadenanzeige gegenüber dem Kasko Versicherer bekannt gewesen. Vorliegend war auch deswegen eine vorsätzlich verzögerte Meldung anzunehmen, da der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Kasko Versicherung verzichtet habe, um zu versuchen, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen war, habe er auch Ansicht des OLG Hamm nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Schadenanzeige ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall und vor allem nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Unfallschäden noch ausreichen kann.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Verkehrsunfall?“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Anfrage“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind für Sie da![/biginfopane]

Reißverschlusverfahren auf Autobahnauffahrten

Gilt das Reißverschlussverfahren auch auf Autobahnauffahrten?

Nein! Und zwar auch dann nicht, wenn auf der Autobahn verkehrsbedingter Stop-and-Go-Verkehr herrscht. Der Verkehr auf der Autobahn hat stets Vorrang. So entschied auch das Amtsgericht Essen in seiner Entscheidung vom 20.03.2017 (14 C 188/16).

(Aus den Gründen: …Ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat gem. § 18 III StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren. Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und trägt das volle Risiko, wenn dieser auf seinen Vorrang vertraut. Dabei ist § 18 III StVO nicht auf das Einfädeln bei fließendem Verkehr auf der Autobahn beschränkt. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go-Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt, und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur dieser Autobahn ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Einfädelnden spricht…).

Reißverschlussverfahren ansonsten zwingend

Allerdings ist das Reißverschlussverfahren ansonsten zwingend. Die Anwendung des Reißverschlussverfahrens ist immer dort Pflicht, wenn sich eine Situation ergibt, wie sie in § 7 Abs. 4 STVO geschildert wird:“(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

 


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner Berlin

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Kostenlose Erstberatung“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Anfrage“]Direktruf: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

 

Mithaftung: Martinshorn

Mithaftung bei einem Verkehrsunfall mit Rettungsfahrzeugen

Das Landgericht Bonn (1 O 454/13) hatte mit Urteil vom 28.09.2016 entschieden, dass dem bei grün in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Kraftfahrer unter Umständen Martinshorn) ein hohes Mitverschulden zugerechnet werden kann. Vorliegend wurde eine Mithaftung von 70 % angenommen.

Ein Kraftfahrzeugführer fuhr im vorliegenden Fall bei grüner Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein. Zuvor hatte er das Martinshorn akustisch auch wahrgenommen; jedoch konnte er Ion der Situation nicht zuordnen, aus welcher Richtung des Signal kommt.

(Aus den Gründen: …Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten. Der Kl. hat gegen § 38 I S.2 StVO verstoßen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren…).

weitere Urteile

Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 12 U 129/06
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges ein Wegerecht an einer ampelgeregelten Kreuzung für sich beanspruchen, so kann er dies nur, indem er sein Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn einschaltet. Beides muss er nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2010, Az: 2 U 13/09
Die Fahrzeugführer von Einsatzfahrzeugen müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht einräumen. Fährt ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel und kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, so ist unter Umständen – wie im konkreten Fall – eine Haftungsquote je zur Hälfte der Unfallbeteiligten gegeben, weil auch von einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrecht eine Betriebsgefahr ausgeht, die entsprechend zu würdigen ist.


Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner Berlin

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Kostenlose Erstberatung“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Anfrage“]Direktruf: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen