Wer im Verkehrszentralregister in Flensburg, welches in das Fahreignungsregister umgewandelt werden soll, 18 Punkte erreicht, erweist sich gemäß § 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wird.
In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 04.06.2012 (Az.: 3 L 356/12) ging es um einen Fahrzeugführer, der am 21.04.2011 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm jedoch die Fahrerlaubnis erst am 22.02.2012. Die Besonderheit lag darin, dass der Fahrzeugführer zu diesem Zeitpunkt sein Punktekonto mittlerweise auf 15 Punkte durch Tilgung gemäß § 29 StVG reduziert hatte. Der Fahrzeugführer wandte sich daraufhin gerichtlich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Denn wer einmal 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht habe, habe sich unwiderleglich als unfähig zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, dass nachträglich Punkte durch Tilgung wegfallen.
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