Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander
Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.
Geblitzt mit ES 3.0
Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung
In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.
Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.
Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.
Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.
Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.
Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.
- [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]
- Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter
www.in-brandenburg-geblitzt.de
Absehen vom Fahrverbot
Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behörde bzw. das Gericht im Bußgeldbescheid vom Fahrverbot absehen. „Absehen vom Fahrverbot“ weiterlesen
Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden
Das Amtsgericht München (Az.: Urt. v. 14.04.2011 – 271 C 10327/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er auf dieselbe Art und Weise bei der Versicherung abrechnen. Der beauftragte Gutachter stellte ohne Kenntnis vom Altschaden einen Schaden von 2.625 € fest. Die Versicherung zahlte diesmal jedoch nur 66,00 € unter Berücksichtigung des Altschadens und einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Daraufhin klagte der KfZ-Besitzer gegen die Versicherung. „Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden“ weiterlesen
Entzug der Fahrerlaubnis Verkürzung der Sperrfrist
Entzug der Fahrerlaubnis – Verkürzung der Sperrzeit
Bei gröberen Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot oder aber gar der Entzug der Fahrerlaubnis (oftmals fälschlicherweise als Führerscheinentzug bezeichnet) drohen.
Steht eine Verkehrsstraftat im Raum (Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt u.a.) kann das Strafgericht dem Betroffenen neben einer Geld- oder Haftstrafe auch die Fahrerlaubnis entziehen. Dies ist geregelt in den §§ 69 ff. StGB.
Ziel dieser Maßnahme ist es, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen. Ungeeignetheit liegt bei dem vor, der aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.
In § 69 Abs. 2 Nr. 1- 4 StGB sind vier Regelfälle vorgesehen, in denen die fehlende Eignung vermutet wird.
Hierzu gehören:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Fahrerflucht)
- Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB
- und der Vollrausch gem. § 323 a StGB
Sofern dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf dieser mit Rechtskraft der Entscheidung keine Kraftfahrzeuge führen, für die eine Führerscheinpflicht besteht (auch Mofas). Vielfach wird übersehen, dass bei Entziehung auch mit einem ausländischen Führerschein kein Fahrzeug geführt werden darf.
Das Gericht spricht ferner eine Sperrfrist aus. Hiermit wird festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem bestimmten Zeitraum die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen darf. Die Sperrfrist kann in der Regel zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Nur wenn gegen den Betroffenen in den letzten 3 Jahren vor der in Frage stehenden Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde erhöht sich das Mindestmaß auf 1 Jahr.
Verkürzung der Sperrfrist
Eine Besonderheit bei der Sperrfrist regelt § 69 a VII StGB. Eine einmal verhängte Sperrfrist kann gemäß § 69 a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzt werden, sofern sich aufgrund neuer Tatsachen, die im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben, ergibt, dass der Betroffene nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Das Landgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung vom 25. Ma 2011 eine Sperre aufgehoben, da der Verurteilte eine Bescheinigung vorlegte, in welcher ihm die erfolgreiche Teilname an einer verkehrspsychologischen Maßnahme bescheinigt wurde. Die Maßnahme zielte auf die Verbesserung des verkehrsgerechten Verhaltens ab, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Trunkenheitsfahrt zu mindern. Ebenso hatte zuvor das Landgericht Berlin entschieden.
Hinweis: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, da Betroffene mit langen Bearbeitungszeiten rechnen müssen. Unter Umständen ist zudem eine Teilnahme an einer MPU erforderlich.Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
und NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13
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Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern
Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholern bestätigt.
In diesem Fall hatte die Klägerin auf der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten, der versucht hatte, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen. Der Klägerin war durch Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie durch einen Nutzungsausfallschaden ein Gesamtschaden in Höhe von 2.157,77 € entstanden. Diesen Betrag machte sie als Schadensersatz geltend.
„Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern“ weiterlesen
Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P
In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten. Die Messung wurde mit dem Gerät RIEGL LR 90-235/P durchgeführt. Dieses Messgerät funktioniert auf eine ähnliche Weise wie das RIEGL FG 21-P. Das aufzunehmende Fahrzeug wird mittels eines Lasers anivisiert und daraufhin dessen Geschwindigkeit gemessen, wobei weder eine Fotoaufnahme noch ein Video dokumentiert wird. Beweisrechtlich wird die Messung durch Aussage der protokollierenden Polizeibeamten bestätigt. „Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P“ weiterlesen
Blitzer am Rastplatz Michendorf- Aufhebung eines Fahrverbots
Der Blitzer am Rastplatz Michendorf auf der Bundesautobahn 10 stellt für das Land Brandenburg wohl eine der lukrativsten Geschwindigkeitskontrollen dar. Schätzungsweise soll es dort am Tag bis zu 1500 Aufnahmen von die zulässige Geschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugen geben. „Blitzer am Rastplatz Michendorf- Aufhebung eines Fahrverbots“ weiterlesen
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
VG Hannover vom 18.1.2011, 5 B 4932/10
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob dem Halter eines Fahrzeugs ein erneutes Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Halter zuvor der Aufforderung nicht nach kam, das erstmalig auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen.
Dem ging voraus, dass mit dem Fahrzeug des Halters eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, die nicht aufgeklärt werden konnte, da der Fahrer nicht zu ermitteln war. Es ist die gewöhnliche Konsequenz, dass in einem solchen Fall dem Halter des Fahrzeugs auf der Rechtsgrundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Obwohl die für diesen Fall zuständige Behörde den Halter des Fahrzeugs mehrmals aufforderte, das Fahrtenbuch vorzulegen, ließ dieser die Frist, in der das Fahrtenbuch zu führen war, verstreichen. Daraufhin verordnete die Behörde die erneute Führung eines Fahrtenbuches und begründete dies mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO kein erneutes Fahrtenbuch verhängt werden darf, wenn das vorher verordnete Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Denn um die Anordnung durchzusetzen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass dies mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 50- 100 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann es zu einer Punkteeintragung im Verkehrszentralregister kommen, wenn die Vorlage des Fahrtenbuches verweigert wird.
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