Verkehrsunfall: Verweis auf billige Werkstätten

Verkehrsunfall: Wenn schon Billig-Werkstätten benannt werden, dann sollten diese jedoch noch existieren

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich stets die Frage, wie abgerechnet werden soll. Im Falle eines Reparaturschadens hat der Geschädigte die Wahl entweder konkret oder fiktiv abzurechnen. Bei einer konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug in eine Werkstatt zur Beseitigung der Unfallschäden gebracht. Hier gibt es in der Regel keine Probleme, da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sodann die vollen Reparaturkosten übernimmt.

Entscheidet sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall jedoch das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt (mit Rechnung) oder gar nicht reparieren zu lassen (fiktive Abrechnung), so wird der im eingereichten Gutachten bezifferte Reparaturschaden in der Regel von der Haftpflichtversicherung gekürzt. Der eigene Gutachter setzt unter anderem richtigerweise Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt an, die wesentlich höher sind, als die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten. Die Haftpflichtversicherung lässt das Gutachten daraufhin prüfen und benennt dem Geschädigten in der Regel mindestens eine Werkstatt in Wohnortnähe, die zum einen zertifiziert ist und vor allem wesentlich billiger arbeitet. Diese Vorgehensweise ist zumindest bei Fahrzeugen legitim, die älter als 3 Jahre sind und nicht in einer Markenwerkstatt checkheftgepflegt sind.

Ein Verfahren in Hamburg zeigt jedoch, dass man stets sehr kritisch sein sollte, wenn die Versicherungen Billigwerkstätten benennt (OLG Hamburg vom 28.04.14 14U 10/14). Hier hatte die Versicherung nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten drei Werkstätten benannt, die 1. einer Markenwerkstatt gleichwertig sind, 2.  Eurogarant-zertifiziert sind und schließlich zu günstigen jedermann zugänglichen Stundenverrechnungssätzen arbeiten würden.

Es stellte sich hier heraus, dass eine Werkstatt gar nicht mehr existierte. Eine weitere Werkstatt war entgegen der Behauptung der Versicherung nicht Eurogarant-zertifiziert. Ferner handelte es sich bei den Stundenverrechnungssätzen teilweise um Sonderpreise für Versicherung, die gerade nicht für den Privatkunden.

Mit einer solchen Vorgehensweise bewegen sich Versicherungen sicherlich am Rande eines versuchten Betruges. In jedem Fall sollte jedoch der von Versicherung eingeholte Prüfbericht nebst Referenzwerkstätten genauestens überprüft werden. Das Landgericht Berlin fordert nicht ohne Grund mittlerweile die Vorlage eines konkreten Kostenvoranschlages des benannten Werkstatt. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die anwaltliche Vertretung für den Geschädigten kostenlos. Diese Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

[iphorm_popup id=“4″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.[/iphorm_popup][biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Erstberatung“ href=“http://kanzlei-blog.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Info“]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung[/biginfopane]

Mithaftung für Verkehrsunfall bei sehr hoher Geschwindigkeit

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, kann für einen Verkehrsunfall mithaften, selbst wenn dieser auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners beruht. Dies entschied das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 14.10.2013 in der Rechtssache 12 U 313/13. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war der spätere Kläger beim Auffahren auf eine Bundesautobahn von der Einfädelspur unmittelbar auf die Überholspur gewechselt, um einen vorausfahrenden PKW zu überholen. Dabei kam es auf der Überholspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des späteren Beklagten, welches zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufwies. In dem Teilabschnitt dieser Autobahn bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.Autobahn

Der Kläger forderte vom Beklagten anschließend Schadensersatz in Höhe von zumindest 40 % der Schäden, was vom Landgericht Mainz noch abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz hingegen gab der Klage in dieser Höhe statt und sah in dem vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten des Beklagten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte den Unfall durchaus hätte abwenden können, wenn er wie ein „Ideal-Fahrer“ die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Denn wie aus einem Sachverständigengutachten hervorging, hätte der Beklagte mit einer mittelstarken Bremsung bei Richtgeschwindigkeit eine Kollision vermeiden können. Durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 60 % habe der Beklagte ein Gefahrenpotential geschaffen, was ihm nicht mehr ermöglichte, Unwägbarkeiten im Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend darauf einzustellen. Erschwerend trat zudem hinzu, dass der Beklagte bei Dunkelheit mit einer derartig hohen Geschwindigkeit unterwegs war.

Voller Tank beim Totalschaden

Totalschaden: Ersatzfähiger Schaden – Tankinhalt –

Es ist sehr ärgerlich, wenn das Fahrzeug gerade erst vollgetankt wird und kurz danach durch einen Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet. Hier stellt sich die rage, ob die Kosten  für die Tankfüllung ein ersatzfähiger Schaden darstellt. Haftpflichtversicherung stellen hier oftmals anheim, den Tank einfach abzusaugen. das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.06.13) und sodann das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.07.13) sehen dies anders. Die Gerichte halten  eine Verpflichtung des Geschädigten für unzumutbar, aus dem verunfallten Fahrzeug (Totalschaden) den verbleibenden Treibstoff abzusaugen und für das Ersatzfahrzeug aufzubewahren. Nach Ansicht der Gerichte ist der verbleibende Treibstoffinhalt im Totalschaden – Fahrzeug verloren und stellt damit einen ersatzfähigen Schaden dar. Allerdings liegt es am Geschädigten zu beweisen, wie viel Treibstoff noch im Tank war. Hierfür reicht in der Regel der letzte Tankbeleg und die Mitteilung, wie viele Kilometer bis zum Umfall zurückgelegt wurden. Bestenfalls sollte der eigene Sachverständige die Fahrzeuginstrumente fotografieren, auf welchen die Tankanzeige sowie die Kilometeranzeige zu sehen sind. Auf den Liter genau lässt sich der Treibstoff ohnehin nicht berechnen, so dass hier durchaus geschätzt werden darf. Dem Gericht steht hierfür die Vorschrift des § 287 ZPO zur Verfügung.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Noch Fragen?“ href=“http://kanzlei-blog.de/kostenlos-schaden-melden/“ button_title=“Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung“][/biginfopane]

Ratgeber: Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischenpanthermedia_00274614 Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall folglich keine Rechtsanwaltskosten, dafür aber Rechtssicherheit und begeben sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe.

Am effektivsten und am sinnvollsten beginnt die Arbeit des Rechtsanwalts unmittelbar nach dem Verkehrsunfall. Geschädigte sollten sich nicht gegenüber Dritten; insbesondere nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung äußern. Auch sollte das wohlklingende Angebot der Versicherung abgelehnt werden, wenn die Haftpflichtversicherung ein eigenes Gutachten in Auftrag geben möchte. Die Unfallregulierung sollten Geschädigte selbstverständlich nicht dem Gegner überlassen, der natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden kleinzurechnen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte übernehmen die komplette Korrespondenz mit allen Beteiligten und wickeln den Schaden im Interesse des Mandanten ab. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht arbeiten dabei eng mit dem Mandanten zusammen, um den Unfall ergebnisorientiert und zügig abzuwickeln. Wir setzen dabei auf Transparenz und übermitteln jedem Mandanten nach einem Verkehrsunfall Zugangsdaten zu seiner eigenen Unfallakte (WEBAKTE). Dadurch wird der Mandant unverzüglich informiert, sobald Schriftsätze ein- oder ausgehen, Telefonate geführt werden und Abrechnungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Unfallgeschädigte deutlich schneller ans Ziel kommen und keine unberechtigten Kürzungen hinnehmen müssen.

„Ratgeber: Verkehrsunfall“ weiterlesen

Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Fragen zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Tel:030 226 35 71 13″]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen für alle verkehrsrechtlichen Fragen unverzüglich zur Verfügung.[/biginfopane]

Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden

Gerade im Winter und im Frühjahr, wenn die Straßen durch Witterungseinflüsse in Mitleidenschaft gezogen werden, kommt es oftmals zu teils hohen Schäden an Kraftfahrzeugen. Wer aber haftet, wenn Schäden am Fahrzeug durch Schlaglöcher entstehen? Das Landgericht Halle (4 O 774/11) sprach einem Autofahrer Schadensersatz zu, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch beschädigt wurde und auf der betroffenen Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wurde. Der Kläger war hier mit seinem Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn 9 von München Richtung Halle unterwegs. Auf der Fahrbahn hatte sich aufgrund von so genanntem Betonfraß ein Schlagloch mit einem Ausmaß von 40 x 60 cm mit einer Tiefe von rund zehn cm gebildet. Der Kläger war zur Nachtzeit unterwegs und hatte keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen und den Schaden abzuwenden. Der Autobahnmeisterei war der Schaden hier bekannt. Nichtsdestotrotz hatte das zuständige Bundesland es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. „Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden“ weiterlesen

Unfall: Vorfinanzierung mit eigener Vollkasko?

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.

Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.

Fahrerflucht: Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung

Fahrerflucht

Die Fahrerflucht kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer nach einem Unfall mit Sachschaden Fahrerflucht begeht, kann zwar diesen Schaden der Gegenseite durch seine Haftpflichtversicherung zunächst regulieren lassen. Allerdings kann diese in der Regel seinen Versicherer, der sich der Fahrerflucht schuldig gemacht hat, in Regress nehmen und den Schadensbetrag zurückverlangen. Denn nach dem [quote align=“left“ color=“#000000″]Wegfall des Versicherungsschutz nach einer Fahrerflucht?[/quote] Versicherungsvertrag werden dem Versicherten bestimmte Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten auferlegt. Begeht ein Versicherter eine Fahrerflucht, so stellt dies regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall dar, da der Versicherte dann gegen seine Aufklärungspflicht zur Schadens- und Personenfeststellung verstoßen hat.

Über einen solchen Fall hatte das LG Hamburg (331 S 71/10) zu entscheiden. Hier war die Versicherte beim Ausparken mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert. Allerdings verständigte sie nicht die Polizei zur Unfallaufnahme, sondern hinterließ eine Visitenkarte in einer Plastikhülle mit Name, Adresse, Kennzeichen und Telefonnummer unter dem Scheibenwischer. Darüber hinaus dokumentierte sie mit ihrem Ehemann den Unfall durch Fotoaufnahmen der Position der Fahrzeuge und den festgestellten Schäden. Die Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Gegenseite in Höhe von 2.000 €, nahm in der Folge aber die Versicherte für die Kosten in Regress. Das LG Hamburg hatte nun die gewichtige Frage zu klären, ob die Versicherte mit ihrem Verhalten eine Fahrerflucht begangen habe, womit dann auch eine Obliegenheitsverletzung vorläge. Aus Sicht des Gerichts lag jedoch in diesem Fall keine Fahrerflucht vor. Zwar habe sich die Versicherte unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen. Aber durch ihr Verhalten nach dem Unfall habe die Versicherte gezeigt, dass Sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzen wollte. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein Polizeibeamter den Unfall nicht besser hätte dokumentieren können. Dadurch konnte ein vorsätzliches Verhalten für die Fahrerflucht nicht nachgewiesen werden.

Der Anspruch der Haftpflichtversicherung wurde daher im Ergebnis abgelehnt. Dennoch ist dieses Urteil mit Vorsicht zu genießen. Nicht jedes Gericht würde das Verhalten der Versicherten genügen lassen, um eine Fahrerflucht abzulehnen. Es ist daher zu empfehlen, den Unfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen. Dies vermeidet auch Beweisschwierigkeiten in einem zivilrechtlichen Prozess gegen die Haftpflichtversicherung, wie dieser Fall zeigt.

Volle Haftung des Vorfahrtsberechtigten – Geschwindigkeitsverstoß

Auch dem Vorfahrtsberechtigten kann in besonderen Fällen gar die alleinige Haftung zugesprochen werden. Das Landgericht Dresden entschied am 30. Juni 2011 (3O3102/10), dass das Verschulden des Vorfahrtsverletzers hinter dem Verschulden des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurücktritt. In diesem Fall befuhr der Vorfahrtsberechtigte innerorts im Kreuzungsbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr dieser 95 km/h. In diesem Fall kam es für das Gericht auch nicht darauf an, dass der Wartepflichtige den Unfallgegner erkennen konnte. Aufgrund des so erheblichen Geschwindigkeitsverstoß es des Vorfahrtsberechtigten trat das Verschulden des Wartepflichtigen zurück.

Auch bei weniger erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtspflichtigen wird diesem in der Regel ein Mitverschulden angelastet.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Grundsätzlich besteht für jeden Kraftfahrzeugführer gemäß § 21a StVO während der Fahrt eine Anschnallpflicht („Die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“). Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschrift und kommt es infolge eines Unfalls zu Körperschäden bei jenem Verkehrsteilnehmer, muss er sich dieses verkehrswidrige Verhalten bei der Bestimmung der Haftungsquote anrechnen lassen. „Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt“ weiterlesen

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen