Neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden entstehen dem Geschädigten oftmals weitere Kosten, die gleichfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind. Hier seien nur einige exemplarisch genannt:
- Verschrottungskosten: Sofern für das total beschädigte Fahrzeug ein Restwert nicht mehr zu erzielen ist, wird dieses verschrottet. Die hierbei anfallenden Kosten sind durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
- Restkraftstoff im Kraftstofftank: Eine streitige Position ist der Restkraftstoff. Eine Ansicht spricht diese Schadensposition zu. Allerdings hat der Geschädigte hier nachzuweisen, wie viel Kraftstoff zum Unfallzeitpunkt im Tank war. Dies lässt sich am einfachsten durch Vorlage einer Tankrechnung und der Angabe der seit dem gefahrenen Kilometer darstellen.
- Ummeldekosten: Diese Position ist völlig unstreitig. Wird ein Ersatzfahrzeug angeschafft und das verunfallte Fahrzeug veräußert oder verschrottet, so fallen regelmäßig Ummeldekosten an. Diese können pauschaliert oder aber mit konkreten Nachweisen geltend gemacht werden
- Autobahnvignette: Hat der Geschädigte am Fahrzeug eine gültige Autobahnvignette und wird diese durch den Unfall unbrauchbar, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz.
- Standkosten: Wird das Fahrzeug des Geschädigten abgeschleppt, so wird dieses in der Regel auf dem Betriebsgelände der Werkstatt oder des Abschleppunternehmens abgestellt. Die hier entstehenden Standkosten werden von der Haftpflichtversicherung übernommen. Allerdings weist die Haftpflichtversicherung regelmäßig auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten hin. Standkosten werden so nur für den tatsächlich notwendigen Zeitraum übernommen. Im Totalschadenfall hat der Geschädigte nach Erhalt des Gutachtens dafür Sorge zu tragen, dass der benannte Restwertaufkäufer das Fahrzeug zeitnah abholt. Wird das Fahrzeug dagegen vom Restwertaufkäufer nicht rechtzeitig abgeholt, so sind die weiteren Standkosten jedoch wiederum von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu zahlen, da der Restwertaufkäufer gerade kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.
- Auslagenpauschale: Je nach Landgerichtsbezirk wird eine Pauschale in Höhe von 20 € – 30 € zugesprochen. Die Pauschale dient der Abgeltung von Kosten der Telekommunikation.
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