Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.
In einem Fall des AG Wuppertal (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) wurde der Betroffene innerorts bei einer Geschwindigkeit von 43 km/h an Christi Himmelfahrt, also einem Feiertag, geblitzt. In der von ihm befahrenen Straße war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem geläufigen Verkehrszeichen 274 angeordnet. Unter diesem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild befanden sich allerdings die beiden Zusatzzeichen „Schule“ sowie „Mo. – Sa., 7 – 18h“. Das AG Wuppertal entschied nun, dass diese drei Verkehrsschilder nur in ihrem gemeinsamen Zusammenhang zu verstehen sind, d.h. der Zweck dieser Verkehrsschildkombination ist, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder der Schule zu schützen. Logischerweise könne die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h dann aber auch nur an Tagen gelten, an denen die Schule tatsächlich stattfindet. Da die Geschwindigkeitsmessung in dem konkreten Fall auf einen Feiertag fiel, sprach das AG Wuppertal den Betroffenen frei.
In einem weiteren Fall des OLG Hamm (Az.: 1 RBs 124/14) ging es um die Frage, wie das Zusatzschild „Schnellflocke“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den Zusatzschildern „Schule“ und „Mo. – Fr., 7 – 18h“, welche beschränkende Zusatzschildern darstellen, ist das Zusatzschild „Schneeflocke“ ein allgemeines Zusatzzeichen. In dem konkreten Fall verstand der Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung das Zeichen so, dass mit dem Zusatzschild gemeinsam angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ausschließlich bei winterlichen Witterungsverhältnissen gelte, die an dem Tag der Geschwindigkeitsmessung aber nicht herrschten. Das OLG Hamm stellte nun aber klar, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ nur als Information für die Verkehrsteilnehmer darüber hinaus, weshalb die Straßenverkehrsbehörde an einer bestimmten Stelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet. Im Fall des Zusatzschildes „Schneeflocke“ basiert dies auf der Gefahr unerwarteter Glatteisbildung. Entscheidend ist aber, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung jederzeit gilt.
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.